von Dr. Frank-Walter Steinmeier
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Fws/Fragment 146 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 00:53:43 Sotho Tal Ker | Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Achterberg 1973 Seite(n): 27, Zeilen: 29ff |
---|---|
Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber alle Regelungen expressis verbis selbst vornehmen müßte und ihm eine durch Verweisung vorgenommene Rezeption versagt wäre. Nur muß er ihre Geltung zumindest in seinen Willen aufgenommen haben, und wie das in diesem Zusammenhang angesichts der geschilderten Offenheit der Moralordnung möglich sein soll, bleibt schlechthin unerfindlich.141
141 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 27. |
Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber alle Regelungen expressis verbis selbst vornehmen müßte und ihm eine durch Verweisung vorgenommene Rezeption versagt wäre. Nur muß er ihre Geltung zumindest in seinen Willen aufgenommen haben, und wie das in diesem Zusammenhang angesichts der geschilderten Offenheit der Moralordnung möglich sein soll, bleibt schlechthin unerfindlich. |
Die Quelle ist genannt, der wörtliche Charakter der Übernahme, die schon auf der Vorseite beginnt (Fws/Fragment 145 16), ist jedoch nicht gekennzeichnet. |
|
[2.] Fws/Fragment 146 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-11-02 07:30:09 Hindemith | BauernOpfer, Denninger 1968, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 14-19 |
Quelle: Denninger 1968 Seite(n): 33, Zeilen: 2ff |
---|---|
Der Abschied von der Vorstellung der öffentlichen Ordnung als eines erreichten und stabilisierten Kulturzustandes, eines einheitlich bestimmbaren Niveaus oder gar als eines "Gefühls der Allgemeinheit" erscheint mithin notwendig. Das gilt ganz sicher für den Einsatz des Polizeirechts im demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß,143 wie Denninger schon 1968 forderte,144 aber eben nicht nur dort.
143 Abzulehnen ist deshalb die oben zitierte Entscheidung des VGH Kassel NJW 1989, S. 1448. 144 Denninger, E., Polizei in der freiheitlichen Demokratie, Frankfurt a. M./ Berlin, 1968, S. 36; Denninger, E., Polizei und demokratische Politik, JZ 1970, S. 150. |
Der Abschied von der Vorstellung der öffentlichen Ordnung als eines erreichten und stabilisierten Kulturzustandes, eines einheitlich bestimmbaren Niveaus, oder gar als eines »Gefühls der Allgemeinheit«65 erscheint insbesondere im Bereich der demokratischen Meinungs- und Willensbildung notwendig.
65 So das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1958, AS Band 7, S. 59 ff., 63. Im Ergebnis ist dem Urteil beizupflichten. |
Die Quelle ist angegeben, die wörtliche Übernahme aber nicht als solche gekennzeichnet. Es sind sogar zwei Quellen angegeben, was den Umstand, dass wörtlich übernommen wurde, für den Leser verschleiert. Die Bezugnahme auf Denninger im Text, sowie die Platzierung der Fußnoten erfolgen in einer Weise, die nahe legt, dass der erste hier wiedergegebene Satz von Fws und nicht von Denninger stammt. |
|
[3.] Fws/Fragment 146 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-16 20:41:51 Hindemith | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Maus 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 20-28 |
Quelle: Maus 1989 Seite(n): 191, 192, Zeilen: 191:24-26; 192:1-7 |
---|---|
Konsequenzen für die gesamte Rechtsordnung ergeben sich, weil die Einbeziehung moralischer Prinzipien in den Rechtsbegriff tendenziell die Grenzen des Rechts und damit auch die durch Recht gesetzten Grenzen staatlicher Regulierung aufhebt. Dies bedeutet angesichts rasch wechselnder Anwendungskontexte, daß die notwendige Situativität postkonventioneller Moral der Autonomie der Individuen in bezug auf faktisch geltende Standards zugute kommt, während umgekehrt jede Entwicklung zur Situativität des Rechts die Autonomie der Staatsapparate befördert, die sich im Einzelfall aus bestehenden Rechtsbindungen befreien können.145
145 Maus, I., Die Trennung von Recht und Moral als Begrenzung des Rechts, Rechtstheorie 20 (1989), S. 192; auf den Bereich der Sicherheitspolitik bezogen ähnliche Bedenken bei Preuß, U. K., Vorsicht - Sicherheit. Am Ende staatlicher Neutralisierung?, in: Merkur 1989, S. 490,493, zur ["dispositionellen Gefahr" als der Situativität des Rechts entsprechende Zugriffskategorie der Sicherheitsapparate.] |
[Seite 191]
Es wird die These vertreten, daß gerade die unmittelbare Einbeziehung moralischer Prinzipien in den Rechtsbegriff die Grenzen des Rechts und damit die Grenzen staatlicher Regulierung aufhebt. [Seite 192] Dies bedeutet angesichts rasch wechselnder Anwendungskontexte, daß die notwendige Situativität postkonventioneller Moral der Autonomie der Individuen in bezug auf faktisch geltende Standards zugute kommt, während umgekehrt jede Entwicklung zur Situativität des Rechts die Autonomie der Staatsapparate befördert, die sich im Einzelfall aus stehenden Rechtsbindungen befreien können. |
Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20131016204347