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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Jörg Manfred Mössner
Titel    Privatpersonen als Verursacher völkerrechtlicher Delikte. Bemerkungen zu Art. 11 des Entwurfs der ILC zur Staatenverantwortlichkeit
Zeitschrift    German Yearbook of International Law. Jahrbuch für internationales Recht
Herausgeber    Walther-Schücking-Institut für internationales Recht der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Ort    Berlin
Verlag    Duncker & Humblot
Jahr    1981
Jahrgang    24
Seiten    63-91
ISSN    0344-3094

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Dv/Fragment 130 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:15 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 10-15; 101
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 067, Zeilen: 06-11; 104-105
Sie ist deshalb so bedeutend, weil Staaten als juristische Personen nicht selbst handeln, sondern nur durch tatsächliches Wollen, Handeln und Unterlassen von natürlichen Personen einen völkerrechtlichen Erfolg herbeiführen können.[694] Grundsätzlich wird dem Staat das Handeln einer natürlichen Person als eigenes zugerechnet, wenn das Individuum als Organ des Staates tätig wurde.

[FN 694] grundlegend Strupp, Das völkerrechtliche Delikt, S. 35 ff.

Die Frage der Zurechnung ist im Völkerrecht deshalb von grundlegender Bedeutung, weil Staaten als juristische Personen nicht selbst handeln, sondern sie nur durch tatsächliches Wollen, Handeln und Unterlassen von Individuen einen völkerrechtlichen Erfolg herbeiführen können[24]. In diesem strengen Sinne kann einem Staat Handeln von Individuen nur dann zugerechnet werden, wenn diese als Organe des Staates tätig werden.

[FN 24] Grundlegend Karl Strupp, Das völkerrechtliche Delikt, Stuttgart 1920, 35 ff. (Handbuch des Völkerrechts 3. Bd. 3. Abtlg.).

Anmerkungen

Die Übernahme schließt die Fußnote in der Quelle mit ein.

Sichter
Hotznplotz


[2.] Dv/Fragment 130 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:17 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 26-37, 102, 104
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 067-068, Zeilen: 31-33, 106-107; 01-05, 12-22, 101, 108-109
Der Ansatz einer "complicity" zwischen jeder einzelnen Privatperson und dem Staat als Ganzem geht von einer umfassende Solidarität aller Mitglieder des Staates aus, so daß jedes Mitglied des Staatsvolkes als Bestandteil eines Staatselementes mit Wirkung für diesen handeln kann und die Gesamtheit für ihn einstehen muß.[FN 695] Eine solche Konstruktion ist jedoch abzulehnen. Sie bedeutete nicht nur eine Mißachtung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Staaten, sondern auch einen Rückfall in Zeiten der Sippenhaft.

Eine Garantenstellung der Staaten wird aus deren Gebietshoheit herzuleiten versucht. Jeder Staat habe demnach eine umfassende Garantiepflicht, daß von seinem Staatsgebiet keine völkerrechtswidrigen Erfolge verursacht werden. Ein Staat habe daher grundsätzlich für alle Vorgänge auf seinem Staatsgebiet als seine eigenen Handlungen einzustehen.[FN 696]

[FN 695] "Theory of State Complicity" Pau, S. 284 f.; [Arangio-Ruiz, S. 154, Fn. 9; Hyde, Concerning damages, S. 140]

[FN 696] Soldati, S. 83-84

[S. 67, Z. 31-33 u. S. 68, Z. 1-5]

Um zu begründen, daß eine Handlung eines Privatmannes zugleich grundsätzlich auch die eines Staatsorgans darstellt, müßte man eine umfassende Solidarität aller Mitglieder des Staates annehmen[FN 25], so daß jedes [Seite 68] Mitglied des Staatsvolkes als Bestandteil eines Staatselementes mit Wirkung für diesen handeln kann und die Gesamtheit für ihn einstehen muß[FN 26]. Eine solche Konstruktion wird zu Recht ganz allgemein zurückgewiesen: sie bedeutete nicht nur eine Mißachtung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Staaten, sondern auch einen Rückfall in Zeiten der Sippenhaft.

[S. 68, Z. 12-22]

Eine Garantenstellung ließe sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Gebietshoheit über das Staatsgebiet ableiten, so daß ein Staat grundsätzlich für alle Vorgänge auf seinem Staatsgebiet einzustehen hat. [...] Auch der IGH hat [...] lediglich gewisse Sorgfaltspflichten aus der Gebietshoheit hergeleitet[FN 30]. Die Auffassung Soldati's[FN 31], jeder Staat habe eine umfassende Garantiepflicht, daß von seinem Bereich keine völkerrechtswidrigen Erfolge verursacht werden, ist Einzelmeinung geblieben.

[S. 67, Z. 106-107]

[FN 25] So z. B. Giovanni Pau, Responsabilità internazionale dello Stato per atti di giurisdizione, in: Studi economico-giuridici XXXIII (1949/50), 284 f.

[S. 68, Z. 101]

[FN 26] Ibid.

