VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-28 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
3. Zur Funktion des Strafrichters

Das Strafrecht ist als schärfstes Mittel der Normverteidigung unvermeidlich in den gesellschaftlichen Prozess eingebunden. Auf dieser Weise steht auf der Spitze im Teilsystem sozialer Kontrolle. [sic]

Der Umgang mit Sanktionen - also die zentrale Aufgabe des Strafrechts - ist eine Grundfrage jeder Gemeinschaft. Ewige Maßstäbe und Wahrheiten gibt es und kann es für diesen Bereich nicht geben wenn wir nur den Alltag sehen: Wir sind im Laufe unseres Lebens situativ wechselnd, aber immer wiederkehrend einmal Täter und ein anderes Mal Opfer im Kontakt mit anderen Menschen. Jeder erfährt trotz aller Bemühungen und allen guten Willens laufend Verletzungen von anderen, wie auch er verletzt. Auf diese Herausforderung müssen wir als Gesellschaft reagieren.

Die Gesellschaft gibt viele Antworten: Strafe muss sein; Wie du mir so ich dir; usw. Unrecht darf sich nicht auszahlen. Freilich finden wir auch die konträre Position: Wenn sich das Übel der Tat schon nicht mehr aus der Welt schaffen lässt, so ist doch das bestmögliche Heilen der Wunden - die Regelung des Konflikts - der Weg zu einem Neuanfang und damit die Grundlage der Verhütung weiteren Übels.

Die Sicherung der primären Verhaltensnorm auf der Sanktionsebene ist von zentraler Bedeutung, weil jeder Konflikt sich sonst in einer endlosen Kettenreaktion fortsetzen würde, wenn die Sanktion hier nicht den absoluten Schlusspunkt setzen würde. Ein Normensystem hätte ohne Sanktionen keinen Bestand. Es enthält ein abrufbares Programm für den Ernstfall, das genügend Kraft besitzt, weiteren Verstößen entgegenzuwirken.118

Das Strafrecht ist bestimmt ein Musterbeispiel ausdifferenzierten Sanktionenrechts zur Sicherung primärer sozialer Verhaltensnormen.


118 POPITZ 1980, S. 49 ff.

Das Strafrecht ist als schärfstes Mittel der Normverteidigung unvermeidlich in den gesellschaftlichen Prozeß eingebunden.

Der Umgang mit Sanktionen - also die zentrale Aufgabe des Strafrechts - ist eine Grundfrage jeder Gemeinschaft. Ewige Maßstäbe und Wahrheiten gibt es und kann es für diesen Bereich nicht geben wenn wir nur den Alltag sehen: Wir sind im Laufe unseres Lebens situativ wechselnd, aber immer wiederkehrend einmal Täter und ein anderes Mal Opfer im Kontakt mit anderen Menschen. Jeder erfährt trotz aller Bemühungen und allen guten Willens laufend Verletzungen von anderen, wie auch er verletzt. Auf diese Herausforderung müssen wir als Gesellschaft reagieren.

[...]

Die Gesellschaft gibt viele Antworten: Strafe muß sein; Wie du mir so ich dir. Unrecht darf sich nicht auszahlen. Freilich finden wir auch die konträre Position: Wenn sich das Übel der Tat schon nicht mehr aus der Welt schaffen läßt, so ist doch das bestmögliche Heilen der Wunden - die Regelung des Konflikts - der Weg zu einem Neuanfang und damit die Grundlage der Verhütung weiteren Übels.

[...]

Die Sicherung der primären Verhaltensnorm auf der Sanktionsebene ist von zentraler Bedeutung, weil jeder Konflikt sich sonst in einer endlosen Kettenreaktion fortsetzen würde, wenn die Sanktion hier nicht den absoluten Schlußpunkt setzen würde. Ein Normensystem hätte ohne Sanktionen keinen Bestand. Es enthält ein abrufbares Programm für den Ernstfall, das genügend Kraft besitzt, weiteren Verstößen entgegenzuwirken.[5]

Das Strafrecht ist bestimmt ein Musterbeispiel ausdifferenzierten Sanktionenrechts zur Sicherung primärer sozialer Verhaltensnormen.


[1] Popitz, Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980

[5] Popitz a.a.O. S. 49 f.

Anmerkungen

Wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus