VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 120, Zeilen: 5-21
Quelle: Denninger 1968
Seite(n): 25, 26, 27, Zeilen: 25: 19-27; 26:1-13: 27: FN 50
Wenig oder gar keine Aufmerksamkeit fiel auf die Fragen nach der Abhängigkeit des Polizeibegriffs von der politischen Verfassung. Das zeigt sich vor allem bei der Behandlung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung", der in Verbindung mit dem Gefahrenbegriff die zentrale Transformationsstelle darstellt, durch welche gesellschaftliche Ordnungs- und Wertvorstellungen in juristisch faßbare Formeln umgesetzt werden.39 Während die Unbestimmtheit des Begriffs der Gefahrenabwehr frühzeitig, in aller Schärfe von Richard Thoma (1906) erkannt und kritisiert wurde,40 meinte man mit der Bezugnahme auf die "öffentliche Ordnung" einen festen Maßstab für die Umschreibung des polizeilichen Wirkungsbereichs gefunden zu haben. Diese Überzeugung ließ offensichtlich der Vorstellung keinen Raum, daß auch der scheinbar zeitlos gültige Versuch, einen nur formalen, wert- und ideologieneutralen Begriff der öffentlichen Ordnung zu formulieren, in Wirklichkeit den authentischen Ausdruck einer spezifischen Situation des Verhältnisses von Wissenschaft und Gesellschaft darstellt, wie sie "in Deutschland durch die Verbindung eines hegelianischen Vernunftobjektivismus mit dem monarchischen Quietismus der Restaurationsepoche" entstanden war.41

39 Hatschek, J., Lehrbuch des deutschen und preußischen Verwaltungsrechts, 5. u. 6. Aufl., hrsg. v. P. Kurtzig, Leipzig 1927, S. 117, spricht von einem "Ventil" für die jeweiligen gesellschaftlichen Anschauungen.

40 Thoma, R., Der Polizeibefehl im badischen Recht, Tübingen 1906, S. 48 f. mit dem in diesem Zusammenhang entscheidenden Passus: "Die bestehende staatliche und gesellschaftliche Ordnung, der erreichte Kulturzustand, die gesicherte Errungenschaft fortschreitender Zivilisation, die von jeher gewohnte oder sonst als gerecht und notwendig empfundene Ordnung des Beieinanderlebens; das alles hat für unser Rechtsgefühl eine so gesicherte Existenzberechtigung, daß wir es billigen, wenn der Einzelne Beschränkung und Zwang dulden muß, sobald er diese gute Ordnung durch seine Betätigungen stört, oder zu stören sich anschickt. Ordnung eines jeden Lebensgebietes ist der auf ihm erreichte gesicherte Kulturzustand. Ordnungswidrig ist jede Betätigung der individuellen Freiheit, welche das erreichte Niveau herabzudrücken, die gute Ordnung zu stören droht. Als positive Förderung im Gegensatz zur Ordnungsbewahrung kann jede Bestrebung bezeichnet werden, welche die gewohnte Ordnung auf irgendeinem Gebiete durch eine bessere zu ersetzen."

41 Denninger, E., Polizei in der freiheitlichen Demokratie, Frankfurt a. M./ Berlin, 1968, S. 26.

Wenig oder gar keine Aufmerksamkeit fällt auf die Frage nach der Abhängigkeit des Polizeibegriffs von der politischen Verfassung. Das zeigt sich vor allem bei der Behandlung des Begriffs der »öffentlichen Ordnung«, der in Verbindung mit dem Gefahrenbegriff die zentrale Transformationsstelle darstellt, durch welche gesellschaftliche Ordnungs- und Wertvorstellungen in juristisch faßbare Formeln umgesetzt werden42. Während die Unbestimmtheit des Begriffs der Gefahrenabwehr frühzeitig, in aller Schärfe von Richard Thoma (1906) erkannt und kritisiert

[S. 26]

wurde43, meinte man, mit der Bezugnahme auf die »öffentliche Ordnung« einen festen Maßstab für die Umschreibung des polizeilichen Wirkungsbereiches gefunden zu haben. Weder bestand damals in der liberal-konstitutionellen Doktrin noch besteht in der Polizeirechtswissenschaft heute ein klares Bewußtsein davon, daß auch der scheinbar zeitlos gültige Versuch, einen nur formalen, wert- und ideologieneutralen Begriff der öffentlichen Ordnung zu formulieren, in Wirklichkeit den authentischen Ausdruck einer spezifischen Situation des Verhältnisses von Wissenschaft und Gesellschaft darstellt, wie sie in Deutschland durch die Verbindung hegelischen Vernunftobjektivismus' mit dem monarchischen Quietismus der Restaurationsepoche entstanden war.


42 Hatschek, aaO., S. 117, spricht von einem »Ventil« für die jeweiligen gesellschaftlichen Anschauungen.

43 R. Thoma, Der Polizeibefehl im Badischen Recht, 1. Teil, Tübingen 1906, S. 48; vgl. ferner L. v. Stein, aaO., (Anm. 6), S. 217: »Begriff und Umfang der Gefahr an sich sind nämlich geradezu unendlich, mag man sie nun vom philosophischen, biologischen oder sociologischen Gesichtspunkte aus betrachten.« Hegel, aaO. (Anm. 7), §234.

[...]

50 R. Thoma, aaO. (Anm. 43), S. 49. Der entscheidende Passus lautet im Zusammenhang: »Die bestehende staatliche und gesellschaftliche Ordnung, der erreichte Kulturzustand, die gesicherte Errungenschaft fortschreitender Zivilisation, die von jeher gewohnte oder sonst als gerecht und notwendig empfundene Ordnung des Beieinanderlebens; das alles hat für unser Rechtsgefühl eine so gesicherte Existenzberechtigung, daß wir es billigen, wenn der Einzelne Beschränkung und Zwang dulden muß, sobald er diese gute Ordnung durch seine Betätigungen stört, oder zu stören sich anschickt. Ordnung eines jeden Lebensgebietes ist der auf ihm erreichte gesicherte Kulturzustand. Ordnungswidrig ist jede Betätigung der individuellen Freiheit, welche das erreichte Niveau herabzudrücken, die gute Ordnung zu stören droht. Als positive Förderung im Gegensatz zur Ordnungsbewahrung kann jede Bestrebung bezeichnet werden, welche die gewohnte Ordnung auf irgendeinem Gebiete durch eine bessere ersetzen [will, gleichgültig, ob es sich um eine Angelegenheit der Sicherheitsbewahrung oder der Wohlfahrtsförderung handelt. Beschränkung und Zwang sind auch hier nicht ausgeschlossen, aber das natürliche Rechtsgefühl ist minder leicht geneigt, sie zu billigen...«]

Anmerkungen

Art und Umfang der weitreichenden Entlehnungen aus der Quelle werden durch die Darstellung des Verfassers und die Nennung der Quelle in einer Fußnote nicht deutlich, sondern eher verschleiert. Es muss beim Leser der Eindruck entstehen, dass weite Teile der dargestellten Gedanken, wörtlichen Formulierungen und Anmerkungen in den Fußnoten aus der Feder des Verfassers stammen. Da sie tatsächlich aus der Quelle stammen, wird der Leser getäuscht.

Ein Teilsatz der Übernahme ist in Anführungszeichen gesetzt und damit kurz vor einer Fußnote mit Nennung der Quelle als wörtliches Zitat ausgewiesen. Dies verstärkt den falschen Eindruck, dass die sonstigen Teile der Seite eigene Gedanken und Formulierungen darstellen. Bemerkenswert: Denninger schrieb: "durch die Verbindung hegelischen Vernunftobjektivismus'", wird vom Verfasser jedoch falsch zitiert mit "durch die Verbindung eines hegelianischen Vernunftobjektivismus".

Fußnote 42 aus der Quelle findet sich in Fußnote 39 wieder, selbst die angefügte Beobachtung Denningers ("spricht von einem "Ventil" für die jeweiligen gesellschaftlichen Anschauungen") eignet sich der Verfasser an.

Schließlich ist bemerkenswert, dass das Zitat aus Fußnote 50, eingeleitet mit den Worten "Der entscheidende Passus lautet im Zusammenhang" in der untersuchten Arbeit ebenfalls vorkommt, hier eingeleitet mit den Worten: "[...] mit dem in diesem Zusammenhang entscheidenden Passus:". In der Quelle ist das Zitat durch einen Seitenwechsel unterbrochen. In der untersuchten Arbeit wird es genau an dieser Stelle durch Hinzufügen eines "zu" und eines Punktes grammatisch falsch beendet, der Rest des Zitats wird ohne Kenntlichmachung einfach abgeschnitten.

Sichter
(Klicken), Hindemith, Graf Isolan