Die amtlichen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
Angabe Veröffentlichungsorgane
- bei Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt
- im Teil I: (BGBL ... [Jahrgang] I S. ...),
- im Teil II: (BGBL ... [Jahrgang] II S. ...);
- bei Veröffentlichungen im Bundesanzeiger: (BAnz. S. ...)
- bei Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union:
- in der Reihe L: (ABI. L ... [Nummer des Amtsblattes der Reihe L] vom ... [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. ...),
- in der Reihe C: (ABI. C ... [Nummer des Amtsblattes der Reihe C] vom ... [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. ...).
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Die amtlichen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
- bei Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt im Teil I: (BGBl. I S. …), im Teil II: (BGBl. … [Jahrgang] II S. …);
- bei Veröffentlichungen im Bundesanzeiger: (BAnz. S. …) Beilagen zum Bundesanzeiger: (BAnz. Nr. … vom …);
- bei Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger: (eBAnz24 AT… [Zählung der amtlichen Veröffentlichung im Jahr in arabischen Ziffern] … [Jahrgang] V… [Zählung der verkündeten Rechtsverordnungen in arabischen Ziffern], z. B. (eBAnz AT46 2006 V1);
- bei Veröffentlichungen im Verkehrsblatt: (VkBl. S. …);
- bei Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union: in der Reihe L: (ABl. L … [Nummer des Amtsblattes der Reihe L] vom … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …), in der Reihe C: (ABl. C … [Nummer des Amtsblattes der Reihe C] vom … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …).
24Abkürzungen, die auf Kleinbuchstaben enden, werden ohne Punkt geschrieben, wenn sie mehrere einzelne Wörter zusammenfassen
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