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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 198 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-13 20:31:18 Hindemith
BauernOpfer, Böckenförde 1990, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 1-7, (8-10)
Quelle: Böckenförde 1990
Seite(n): 24, 25, Zeilen: 24:34-37; 25:1-2.4-6.(6-9)
[Die erstere] wird von originärer Rechtsetzung zur Konkretisierung herabgestuft, die letztere von interpretativer Rechtsanwendung zur rechtsschöpferischen Konkretisierung heraufgestuft. Wenn Grundrechte in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension "allseitig wirkende Prinzipien-Normen mit Optimierungstendenz" darstellen und als solche den Gesetzgeber binden, leuchtet der Übergang zur Konkretisierung für den Gesetzgeber unmittelbar ein.334 Der vordem qualitative Unterschied zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ebnet sich insoweit ein. "Beide - Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht - betreiben Rechtsbildung in Form der Konkretisierung und konkurrieren darin. In diesem Konkurrenzverhältnis hat der Gesetzgeber nur noch die Vorhand, das Verfassungsgericht aber den Vorrang."335

334 Böckenförde, E. W., Grundrechte als Grundsatznormen. Zur gegenwärtigen Lage der Grundrechtsdogmatik, Der Staat 1990, S. 25.

335 Ebenda.

[Seite 24]

Die erstere wird von originärer Rechtsetzung zur Konkretisierung herabgestuft, die letztere von interpretativer Rechtsanwendung zur rechtsschöpferischen Konkretisierung heraufgestuft. Wenn Grundrechte in ihrer objektivrechtlichen Dimension allseitig wirkende Prinzipien-Normen mit Optimie-

[Seite 25]

rungstendenz darstellen und als solche den Gesetzgeber binden, leuchtet der Übergang zur Konkretisierung für den Gesetzgeber unmittelbar ein96. [...] Der vordem qualitative Unterschied zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ebnet sich insoweit ein. Beide - Gesetzgeber und BVerfG - betreiben Rechtsbildung in Form der Konkretisierung und konkurrieren darin. In diesem Konkurrenzverhältnis hat der Gesetzgeber die Vorhand, das Verfassungsgericht aber den Vorrang.


96 In der Schweizer Staatsrechtslehre wird dies auch unbefangen ausgesprochen. Sie argumentiert freilich nicht unter dem Dach einer voll entfalteten Verfassungsgerichtsbarkeit: Die schweizerische Rechtsordnung kennt eine Befugnis zur Verfassungskontrolle von Bundesgesetzen nicht, der Vorrang der Verfassung bleibt insoweit unsanktioniert. Georg Müller (FN 84), S. 45, geht davon aus, der Gesetzgeber habe die - als objektive Wertentscheidung verstandenen - Grundrechte näher zu bestimmen, zu entfalten und auszugestalten, wobei er „methodisch ähnlich wie ein Rechtsanwender Vorgehen muß.“

Anmerkungen

Zum Abschluss ein gekennzeichnetes Zitat, aber dies stellt nur einen Bruchteil einer umfangreicheren weitgehend ungekennzeichneten wörtlichen Übernahme dar.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[2.] Fws/Fragment 198 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 21:53:20 Klicken
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Preuß 1979, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 11-28
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 153, Zeilen: 5ff
Deshalb beseitigt auch eine nur letztendliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts über die Auslegung von Verfassungsnormen die Desorganisation des auf Einheit der Rechtserzeugung und -anwendung gerichteten Systems demokratisch-repräsentativer Normativität nicht, da das Gericht zum einen aus verschiedenen Gründen keineswegs jeden Akt der Rechtsanwendung kontrolliert, zum andern aber auch "seinerseits der Logik der verbindlichen Authentifizierung von Werten unterliegt, welche eine Entscheidungsrationalität im Sinne intersubjektiv überprüfbarer und vorhersehbarer Ergebnisse" nicht erlaubt.336

Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimität erweist sich die Determinierung sozialer Ordnungen durch die Grundrechte auf dem methodischen Wege ihrer Dimensionierung als wertentscheidende Grundsatznormen zusätzlich in einer anderen Richtung als folgenreich. Sie tendiert dazu, demokratische Legalität als den Ausdruck einer inhaltslosen rein arithmetischen Mehrheitsbildung, als "nur noch funktionalistisches Legalitätssystem", wie Carl Schmitt es bereits 1932 nannte,337 zu qualifizieren und ihm damit jede sachliche Legitimität abzusprechen. Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vor-[Stellung in das politische Denken ein, daß die "richtigen" politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und "sachlich" bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern.338]


336 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 153.

337 Schmitt, C., Legalität und Legitimität, in: ders., Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924 bis 1954, Berlin 1958, S. 301.

338 Preuß, U, K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 153,177.

Auch die letztendliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts über die Auslegung von Verfassungsnormen beseitigt diese Desorganisation des auf Einheit der Rechtserzeugung und -anwendung gerichteten Systems demokratisch-repräsentativer Normativität nicht, da das Gericht zum einen aus verschiedenen Gründen keineswegs jeden Akt der Rechtsanwendung kontrolliert, zum anderen aber auch seinerseits der Logik der verbindlichen Authentifizierung von Werten unterliegt, welche eine Entscheidungsrationalität im Sinne intersubjektiv überprüfbarer und vorhersehbarer Ergebnisse nicht erlaubt. Auf diesen Gesichtspunkt ist sogleich noch etwas ausführlicher zurückzukommen.

Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimität erweist sich die Determinierung sozialer Ordnungen durch die Grundrechte auf dem methodischen Wege ihrer Dimensionierung als wertentscheidende Grundsatznormen zusätzlich in einer anderen Richtung als folgenreich. Sie tendiert dazu, demokratische Legalität als den Ausdruck einer inhaltslosen rein arithmetischen Mehrheitsbildung, als »nur noch funktionalistisches Legalitätssystem«, wie es Carl Schmitt bereits 1932 nannte,70 zu qualifizieren und ihm damit jede sachliche Legitimität abzusprechen. Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vorstellung in das politische Denken ein, daß die »richtigen« politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und »sachlich« bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern.


70 C. Schmitt: »Legalität und Legitimität«, in ders.: Verfassungsrechtliche Aufsätze, a. a. O., S. 301.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in den FN 336 und 338 angegeben, der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme wird aber nicht klar. FN 336 kann als Beleg für das zuvor stehende, mit Anführungszeichen gekennzeichnete Zitat gelesen werden. Art und Umfang der wörtlichen und sinngemäßen Übernahme werden so nicht deutlich.

Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort: Fws/Fragment 199 01

Sichter
(Hindemith), Klicken



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