VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-8
Quelle: Derleder 1987
Seite(n): 84, Zeilen: 29 ff.
[Wessen Einkommen nicht ausreicht, der muß auch eine] Wohnung mit schlechterem Wohnwert anmieten.210 Wer all dies rechtzeitig aber ergebnislos versucht und der Kündigung rechtzeitig211 und formgerecht212 widersprochen hat, kommt dann in den Genuß der Fortführung des Mietverhältnisses aus Härtegründen, wenn er nicht zu den ohnehin ausgegrenzten Problemgruppen gehört. In Wahrheit kommt die Sozialklausel also in vielen Fällen eher Mietern zugute, die weniger die Wohnungslosigkeit als beträchtliche Ungelegenheiten zu ertragen hätten, wie etwa denen, die zu einem kurzfristigen Zwischenumzug gezwungen wären, aber eine andere Wohnung schon haben.213

210 So ausdrücklich Schmidt-Futterer, W./Blank, H., Wohnraumschutzgesetze, Kündigung, Mieterhöhung, Mietwucher, Zweckentfremdung. Kommentar. 6 . Aufl. München 1988, B 191.

211 Gem. § 556 a Abs. 6 Satz 1 BGB muß der Widerspruch unabhängig von der Dauer der Kündigungsfrist bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist dem Vermieter gegenüber erklärt werden. Die Widerspruchsfrist verlängert sich bis zum ersten Termin im gerichtlichen Räumungsverfahren, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit sowie Form und Frist des Widerspruchs gegeben hat (§ 556 a Abs. 6 Satz 2 BGB).

212 Nach § 556 a Abs. 5 BGB bedarf die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und die Fortführung des Mietverhältnisses verlangt, der schriftlichen Form.

213 Derleder, P., Mietrecht ohne Kündigungsschutz - Überlegungen zur rechtspolitischen Debatte über neue Eingriffe in das Mietrecht, WuM 1987, S. 171,175; Derleder, P., Wohnungslosigkeit im Sozialstaat, in: Universität Bremen (Hrsg.), Wie Armut entsteht und Armutsverhalten hergestellt wird, Bremen 1987, S. 84, hier unter Berufung auf LG Mannheim NJW 1964,2307; AG Köln WuM 1972, 130; LG Mannheim WuM 1976, 269; AG Münster WuM 1978, 51; AG Bochum WuM 1979, 256.

Wessen Einkommen nicht ausreicht, der muß auch eine Wohnung mit schlechterem Wohnwert anmieten36). Wer all dies rechtzeitig aber ergebnislos versucht und der Kündigung rechtzeitig37) und formgerecht38) widersprochen hat, kommt dann in den Genuß der Fortführung des Mietverhältnisses aus Härtegründen, wenn er nicht zu den ohnehin ausgegrenzten Problemgruppen gehört. In Wahrheit kommt die Sozialklausel also eher Mietern zugute, die weniger die Wohnungslosigkeit, als beträchtliche Ungelegenheiten zu ertragen hätten, wie etwa denen, die zu einem kurzfristigen Zwischenumzug gezwungen wären, aber eine andere Wohnung schon haben39).

36) So ausdrücklich Schmidt=Futterer-Blank B 191.

37) Nach § 556 Abs. 6 kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt hat. Hat der Vermieter jedoch nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist einen Hinweis auf sie erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

38) Nach § 556 a Abs.5 BGB bedarf die Erklärung des Mieters, mit der der Kündigung widerspricht und die Fortführung des Mietverhältnisses verlangt, der schriftlichen Form.

39) Siehe dazu schon LG Mannheim NJW 1964,2307; AG Köln WM 1972, 130; LG Mannheim WM 1976,269; AG Münster WM 1978,51; AG Bochum WM 1979,256.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in der FN 213 genannt, aber dieser Verweis macht den Umfang der Übernahme (sie beginnt schon auf der Vorseite) und deren wörtlichen Charakter nicht deutlich. Übernommen wird ebenfalls die Auseinandersetzung mit der Literatur in den Fußnoten.

Sichter
(Hindemith) KayH