VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 1-15
Quelle: Altmann 2001
Seite(n): 14, 15, Zeilen: 14: li. Spalte: 8-12; 15: li. Spalte: 23-34, 38-46, re. Spalte: 1-2
Der Sondergesandte Haekkerup stellte im Hinblick auf die Kritik klar, dass das Kosovo „noch nicht reif für eine endgültige politische Lösung“ sei. Den Albanern konnte ein Volksentscheid nicht gewährt werden, weil damit gegen die Festlegungen der UN-Resolution 1244 verstoßen worden wäre. Das fehlende Vetorecht der Serben werde dadurch kompensiert, dass Kommissionen im Parlament und ein gesondertes Gremium des Präsidiums serbische ebenso wie albanische Vorbehalte berücksichtigen sollten.526 Zweifelsohne wurde mit dem Verfassungsrahmen ein wichtiger Schritt in Richtung einer weitreichenden Autonomie getan. Klar sollte aber auch sein, dass damit zunächst nur der innere Rahmen für das Kosovo vorgezeichnet wurde und vor allem die Grundlagen für die ersten gesamt-kosovarischen Parlamentswahlen geschaffen werden sollten.

Der durch den Verfassungsrahmen markierte Übergang von einem Protektorat zu einer selbst regierten politischen Einheit war die Grundlage für die Parlamentswahlen im Kosovo, die am 17. November 2001 stattgefunden haben.


526 Süddeutsche Zeitung vom 16. 05. 2001

[Seite 14 links, Zeilen 8-12]

Der durch den Verfassungsrahmen markierte Übergang von einem reinen Protektorat zu einer selbstregierten politischen Einheit ist Voraussetzung für die allgemeinen Wahlen im Kosovo, die am 17. November 2001 stattfinden sollen.

[Seite 15 links, Zeilen 23-34]

Der Chef der UN-Verwaltung des Kosovo, Hans Haekkerup, stellte im Hinblick auf diese Kritik klar, daß der Verfassungsrahmen noch keine Verfassung darstelle. Das Kosovo sei »noch nicht reif für eine endg ültige politische Lösung«. Den Albanern sei ein Volksentscheid nicht gewährt worden, weil damit der Rahmen der UN-Resolution 1244 verlassen worden wäre. Und daß den Serben kein Vetorecht zugestanden worden sei, werde dadurch kompensiert, daß Kommissionen im Parlament und ein gesondertes Gremium des Parlamentspräsidiums serbische ebenso wie albanische Vorbehalte berücksichtigen sollten. [...]15

[Seite 15 links; rechts, Zeilen 38-46; 1-2]

Ohne Zweifel ist mit dem inzwischen unterzeichneten und damit in Kraft getretenen Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstregierung ein wichtiger Schritt zumindest in Richtung auf die in UN-Sicherheitsratsresolution 1244 geforderte weitreichende Autonomie vollzogen worden. Es sollte aber auch klar sein, daß damit zunächst nur der grundsätzliche innere Rahmen für das Kosovo vorgezeichnet wird und vor allem die Grundlagen für die ersten gesamt-kosovarischen Parlamentswahlen geschaffen werden sollten.


[14 So auch der Belgrader Anwalt Aleksandar Simić, der bei der Ausarbeitung des Verfassungsrahmens die serbische Seite vertrat: »Keine einzige Forderung des offiziellen Belgrad« sei angenommen worden (Süddeutsche Zeitung, 16.5.2001). ]

15 Vgl. ebd.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar