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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 20-28 |
Quelle: Maus 1989 Seite(n): 191, 192, Zeilen: 191:24-26; 192:1-7 |
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Konsequenzen für die gesamte Rechtsordnung ergeben sich, weil die Einbeziehung moralischer Prinzipien in den Rechtsbegriff tendenziell die Grenzen des Rechts und damit auch die durch Recht gesetzten Grenzen staatlicher Regulierung aufhebt. Dies bedeutet angesichts rasch wechselnder Anwendungskontexte, daß die notwendige Situativität postkonventioneller Moral der Autonomie der Individuen in bezug auf faktisch geltende Standards zugute kommt, während umgekehrt jede Entwicklung zur Situativität des Rechts die Autonomie der Staatsapparate befördert, die sich im Einzelfall aus bestehenden Rechtsbindungen befreien können.145
145 Maus, I., Die Trennung von Recht und Moral als Begrenzung des Rechts, Rechtstheorie 20 (1989), S. 192; auf den Bereich der Sicherheitspolitik bezogen ähnliche Bedenken bei Preuß, U. K., Vorsicht - Sicherheit. Am Ende staatlicher Neutralisierung?, in: Merkur 1989, S. 490,493, zur ["dispositionellen Gefahr" als der Situativität des Rechts entsprechende Zugriffskategorie der Sicherheitsapparate.] |
[Seite 191]
Es wird die These vertreten, daß gerade die unmittelbare Einbeziehung moralischer Prinzipien in den Rechtsbegriff die Grenzen des Rechts und damit die Grenzen staatlicher Regulierung aufhebt. [Seite 192] Dies bedeutet angesichts rasch wechselnder Anwendungskontexte, daß die notwendige Situativität postkonventioneller Moral der Autonomie der Individuen in bezug auf faktisch geltende Standards zugute kommt, während umgekehrt jede Entwicklung zur Situativität des Rechts die Autonomie der Staatsapparate befördert, die sich im Einzelfall aus stehenden Rechtsbindungen befreien können. |
Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet. |
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