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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 1-2
Quelle: Derleder 1987
Seite(n): 82, Zeilen: 19ff
[Die ordentliche Kündigung mit] normaler Kündigungsfrist wird sogar bei noch geringeren Rückständen zugelassen.202

202 So etwa bei einem Rückstand von insgesamt einer halben Monatsmiete, wobei allerdings zum Teil bei schuldlosem Geldmangel keine ordentliche Kündigung erlaubt wird (s. Putzo, in: Palandt, O., Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl. München 1990, § 564 b, Anm. 6 a bb und 6 b aa). Dasselbe soll gelten für den Fall der dauernd unpünktlichen Mietzahlung. Die herrschende Auffassung (vgl. Emmerich, V,/Sonnenschein, J., Mietrecht. Kommentar zu den mietrechtlichen Vorschriften des BGB und zum 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 2. Aufl. Berlin 1981, § 564 b, Rdnr. 25), daß bei der ordentlichen Kündigung (anders als bei der fristlosen) der Mieter einen Verzug nicht durch nachträgliche Befriedigung oder die Beibringung einer sozialbehördlichen Einstandserklärung heilen kann, führt zu dem Widerspruch, daß nur bei größeren Rückständen und fristloser Kündigung eine nachträgliche Heilung und eine sozialbehördliche Absicherung zugelassen wird.

Die ordentliche Kündigung mit normaler Kündigungsfrist wird sogar bei noch geringeren Rückständen zugelassen23) Die herrschende Auffassung24), daß bei der ordentlichen Kündigung (anders als bei der fristlosen) der Mieter einen Verzug nicht durch nachträgliche Befriedigung oder die Beibringung einer sozialbehördlichen Einstandserklärung heilen kann, führt zu dem Widerspruch, daß nur bei größeren Rückständen und fristloser Kündigung eine nachträgliche Heilung und eine sozialbehördliche Absicherung zugelassen werden25)

23) So etwa bei einem Rückstand von insgesamt einer halben Monatsmiete, wobei allerdings zum Teil bei schuldlosem Geldmangel keine ordentliche Kündigung erlaubt wird (siehe Palandt-Putzo, § 564 b Anm. 6 a bb und 6 b aa.

24) Siehe nur Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3.Aufl., § 564 b Rn.25.

25) [...]

Anmerkungen

Fortsetzung von der Vorseite: Fws/Fragment 065 06. Dort wird die Quelle genannt, es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dieser Verweis auch noch auf diesen Abschnitt bezieht.

Sichter
(Hindemith) vanboven