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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 196 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-14 16:10:54 Klgn
BauernOpfer, Böckenförde 1990, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 1-11
Quelle: Böckenförde 1990
Seite(n): 23, 24, Zeilen: 23:15-22; 24:18-23
[Ihre Inangriffnahme und ihre Ver]wirklichung ist - bei Gestaltungsspielraum in der Art und Weise der Durchführung - verfassungsrechtlich geboten. Und indem diese Handlungsaufträge in die Grundrechte eingehangen werden, werden sie nicht mehr alleine über den Prozeß politischer Willensbildung, sondern daneben und unabhängig davon subjektiv-rechtlich einforderbar: Die Erfüllung der Staatsaufgaben ist, soweit die Handlungsaufträge reichen, als Grundrechtsverwirklichung einklagbar.326

Die Rechtsgestaltungsaufgabe des Staates - oben noch als bevorzugtes Feld der Politik und politischen Auseinandersetzung beschrieben - scheint insoweit bereits geleistet, hineingelegt in die in ihrer Geltungskraft verstärkten Grundrechte. Das Substantielle und Prinzipielle der Rechtsordnung ist bereits in der Verfassung, ihren objektiven Grundsatznormen, flächendeckend enthalten.327


326 Böckenförde, E. W., Grundrechte als Grundsatznormen. Zur gegenwärtigen Lage der Grundrechtsdogmatik, Der Staat 1990, S. 23.

327 Ebenda, S. 23; das Dilemma hat Bryde, B.-O. (Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 110) bereits punktgenau beschrieben: Das Anliegen, die “Verfassung für den politischen Prozeß offen zu halten", wird durch die “Öffnung der Verfassungsinterpretation" geradezu vereitelt, wenn "ein zur letztinstanzlichen Entscheidung berufenes Organ seine Interpretationsmacht gerade dazu benutzen kann, ihn zu schließen ...".

[Seite 23]

Ihre Inangriffnahme und ihre Verwirklichung ist - bei Gestaltungsspielraum in der Art und Weise der Durchführung - verfassungsrechtlich geboten. Und indem diese Handlungsaufträge in die Grundrechte eingehangen werden, werden sie nicht mehr allein über den Prozeß politischer Willensbildung, sondern daneben und unabhängig davon subjektivrechtlich einforderbar: die Erfüllung der Staatsaufgaben ist, soweit die Handlungsaufträge reichen, als Grundrechtsverwirklichung einklagbar.

[Seite 24]

Nunmehr ist die Rechtsgestaltungsaufgabe des Staates - herkömmlich ein bevorzugtes Feld der Politik und politischer Auseinandersetzung - insoweit bereits geleistet, hineingelegt in die in ihrer Geltungskraft verstärkten Grundrechte. Das Substantielle und Prinzipielle der Rechtsordnung ist bereits in der Verfassung, ihren objektiven Grundsatznormen, flächendeckend enthalten.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[2.] Fws/Fragment 196 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 21:50:39 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 16-20
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 177, Zeilen: 6ff
Denn unmerklich vollzieht sich in diesem Vorgang eine Verschiebung der Legitimitätsgrundlagen politischer Herrschaft, die entgegen dem ersten Anschein keineswegs mit einer Begrenzung staatlicher Gewalt zugunsten grundrechtlicher Freiheiten, sondern mit deren Ausdehnung verbunden ist: Legitimiert sich staatliche Tätigkeit durch den [Zweck, die grundrechtlich gesicherte Lebenstätigkeit der Staatsbürger durch aktives Tun zu fördern, so enthält dieser legitimierende Grund keinerlei innere Begrenzung mehr, da der Zweck der Forderung individueller Lebenstätigkeit in sich selbst grenzenlos ist.329]

[328 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 177; Bryde, B.-O., Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 198 f, hält die am Stichwort "Grundrechtspolitik" ansetzende Kritik für überzogen, weil das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in aller Regel ausreichende Konkretisierungsspielräume belasse (S. 202).]

