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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 278, Zeilen: 19-25
Quelle: Maier 1980
Seite(n): 203, Zeilen: 24ff
Die Interpretation jedenfalls, die in jener Bestimmung geradezu den Schlüssel zum "jüngeren eingeschränkten Polizeibegriff" sah, hält - wie Maier ausgeführt hat - einer genaueren Prüfung nicht stand. Zu Recht hat schon Rosin gegenüber der nach dem Kreuzberg-Urteil (1882) zur herrschenden Lehre gewordenen Ansicht, daß [sic] ALR habe den Wohlfahrtszweck, die cura promovendae salutis, als nicht zur Polizei gehörig ausgeschieden, dargetan, daß von einer solchen Reduktion nicht die Rede sein kann, wenn auch der Wortlaut des betreffenden Paragraphen in der Tat [von Wohlfahrtssorge nicht spricht.54]

54 Maier, H., Die altere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. Aufl. München 1980, S. 203; Rosin, H., Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, VerwArch 3 (1895), S. 249 ff., 276 ff.

Die Interpretation jedenfalls, die in jener Bestimmung geradezu den Schlüssel zum »jüngeren eingeschränkten Polizeibegriff« sah, hält einer genaueren Prüfung nicht stand. Schon Rosin hat gegenüber der nach dem Kreuzberg- Urteil (1882) zur herrschenden Lehre gewordenen Ansicht, das ALR habe den Wohlfahrtszweck, die cura promovendae salutis, als nicht zur Polizei gehörig ausgeschieden, dargetan, daß von einer solchen Reduktion nicht die Rede sein kann, wenn auch der Wortlaut des betreffenden Paragraphen in der Tat von Wohlfahrtssorge nicht spricht.42

42 Rosin, Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, VerwArch 3 (1895), 249-365, bes. 276ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist zu Beginn der Übernahme genannt, und am Ende in der Fußnote erwähnt. Nicht klar wird allerdings, dass der Standpunkt Rosins genau mit den Worten Maiers wiedergegeben wird.

Sichter
(Hindemith)