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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 1-7
Quelle: Schlink 1984
Seite(n): 458, Zeilen: li. Spalte: 13ff
[Kein Eingriff in Freiheit und Eigentum ohne Gesetz - diese grundrechtliche Parole bedeutete in dem das 19, Jahrhundert durchziehenden Konflikt zwischen demokratischem und monarchischem Prinzip, daß kein Eingriff der monarchischen Exeku]tive ohne eine von der Volksvertretung und damit auch vom Bürgertum beschlossene gesetzliche Grundlage erfolgen durfte.249 Gegen den Gesetzgeber mußten die Grundrechte nicht wirken, denn in ihm war das Bürgertum repräsentiert, bei ihm waren die Interessen des Bürgertums aufgehoben, und es genügte, wenn die Eingriffe ihm Vorbehalten und damit der Verwaltung vorenthalten waren.250 Durch ihren Vorbehalt wehrten die Grundrechte also die Eingriffe des monarchischen Staates in die bürgerliche Gesellschaft ab.

249 Schlink, B., Freiheit durch Eingriffsabwehr - Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion, EuGRZ 1984, S.458; Böckenförde, E. W., Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 2. Aufl. Berlin 1981, S. 271 ff.

250 Maus, I., Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaates, in: dies., Rechtstheorie und politische Theorie im Industriekapitalismus, München 1986, S. 11 ff, 21 ff.

Kein Eingriff in Freiheit und Eigentum ohne Gesetz - diese grundrechtliche Parole bedeutete in dem das 19. Jahrhundert durchziehenden Konflikt zwischen demokratischem und monarchischem Prinzip, daß kein Eingriff der monarchischen Exekutive ohne eine von der Volksvertretung und damit auch vom Bürgertum beschlossene gesetzliche Grundlage erfolgen durfte. Gegen den Gesetzgeber mußten die Grundrechte nicht wirken, denn in ihm war das Bürgertum repräsentiert, bei ihm waren die Interessen des Bürgertums aufgehoben, und es genügte, wenn die Eingriffe ihm Vorbehalten und damit der Verwaltung vorenthalten waren. Durch ihren Vorbehalt wehrten die Grundrechte also die Eingriffe des monarchischen Staates in die bürgerliche Gesellschaft ab.4

4 Vgl. zu dieser Funktion der Grundrechte bzw. der sogenannten Freiheits- und Eigentumsklausel Ernst-Wolfgang Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, 2. Aufl. Berlin 1981, S. 271 ff. u. ö.; ders., Der deutsche Typ der konstitutionellen Monarchie im 19. Jahrhundert, in: Werner Conze, (Hrsg.) Beiträge zur deutschen und belgischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, Stuttgart 1967, S. 70 (76 f.; wiederabgedruckt in: ders., Staat - Gesellschaft - Freiheit (Fn. 2), S. 112 [118 f.]).

Anmerkungen

Es existiert ein Verweis auf die Quelle, aber die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet und die Übernahme geht nach dem Verweis noch weiter.

Sichter
(Hindemith), Graf Isolan