von Bernd Holznagel, Pascal Schumacher, Thorsten Ricke
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[1.] Jam/Fragment 074 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-19 15:58:14 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Seiten, die magische ISBN-Links verwenden, Verschleierung, Wikipedia Auslegung (Recht) 2010 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 74, Zeilen: 7-32 |
Quelle: Wikipedia Auslegung (Recht) 2010 Seite(n): 1 (internetversion), Zeilen: - |
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a) Auslegungsziel
57 Auslegungsziel ist Sinn- und Inhaltsermittlung der Normen.7 Abstrakte Begriffe erhalten dadurch eine konkrete Bedeutung. Normen müssen interpretiert werden, da sie sind weder selbstverständlich noch eindeutig sind. Schon die Feststellung der Eindeutigkeit ist ein Akt der Auslegung.8 58 Ist der Inhalt bzw. der Sinn einer Norm aber zweifelhaft, ist stets Interpretation und Auslegung geboten. Dann stellt sich die Frage, ob der vom Normgeber subjektiv gewollte oder objektiv verfolgte Sinn (das „Gesagte“) ermittelt werden muss. Neben diesem sachlichen Unterschied gibt es noch einen zeitlichen. Soll dabei auf den historischen Zeitpunkt des Normsetzung abgestellt werden oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Normauslegung? Kombiniert man diese beiden Fragen, so ergeben sich vier Möglichkeiten, um das Ziel der Auslegung zu bestimmen: 1. subjektiv-entstehungszeitlich 2. objektiv-entstehungszeitlich 3. subjektiv-auslegungszeitlich 4. objektiv-auslegungszeitlich 59 Die Frage ist bis heute nicht geklärt.9 Praktisch relevant sind Auffassungen 1. und 4. Es gibt Kritik an der objektiven Theorie, da sie interpretatorische Willkür begünstige (Dezisionismus).10 Es gibt aber auch Kritik an der subjektiven Theorie, da sie übersehe, dass der Sinn der Norm vom ursprünglichen Autor ablösbar sei (Wandel der tatsächlichen Umstände).11 Argumente für die subjektive Theorie sind Rechtssicherheit und Gewaltenteilung. Argument für die objektive Theorie ist der Gedanke der Gerechtigkeit. Letztlich kommt es auf die zugrunde gelegte Staatstheorie bzw. Verfassungstheorie an. 60 Das Bundesverfassungsgericht ermittelt in der Regel den objektivierten Willen des Gesetzgebers: 7 Ausführlich Schwacke, Juristische Methodik, S. 80 ff. 8 Anders im Absolutismus (In claris non fit interpretatio) oder im angloamerikanischen und französischen Rechtskreis (Sens-clair- oder Acte-clair-doctrin). Hier durfte ein vermeintlich klar und eindeutig formulierter Rechtstext nicht ausgelegt werden. 9 Schwacke, Juristische Methodik, S. 85 ff. 10 Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, S. 442 ff. 11 Stein, Staatsrecht, S. 36. |
Auslegungsziel
Auslegungsziel ist Sinn- und Inhaltsermittlung der Normen. Abstrakte Begriffe erhalten dadurch eine konkrete Bedeutung. Normen müssen interpretiert werden, sie sind weder selbstverständlich noch eindeutig. Schon die Feststellung der Eindeutigkeit ist ein Akt der Auslegung (anders im Absolutismus [In claris non fit interpretatio] oder im angloamerikanischen und französischen Rechtskreis [Sens clair- oder Acte-clair-doctrin] – hier durfte ein vermeintlich klar und eindeutig formulierter Rechtstext nicht ausgelegt werden).[23] Ist der Inhalt bzw. der Sinn einer Norm aber zweifelhaft, ist stets Interpretation und Auslegung geboten. Dann stellt sich die Frage, ob der vom Normgeber subjektiv gewollte oder objektiv verfolgte Sinn (das „Gesagte“) ermittelt werden muss. Neben diesem sachlichen Unterschied gibt es noch einen Zeitlichen. Soll dabei auf den historischen Zeitpunkt des Normsetzung abgestellt werden oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Normauslegung? Kombiniert man diese beiden Fragen, so ergeben sich vier Möglichkeiten, um das Ziel der Auslegung zu bestimmen: 1. subjektiv-entstehungszeitlich 2. objektiv-entstehungszeitlich 3. subjektiv-auslegungszeitlich 4. objektiv-auslegungszeitlich Die Frage ist bis heute nicht geklärt. Praktisch relevant sind Auffassungen 1. und 4.. Es gibt Kritik an der objektiven Theorie, da sie interpretatorische Willkür begünstige (Dezisionismus).[24] Es gibt aber auch Kritik an der subjektiven Theorie, da sie übersehe, dass der Sinn der Norm vom ursprünglichen Autor ablösbar sei (Wandel der tatsächlichen Umstände).[25] Argumente für die subjektive Theorie sind Rechtssicherheit und Gewaltenteilung. Argument für die objektive Theorie ist der Gedanke der Gerechtigkeit. Letztlich kommt es auf die zugrunde gelegte Staatstheorie bzw. Verfassungstheorie an. Das Bundesverfassungsgericht ermittelt in der Regel den objektivierten Willen des Gesetzgebers: [23] vgl. Kent D. Lerch (Hrsg.), Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 Recht, verstehen. Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Walter de Gruyter, Berlin 2004. [24] vgl. Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus., 6. Aufl,, Tübingen, Mohr (Siebeck), 2005. ISBN 3-16-148473-8 [25] vgl. Ekkehart Stein, Lehrbuch des Staatsrechts, Mohr, 19. Aufl, 2004 |
Kein Hinweis darauf, dass es sich um einen bereits vorhandenen Text handelt, der sich in der Wikipedia finden lässt. Die Übernahme setzt sich auf s.75 oben fort, allerdings mit einem o-ton-zitat des Bundesverfassungsgerichts, das als solches kenntlich gemacht ist. |
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