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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 217 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-15 23:13:48 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schlink 1988, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 217, Zeilen: 20-29
Quelle: Schlink 1988
Seite(n): 1690, Zeilen: Abschnitt II 1.
Damit bleibt es vorläufig bei dem divergenz- und konfliktträchtigen Nebeneinander von vollstreckungsgerichtlichen, polizeilichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Grundrechtslage. Wenn Vollstreckungsgericht, Polizei und Verwaltungsgericht ein und dieselbe Situation - der Mieter muß die Wohnung verlassen und wird dadurch unter Umständen an Leben, Gesundheit und Menschenwürde gefährdet - auf die Schutzbedürftigkeit und - Würdigkeit etwa betroffener Grundrechte hin zu beurteilen haben, dann bleibt nicht aus, daß die Polizei oder das Verwaltungsgericht die Grundrechtslage in Einzelfällen anders einschätzt als das Vollstreckungsgericht, Grundrechtsschutz zuspricht, wo das Vollstreckungsgericht ihn versagt hat und damit dessen Entscheidung korrigiert.401

401 Schlink, B., Korrektur von Gerichtsentscheidungen durch die Polizei, NJW 1988, S. 1690

Vorliegend führt die Expansion der Grundrechte in das Zwangsvollstreckungsrecht zum divergenz- und konfliktträchtigen Nebeneinander von vollstreckungsgerichtlichen, polizeilichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Grundrechtslage. Wenn Vollstreckungsgericht, Polizei und Verwaltungsgericht ein- und dieselbe Situation - der Mieter muß die Wohnung verlassen und wird dadurch u. U. an Leben und Gesundheit gefährdet - auf die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit etwa betroffener Grundrechte hin zu beurteilen haben, dann bleibt nicht aus, daß die Polizei oder das Verwaltungsgericht die Grundrechtslage einmal anders einschätzt als das Vollstreckungsgericht, Grundrechtsschutz zuspricht, wo das Vollstreckungsgericht ihn versagt hat und damit dessen Entscheidung korrigiert.
Anmerkungen

Auf die Quelle wird hingewiesen, dass aus dieser ohne Anführungszeichen wörtlich zitiert wird und auch der Sinn identisch übertragen wurde, wird aus Fußnote 401 jedoch nicht ersichtlich.

Anmerkung zur Farbhinterlegung: diese dient ausschließlich der leichteren Orientierung des Lesers im Text. Das Vorliegen einer wörtlichen, abgewandelten oder sinngemäßen Übernahme erschließt sich durch den Text und den Zusammenhang.

Sichter
(Klicken), Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20131015231421