VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 11-18
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 170, 171, Zeilen: 170: 21ff
Das ist im Ansatz bereits beobachtbar in der unter dem Stichwort "Leistungs- und Teilhabegrundrechte" stattfindenden sozialstaatlichen Materialisierung von Grundrechten, wo der Staat zwar generell zum Garanten der sozialen Bedingungen der in den einzelnen Grundrechten umschriebenen individuellen und kollektiven Lebenstätigkeiten erklärt wird - die daraus resultierende Erweiterung der Grundrechte ausweislich der dazu vorliegenden Rechtsprechung aber nicht notwendig zur Effektivierung der individuellen Grundrechtsposition führen muß.343

343 Erinnert sei nur an den nach wie vor gültigen Satz des "numerus clausus-Urteils" (BVerfGE 33, 303, 331 ff., 338), wonach Ansprüche auf positive Leistungen stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Bryde, B.-O., Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 187: "Die soziale Dimension der Grundrechte hat das Bundesverfassungsgericht dabei in gewissem Umfang zu einer Funktion der ökonomischen Leistungsfähigkeit des Staates gemacht".

Es liegt in der Konsequenz eines derartigen Grundrechtsverständnisses, generell den Staat zum Garanten der sozialen Bedingungen der in den einzelnen Grundrechten umschriebenen individuellen und kollektiven Lebenstätigkeiten zu erklären, ja staatliches Handeln schlechthin als Grundrechtserfüllung zu betrachten; staatliche Politik wird zur »sozialstaatlichen Grundrechtspolitik«.104 Soweit sich staatliche »Grundrechtspolitik« auf die Verteilung individualisierbarer Leistungen wie Studienplätze beschränkt, führt zwar eine solche Erweiterung der Grundrechte nicht notwendig zur Effektivierung der individuellen Grundrechtsposition, sondern allenfalls zu einer gerechteren, weil dem Gleichheitsgrundsatz angemesseneren Verteilung knapper Ressourcen - denn zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht in der Numerus-clausus-Entscheidung seiner sozialstaatlichen Verheißung der Grundrechte den durchaus realistischen Satz hinzugefügt, daß Ansprüche auf positive Leistungen stets unter »dem Vorbehalt des Möglichen im

[Seite 171]

Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann«, stünden;105 [...].


104 P. Häberle; »Grundrechte im Leistungsstaat«, a. a. O ., S. 103.

105 BVerfGE 33, S. 303 ff., hier S. 333.

Anmerkungen

Die Quelle einiger Formulierungen ist nicht genannt.

Sichter
(Hindemith) KayH