VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 13-21
Quelle: Derleder 1987
Seite(n): 85, 86, Zeilen: 85: 34ff; 86: 1ff
Zwar begrenzt das Miethöhegesetz Mieterhöhungen für den frei finanzierten Wohnraum grundsätzlich nach dem Vergleichsmietenprinzip, so daß die Anhebung der Miete zeitlich und betragsmäßig, nämlich nach dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt ist und zudem die Kappungsgrenze von 30% einzuhalten ist (§ 2 Miethöhegesetz, MHG), nach der eine weitergehende Mietanhebung ausgeschlossen ist, jedenfalls bis zum nächsten Mieterhöhungsverfahren nach gut einem Jahr. Daneben gibt es allerdings Sondermieterhöhungen bei Betriebskosten, wegen Modernisierungen und Kapitalkostensteigerungen (§§ 3 - 5 MHG). Entscheidend ist aber, daß die erwähnten Problemgruppen, die schon keinen [Kündigungsschutz genießen, auch noch aus dem Miethöheschutz herausfallen (§ 10 Abs. 3 MHG).214]

214 Derleder, P., Wohnungslosigkeit im Sozialstaat, in: Universität Bremen (Hrsg.), Wie Armut entsteht und Armutsverhalten hergestellt wird, Bremen 1987, S. 86 ; eine Sonderstellung nehmen hier jedoch die Zeitmieter ein, bei denen eine Erhöhung der vereinbarten Miete gem. § 1 Satz 3 MHG ausgeschlossen ist. Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung eines Ausschlusses künftiger Mieterhöhungen wird deshalb im Mietvertrag eine Klausel aufgenommen werden müssen, wonach gesetzlich zugelassene Mieterhöhungen vom Vermieter beansprucht werden können (bzw. Erhöhungen nach dem MHG nicht als ausgeschlossen gelten). Fehlt eine derartige Entkräftung des gesetzlich vermuteten Erhöhungsausschlusses, so steht dem Vermieter kein gesetzliches Erhöhungsrecht zu, so daß er nur mit Einverständnis des Mieters im Wege einer Vertragsänderung (§ 305 BGB) zu einem höheren Mietzins kommen kann; vgl. Schmidt-Futterer, W./Blank, H., Wohnraumschutzgesetze, Kündigung, Mieterhöhung, Mietwucher, Zweckentfremdung. Kommentar. 6 . Aufl. München 1988, C 33.

Demgemäß begrenzt das Miethöhegesetz (MHG) für freifinanzierten Wohnraum Mieterhöhungen grundsätzlich nach dem Vergleichsmietenprinzip, so daß die Anhebung

[Seite 86]

der Miete zeitlich und betragsmäßig, nämlich nach dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt ist und zudem die Kappungsgrenze von 30% einzuhalten ist (§ 2 MHG), nach der eine weitergehende Mietanhebung ausgeschlossen ist. jedenfalls bis zum nächsten Mieterhöhungsverfahren nach gut einem Jahr. Daneben gibt es allerdings Sondermieterhöhungen bei Betriebskosten, wegen Modernisierungen und Kapitalkostensteigerungen (§§ 3 bis 5 MHG). Problemgruppen, die keinen Kündigungsschutz genießen, fallen aber auch aus dem Miethöheschutz heraus (§ 10 Abs.3 MHG). Eine Sonderstellung nehmen hier jedoch die Zeitmieter ein, bei denen eine Erhöhung der vereinbarten Miete gem. § 1 Satz 3 MHG ausgeschlossen ist, falls nichts anderes vereinbart wird43).


43) Auch ein formularmäßiger Erhöhungsvorbehalt wird jedoch weitgehend anerkannt (Schmidt=Futterer-Blank C 33; a.A. AG Braunschweig WM 1982,299).

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar genannt, Art und Umfang der wörtlichen Übernahme sind jedoch nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith) KayH