VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 338, Zeilen: 7-17
Quelle: Brühl 1991
Seite(n): 51, Zeilen: li. Spalte: 52ff
In § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat der Gesetzgeber für alle Sozialleistungsträger die Verpflichtung zum Ausdruck gebracht, darauf hinzuwirken, daß die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Sozialhilfeträger müssen zwar nicht unbedingt - wie aus § 93 Abs. 1 BSHG zu schließen ist - die Sachleistungen selbst, also in eigenen Einrichtungen, erbringen, aber in jedem Fall sicherstellen, daß der Hilfesuchende die nach dem Gesetz erforderliche Hilfe erhält,288 was die Schaffung eigener Einrichtungen dann gebietet, wenn andere nicht ausreichend vorhanden sind. Gelingt es deshalb dem Sozialhilfeträger nicht, berechtigte Wohnungswünsche über den allgemeinen Wohnungsmarkt oder durch Kooperation mit Wohnungsunternehmen bzw. Wohnungsvermietern zu erfüllen,289 so muß er selbst Wohnungen anmieten oder eigene Wohnungen zur Verfügung stellen. Dies hat er entsprechend zu planen und zu organisieren - genauso wie er für genügend Heimplätze oder Behinderteneinrichtungen zu sorgen hat 290 [...]

288 Schulte, B./Trenk-Hinterberger, P., BSHG, 2. Aufl. München 1988, § 93, Anm. 1, Ridder, H., Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 30. Juni 1961 und des Gesetzes für die Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961, Bonn 1963: "... sozialstaatliche Verpflichtung zur tendenziell totalen Bereitmachung der öffentlichen Stellen, selbst allen Fällen von Hilfsbedürftigkeit gerecht zu werden" (S. 8).


289 Modellhaften Charakter hatte hier der [...] vgl. noch die Bilanz für das Jahr 1987 in: Stadt Frankfurt am Main (Hrsg.), Wohnen in Frankfurt am Main 1988: Zahlen, Fakten, Probleme, Ziele, Maßnahmen, Frankfurt a. M, 1988, S. 106 ff.

290 Eine Ausnahme gilt insoweit allerdings für die neuen Bundesländer im Gebiet der früheren DDR, in denen gesetzliche Ansprüche nur insoweit zu erfüllen sind, als die im Einzefall [sic] dafür erforderlichen sozialen Einrichtungen vorhanden oder sonst mit verfügbaren Mitteln erreichbar sind (Einigungsvertrag, Kap. X, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 3 b). Ob diese Regelung allerdings mit der Verfassung vereinbar ist, muß nach Brühl auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 1,159), nach der die Leitgedanken des Grundgesetzes eine Rechtspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Bedürftigen begründen bezweifelt werden; s. Brühl, A., Die Wohnung als Sachleistung der Sozialhife, ZfF 1991, S.51.

Sozialleistungsträger sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ausdrücklich gehalten, darauf hinzuwirken, daß die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Sozialhilfeträger müssen zwar nicht unbedingt — wie aus § 93 Abs. 1 BSHG zu schließen ist — die Sachleistungen selbst, also in eigenen Einrichtungen, erbringen, aber in jedem Fall sicherstellen, daß die Hilfesuchenden die nach dem Gesetz erforderliche Hilfe erhalten (s. Schulte/Trenk-Hinterberger, BSHG, 2. Auflage, § 93 Anm. 1), was die Schaffung eigener Einrichtungen dann gebietet, wenn andere nicht ausreichend vorhanden sind. Gelingt es ihnen nicht, berechtigte Wohnungswünsche über den allgemeinen Wohnungsmarkt oder durch Zusammenarbeit mit Wohnungsunternehmen bzw. Wohnungsvermietern zu erfüllen, müssen sie eigene Wohnungen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls bauen. Dies haben sie zu planen und zu organisieren, genauso wie sie für genügend Heimplätze zu sorgen haben oder wie die Ordnungsbehörden nach dem Polizeirecht zur Bereitstellung von (vorübergehenden) Notunterkünften verpflichtet sind (s. dazu Brühl, a. a. O., 1977 S. 39 f.). Eine Ausnahme gilt insoweit allerdings für die neuen Bundesländer in der Ex-DDR, in denen gesetzliche Ansprüche nur insoweit zu erfüllen sind, als die im Einzelfall dafür erforderlichen sozialen Einrichtungen vorhanden oder sonst mit den verfügbaren Mitteln erreichbar sind (Einigungsvertrag Kapitel X, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 3 b). Ob diese Regelung allerdings mit der Verfassung vereinbar ist, muß auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE Bd. 1 S. 159 = FEVS Bd. 1 S. 55 = NDV 1954 S. 380), nach der die Leitgedanken des Grundgesetzes eine Rechtspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Bedürftigen begründen, bezweifelt werden, kann hier aber nicht vertieft werden.
Anmerkungen

Die Quelle ist in FN 290 angegeben, aber eindeutig nur als Beleg für den letzten Satz der Fußnote. Alle anderen hier dokumentierten Textübernahmen sind gänzlich unbelegt.

Man beachte auch, dass die ersten drei dokumentierten Zeilen (Z. 4-7, bis "zur Verfügung stehen") nicht in die Zeilenzählung eingehen, da hier Gesetzestext referiert wird [1].

Die Fußnote 289 wurde übersichtshalber nur verkürzt dokumentiert, sie enthält keinen Verweis auf die Quelle.

Sichter
(Hindemith)