VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 12-37
Quelle: Meyer Schlotter 2000
Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: 22ff; 36: 1-6
Für den Fall der Blockade des Sicherheitsrats gibt es die kaum jemals in der Geschichte der UN ausgeschöpfte Möglichkeit für die UN-Vollversammlung, eigene Resolutionen zu fassen. Mit dieser „Hilfskonstruktion“ kann die Vollversammlung nach dem Vorbild der „Uniting for Peace“ - Entschließungen handeln. Mit diesem Verfahren könnte die Vollversammlung zwar, wie auch der Internationale Gerichtshof festgestellt hat, im Unterschied zum Sicherheitsrat, die Mitglieder nicht auf ein Handeln gemäß Kapitel VII der UN-Charta verpflichten. Sie kann jedoch an die Mitglieder appellieren, alle notwendigen Mittel einzusetzen, um die Gefahr abzuwenden.339 Dieser Vorschlag erscheint zwar auf den ersten Blick einleuchtend. Es gibt allerdings Zweifel daran, ob ein solcher Ausweg praktikabel ist. Zumindest fraglich ist, ob es gelänge, die Vollversammlung zu einer ausreichend klaren Empfehlung mit einer entsprechend großen Mehrheit in der für einen humanitären Kriseneinsatz gebotenen Zeitspanne zu bringen. Weiter wäre offen, welche möglicherweise schwerwiegenden Folgen es für einen so legitimierten Friedenseinsatz hätte, wenn die nicht zustimmenden Mächte dann nicht nur die finanzielle Unterstützung verweigern, sondern ihn auch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln machtpolitisch oder sogar direkt militärisch unterminieren. Schließlich besteht das Risiko, dass von der Mehrheit eine Art von Intervention beschlossen würde, die beispielsweise „auf die Interessen der Mittel- und Westeuropäer wenig oder gar keine Rücksicht nimmt, da sie einfach überstimmt werden könnten.”340

Eine weitere Möglichkeit wäre die Ermächtigung regionaler Einrichtungen nach Art. 53 der UN-Charta, wenn dafür bestimmte Kriterien erfüllt sind: Der SR müsste erstens zum Handeln aufgefordert worden, dazu aber nicht willens oder nicht fähig sein, weil er zum Beispiel durch ein Veto blockiert ist.


339 Harald Müller, Ein Ausweg aus dem Dilemma „Gewalt ohne Mandat“, in: Blätter für die deutsche und internationale Politik, 1998, Nr. 12, S. 1466

340 Winrich Kühne, Blockade oder Selbstmandatierung? Zwischen politischem Handlungsdruck und Völkerrecht, in: Bläner für deutsche und internationale Politik, 1999, Nr. 5, S. 567

Dies wäre nicht einmal erforderlich. Für den Fall einer Blockierung des Sicherheitsrates gibt es als „Hilfskonstruktion” auch die Möglichkeit einer Mandatierung durch die UN-Generalversammlung nach dem Vorbild der „Uniting for Peace”-Entschließungen. Mit diesem Verfahren könnte die Generalversammlung zwar, „wie auch der Internationale Gerichtshof festgestellt hat – im Unterschied zum Sicherheitsrat – die Mitglieder nicht auf Handeln unter Kapitel VII der UN-Charta verpflichten. Sie kann jedoch an die Mitglieder appellieren, alle notwendigen Mittel einzusetzen, um die Gefahr abzuwenden.”101 Dieser Vorschlag erscheint zwar auf den ersten Blick einleuchtend. Es gibt allerdings Zweifel daran, ob ein solcher Ausweg praktikabel ist. Dazu gehört die Frage, ob es gelingt, die Generalversammlung zu einer ausreichend klaren Empfehlung mit einer ausreichend großen Mehrheit in der für einen humanitären Kriseneinsatz gebotenen Zeitspanne zu bringen. Weiter wäre offen, welche möglicherweise fatalen Folgen es für einen so legitimierten Friedenseinsatz hätte, wenn diese Mächte „dann möglicherweise nicht nur finanzielle Unterstützung verweigern, sondern ihn auch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln machtpolitisch oder sogar direkt militärischen unterminieren.” Schließlich besteht das Risiko, dass von der Mehrheit eine Art der Intervention

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beschlossen würde, „die auf die Interessen der Mittel- und Westeuropäer wenig oder gar keine Rücksicht nimmt, da sie einfach überstimmt werden könnten.”102

Ein Ausweg könnte daher in der Ermächtigung regionaler Einrichtungen nach Art. 53 der UN-Charta liegen, wenn dafür bestimmte Kriterien erfüllt sind: Der Sicherheitsrat müsste erstens zum Handeln aufgefordert worden, dazu aber unwillig oder unfähig gewesen sein, zum Beispiel weil durch ein Veto blockiert;


101 Harald Müller, Ein Ausweg aus dem Dilemma „Gewalt ohne Mandat”, in: ebenda, S. 1466.

102 Winrich Kühne, Blockade oder Selbstmandatierung? Zwischen politischem Handlungsdruck und Völkerrecht, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 44, Nr. 5, 1999, S. 567.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Man beachte, dass in der Quelle Zitate noch als solche gekennzeichnet sind. In der Dissertation sind die Anführungszeichen dann beim Zitat von Harald Müller (FN 339) entfernt.

Sichter
Agrippina1