329 Ebenda.

Unmerklich vollzieht sich in diesem Vorgang eine Verschiebung der Legitimitätsgrundlagen politischer Herrschaft, die entgegen dem ersten Anschein keineswegs mit einer Begrenzung staatlicher Gewalt zugunsten grundrechtlicher Freiheiten, sondern mit deren Ausdehnung verbunden ist: legitimiert sich staatliche Tätigkeit durch den Zweck, die grundrechtlich gesicherte Lebenstätigkeit der Staatsbürger durch aktives Tun zu fördern, so enthält dieser legitimierende Grund keinerlei innere Begrenzung mehr, da der Zweck der Forderung individueller Lebenstätigkeiten in sich selbst grenzenlos ist.
Anmerkungen

Die Quelle wird in den Fußnoten erwähnt. Dass sich Fußnote 329 an einen Absatz anschließt, bei dem es sich nicht etwa um eine Zusammenfassung oder Beschreibung, sondern vielmehr um eine genaue Kopie eines differenziert dargestellten Sinnzusammenhangs, sogar eine wortwörtliche Wiedergabe der Formulierung von Preuß handelt, wird keinesfalls ersichtlich. Der Leser wird über die Urheberschaft des Gedankens, mindestens aber die Darstellungsleistung getäuscht. Die Übernahme wird fortgesetzt in Fws/Fragment_197_01.

Sichter
(Hindemith), Klicken (Kategorie) KayH


[1.] Fws/Fragment 196 101
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-13 20:53:12 Hindemith
BauernOpfer, Böckenförde 1990, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 101-106
Quelle: Böckenförde 1990
Seite(n): 23, Zeilen: 109-116
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[325 Grimm (Die Zukunft der Verfassung, Staatswissenschaften und Staatspraxis 1990, S. 27; Das Grundgesetz nach vierzig Jahren, NJW 1989, S. 1309), der rechtfertigend - ebenso wie Hermes (Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit. Schutzpflicht und Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Heidelberg 1987, S. 211 f.) - auf die Vermittlungsbedürftigkeit grundrechtlicher Wertentscheidungen verweist, sieht die Folgen nicht in der notwendigen Schärfe, vgl. zur Kritik daran Böckenförde, E. W., Grundrechte als Grundsatznormen. Zur gegenwärtigen Lage der Grundrechtsdogmatik, Der Staat 1990, S. 23, insbes. Fn. 92, der dort gleichzeitig herausarbeitet, daß der auch von Robbers (Sicherheit als Menschenrecht, Baden-Baden 1987, S.] 144) und Hermes (S. 166, 175) gebrachte Hinweis, mit der objektiven Grundsatzwirkung der Grundrechte werde nur ihre ursprüngliche Bedeutung wieder zurückgewonnen, nur bedingt richtig ist. Die zur Zeit der französischen Revolution und im frühen 19. Jahrhundert in der Tat bestehende Grundsatzwirkung war nur eine solche, die erst und allein durch den Gesetzgeber realisiert wurde, juristisch gesehen also nur programmatischen Charakter hatte, nicht dem Gesetzgeber als eine (verfassungs-) gerichtlich einforderbare Rechtsbindung vorauslag.

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92 [...] Der nicht selten gebrachte Hinweis, mit der objektiven Grundsatzwirkung der Grundrechte werde nur ihre ursprüngliche Bedeutung wieder zurückgewonnen, ist nur bedingt richtig. Die zur Zeit der Französischen Revolution und im frühen 19. Jh. in der Tat bestehende Grundsatzwirkung war nur eine solche, die erst und allein durch den Gesetzgeber realisiert wurde, juristisch gesehen also nur programmatischen Charakter hatte, nicht dem Gesetzgeber als eine (verfassungs-)gerichtlich einforderbare Rechtsbindung vorauslag.

Anmerkungen

Wortwörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung. Selbst wenn der Autor genannt wird, wird nicht deutlich, dass die Passage fast identisch schon so bei Böckenförde steht.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20131013202544