Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion
von Jakob Kreidl
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[1.] Jkr/Fragment 025 29 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-13 00:43:02 Sotho Tal Ker | Fragment, Gesichtet, Jkr, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thürer 1999 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 29-32 |
Quelle: Thürer 1999 Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: - |
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Es ist angesichts des modernen Standes der Völkerrechtsentwicklung nicht mehr akzeptabel, dass ein staatliches Terrorregime ungeahndet Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gravierende Verletzungen des humanitären Völkerrechts begehen kann, wenn etwa ein be[freundeter Veto-Staat den SR am Eingreifen hindert.20 ]
20 So hätten vom SR Zwangsmaßnahmen nach Art. 39 UN-Charta beschlossen werden müssen, denn dass die einschlägigen UN-Resolutionen keine Rechtsgrundlage dafür abgegeben hatten, war und ist unstrittig, wie auch der russische Botschafter bei der Annahme der Resolution 1199 ausdrücklich feststellte, vgl. Archiv der Gegenwart, S. 43072 |
Es ist angesichts des modernen Standes der Völkerrechtsentwicklung nicht mehr akzeptabel, dass ein staatliches Terrorregime ungeahndet Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gravierende Verletzungen des humanitären Völkerrechts begehen kann, wenn etwa ein befreundeter Veto-Staat den Sicherheitsrat am Eingreifen hindert. |
Ein Verweis auf die Quelle fehlt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20130403103129
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