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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 5-31
Quelle: Schlink 1988
Seite(n): 1693, Zeilen: oben
[...], so daß der Polizei das Einschreiten stets dann verwehrt bleibt, wenn die Zivilgerichte oder andere Behörden zur Feststellung oder Abwehr einer Gefahr allein fähig oder primär berufen sind.

Als Prozeßgerichte sind die Zivilgerichte zur Beurteilung privatrechtlicher Beziehungen allein fähig; hier erlaubt das Subsidiaritätsprinzip der Polizei nur, das Geschehen anzuhalten und dadurch die zivilgerichtliche Beurteilung zu ermöglichen. Als Vollstreckungsgerichte sind sie aber auch zur Feststellung, ob die Grundrechte des Mieters durch die Zwangsräumung verletzt werden, primär berufen. Wenn nämlich die Vollstreckungsgerichte - wie in der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geschehen - zur Feststellung, ob die Grundrechte des Mieters durch die Zwangsräumung verletzt werden, berufen sind, müssen Polizei und Vollstreckungsgericht notwendigerweise über ein und dieselbe Grundrechtslage urteilen. Für beide Institutionen kann es aus jeweils unterschiedlicher Blickrichtung 408 nur darum gehen, ob Menschenwürde, Leben und Gesundheit, Ehe und Familie durch das Verlassen der Wohnung in nicht mehr zuzumutender Weise gefährdet oder gar verletzt werden. Jeder der die Entscheidung der Polizei über die die Wiedereinweisung bestimmenden Gesichtspunkte ist genauso relevant für die zunächst vom Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz. Wenn beiden, Polizei und Vollstreckungsgericht, aber ein- und dasselbe Grundrechtsproblem vorliegt, ist deshalb das Vollstreckungsgericht zu einer Lösung schon deshalb primär berufen, weil sich ihm die maßgebenden Tatsachen und Wertungsfragen schon vor der Polizei stellen; zeitlich und logisch steht die Entscheidung, ob die Zwangsräumung abgewendet werden soll, nämlich vor derjenigen, ob die Wiedereinweisung angewendet werden soll.409 Bejaht nun die Polizei die Grundrechtsverletzung wo das Vollstreckungsgericht sie verneint hat, desavouiert sie dessen Entscheidung.410 Sie setzt sich in eine Kontroll- und Korrekturfunktion gegenüber den Vollstreckungsgerichten, die der [Grundsatz der Gewaltenteilung gerade umgekehrt der Rechtsprechung gegenüber der Verwaltung zuweist.411]


408 Das Vollstreckungsgericht entscheidet, ob die Mieter mit der Zwangsräumung ihr altes Aufenthaltsrecht endgültig verlieren; die Polizei, ob sie mit der Wiederzuweisung ein neues Aufenthaltsrecht erhalten.

409 Schlink, B., Korrektur von Gerichtsentscheidungen durch die Polizei, NJW 1988, 1689, 1693.

410 Ebenda.

411 Ebenda; auch Steinmeier, F ./Brühl, A., Wohnungslose im Recht. Tradition und Perspektiven staatlicher Konzepte gegen Wohnungslosigkeit, KJ 1989, S. 286.

[...], daß der Polizei das Einschreiten stets dann verwehrt bleibt, wenn die Zivilgerichte oder andere Behörden zur Feststellung oder Abwehr einer Gefahr allein fähig oder primär berufen sind. Als Prozeßgerichte sind die Zivilgerichte zur Beurteilung privatrechtlicher Beziehungen allein fähig; hier greift das Subsidiaritätsprinzip in seiner ersten Bedeutung und erlaubt der Polizei nur, das Geschehen anzuhalten und dadurch die zivilgerichtliche Beurteilung zu ermöglichen. Als Vollstreckungsgerichte sind sie zur Feststellung, ob die Grundrechte des Mieters durch die Zwangsräumung verletzt werden, primär berufen. Nachdrücklich gibt die Entscheidung des BVerfG ihnen dies auf 29. Gewiß, das Vollstreckungsgericht entscheidet, ob die Mieter mit der Zwangsräumung ihr altes Aufenthaltsrecht endgültig verlieren, die Polizei, ob sie mit der Wiedereinweisung ein neues Aufenthaltsrecht erhalten. Aber die Beurteilung der Grundrechtslage ist für Vollstreckungsgericht und Polizei dieselbe und auch nicht irgendwie Vor- und Randfrage, sondern die Frage, um die sich alles dreht; jeweils geht es darum, ob Menschenwürde, Leben und Gesundheit, Ehe und Familie durch das Verlassen der Wohnung in nicht mehr zuzumutender und nicht mehr zu rechtfertigender Weise gefährdet oder gar verletzt werden. Jede Tatsache, die dabei für das Vollstreckungsgericht relevant ist, ist ebenso relevant auch für die Polizei, jede Wertung, die das Vollstreckungsgericht vorzunehmen hat, hat auch die Polizei durchzuführen. Beiden, Vollstreckungsgericht und Polizei, liegt dasselbe Grundrechtsproblem vor, und das Vollstreckungsgericht ist zu seiner Lösung schon darum primär berufen, weil sich ihm die maßgebenden Tatsachen- und Wertungsfragen vor der Polizei stellen; zeitlich und logisch steht die Entscheidung, ob die Zwangsräumung abgewendet werden soll, vor der, ob die Wiedereinweisung angeordnet werden soll. Bejaht die Polizei die Grundrechtsverletzung, wo das Vollstreckungsgericht sie verneint hat, desavouiert es dessen Entscheidung. Sie setzt sich in eine Kontroll- und Korrekturfunktion gegenüber dem Vollstreckungsgericht, die der Grundsatz der Gewaltenteilung gerade umgekehrt der Rechtsprechung gegenüber der Verwaltung zuweist.

29 BVerfGE 52, BVERFGE Jahr 52 Seite 214 (BVERFGE Jahr 52 Seite 219) = NJW 1979, NJW Jahr 1979 Seite 2607.

Anmerkungen

Zwar wird auf die Quelle in den Fußnoten verwiesen (allerdings aber auf die falsche Seite), jedoch ist nicht zu ahnen, dass fast die ganze Seite entweder wörtlich und dem Sinn nach die Quelle wiedergibt. Speziell für die erste Hälfte des Fragments fehlt ein Beleg gänzlich, trotz wörtlicher Übernahmen.

Ein Satz der Quelle wurde vom Verfasser in Fußnote 408 ausgelagert. Dies verschärft den Eindruck, hier handele es sich um einen Gedanken des Verfassers, keinesfalls etwa ein wörtliches Zitat aus der Quelle.

Anmerkung zur Farbhinterlegung: diese dient ausschließlich der leichteren Orientierung des Lesers im Text. Das Vorliegen einer wörtlichen, abgewandelten oder sinngemäßen Übernahme erschließt sich durch den Text und den Zusammenhang.

Sichter
(Klicken), Hindemith