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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 19-32
Quelle: Busse 2009
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
75 Problematisch ist aber, dass die Feststellung der einen, gültigen Bedeutung mit Heranziehung der „Entstehungsgeschichte“ kaum gelöst werden kann. Die Absichtserklärungen, die in den Parlamentsmaterialien evtl. abgegeben werden, können selbst widersprüchlich, unklar oder rechtlich irrelevant sein. Zudem wird in Parlamentsdebatten selten in juristisch verwertbarer Weise über Ziel und Zweck von Normen debattiert. Die allermeisten Gesetze werden vom Gesetzgeber nach Vorlagen aus den Ministerien ohne Debatte abgestimmt. Viele „Gesetzesbegründungen“ sind in Wahrheit Begründungen des Gesetzentwurfs, der in der Regel aus den zuständigen Fachministerien stammt. Ob die Erklärungen von Ministerialbeamten, die qua Verfassung Teil der Exekutive (und eben nicht der Legislative) sind, bindenden Charakter für die Rechtsprechung haben können, ist äußerst fraglich. Das für die Auslegungsmethodik wichtigste Problem besteht schließlich darin, dass alle verfügbaren Materialien als Texte selbst wiederum auslegungsfähig und -bedürftig sind, der Rechtsanwender also auch hier wieder auf die grammatische Auslegung angewiesen ist. Es steht indes zu vermuten daß das (rechtspositivistisch gesehen) eigentliche Auslegungsproblem, nämlich die Feststellung der einen, gültigen Bedeutung (bzw. Auslegung), mit Heranziehung der "Entstehungsgeschichte" nicht gelöst wird.

Die Absichtserklärungen, welche in den Parlamentsmaterialien evtl. abgegeben werden, können selbst widersprüchlich, unklar oder rechtlich irrelevant sein. Zudem wird in Parlamentsdebatten selten in juristisch verwertbarer Weise über Ziel und Zweck von Gesetzen/Normen debattiert; die allermeisten Gesetze werden vom "Gesetzgeber", dem Parlament, nach Vorlagen aus den Ministerien ohne Debatte abgestimmt; und ob die Kommentare /Erklärungen von Ministerialbeamten, die qua Verfassung Teil der Exekutive (und eben nicht der Legislative) sind, bindenden Charakter für die Rechtsprechung haben können, ist äußerst fraglich.

[...]

Das für die Auslegungsmethodik wichtigste Problem besteht aber darin, daß alle heranziehbaren Materialien als Texte selbst wiederum auslegungsfähig und -bedürftig sind, der Rechtsanwender also auch hier wieder auf die "grammatische Auslegung" angewiesen ist.

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat, kein Hinweis auf eine Quelle

Sichter
(Graf Isolan), Qadosh