[S. 68, Z. 108-109]

[FN 31] Agostino Soldati, La responsabilité des états dans le droit international, Paris 1934, 83 f.

Anmerkungen

Mössner wird als Quelle nicht genannt. Übernahme mitsamt zweier Literaturreferenzen, wobei der Verf. für Pau einen englischsprachigen Titel als Quelle angibt. Merkwürdig dabei ist, dass Pau nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt wird und dass die entsprechende Stelle bei dem englischen Titel auf den gleichen Seiten zu finden sein soll wie bei dem von Mössner angegebenen italienischen.

Sichter
Hotznplotz


[3.] Dv/Fragment 131 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:15:49 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Frangge, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 06-11; 108
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 068, Zeilen: 16-20; 107
Im allgemeinen Völkerrecht läßt sich eine Garantiehaftung allerdings nicht nachweisen. Weder besteht eine entsprechende Staatenpraxis noch eine entsprechende opinio iuris.[700]

Im Korfu-Fall hat der IGH eine so weitgehende Garantenpflicht zwar nicht angenommen, jedoch gewisse Sorgfaltspflichten aus der Gebietshoheit hergeleitet.[701]

[ [FN 700] Mössner, S. 68]

[FN 701] Corfu Channel Case, ICJ-Reports 1949, S. 1 ff., 18, 22; [...]

Im allgemeinen Völkerrecht läßt er sich mangels Staatenpraxis und opinio iuris nicht nachweisen. Auch der IGH hat im Korfu-Fall eine so weitgehende Garantenpflicht nicht angenommen, sondern lediglich gewisse Sorgfaltspflichten aus der Gebietshoheit hergeleitet[30].

[FN 30] ICJ-Reports 1949, 18, 22.

Anmerkungen

Übernahme mitsamt Fußnote ohne hinreichende Kenntlichmachung

Sichter
Hotznplotz


[4.] Dv/Fragment 131 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:21 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Plaqueiator, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 17-27, 114-119
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 068; 069, Zeilen: 31-32; 01-12, 102-112
Die dritte Theorie rechnet im Falle der Teilnahme des Staates an der Handlung des Privaten, sei es aufgrund vorheriger Absprache oder sei es wegen nachträglicher Genehmigung, dem Staat diese Handlung als eigene zu.[FN 703] Dieser Ansatz fand lange Zeit Anerkennung, sowohl in der Schiedsspruchpraxis,[FN 704] als auch in der Literatur.[FN 705]

Zu Unrecht werden jedoch Grotius' Ausführungen zur Staatenverantwortlichkeit zur Begründung diese Ansatzes herangezogen. In seinem Werk "de jure belli ac pacis" führt er zwar aus, daß sich ein Staat durch Dulden der Völkerrechtsverletzung (patentia) selber zum Rechtsbrecher mache bzw. durch die Aufnahme eines Völkerrechtsbrechers (receptus), ohne diesen zu bestrafen oder auszuliefern, sich gar zum Komplizen mache.[FN 706] An anderer Stelle führt er [allerdings aus, daß es für die Verantwortlichkeit des Staates nicht auf das Handeln der Privatperson ankomme, sondern vielmehr auf das des Staates selber.[FN 707]]

[FN 703] dieser Ansatz geht zurück auf Vattel, Buch II, Kap. VI, §§ 72, 74, 77

[FN 704] z.B. Britisch-Columbianische Gemischte Kommission, Schiedsspruch Cotesworth und Powell, in: Moore, International Arbitrations, Bd. II, S. 2082: "...and the injured party may consider the nation itself the real author of the injury."

[FN 705] Borchard, S. 217; Brierly, S. 42

[FN 706] Grotius, de jure belli ac pacis libri tres, Hb. II, cap. XXI, § 4, Nr. 5

[S. 68, Z. 31-32 u. S. 69, Z. 1-12]

Die Vorstellung einer Teilnahme des Staates an der Handlung des Privaten[FN 32] — sei es aufgrund vorheriger Absprache oder sei es wegen nachträglicher Ge- [Seite 69] nehmigung — geht im Prinzip auf Grotius zurück. Dieser unterschied die beiden Fälle von "patientia" und "receptus"[FN 33]: "De patientia ita habendum est, qui seit delinqui, qui prohibere potest, et tenetur, nec prohibet, eum ipsum delinquere"[FN 34]. Diese Auffassung fand lange Zeit Anerkennung, insbesondere durch die Gefolgschaft Vattel's[FN 35]. So führt beispielsweise die Britisch-Columbianische Gemischte Kommission im Schiedsspruch Cotesworth und Powell[FN 36] aus, daß ein Staat für Handlungen Privater verantwortlich sei, wenn er sie bestätige, "and the injured party may consider the nation itself the real author of the injury". Auch in diesem Jahrhundert finden sich noch Anhänger dieser These[FN 37]. Allerdings belegt eine genaue Analyse der Ausführungen Grotius, daß er zu Unrecht als geistiger Vater gilt, da seine Ausführungen widersprüchlich sind.

[S. 69, Z. 102-112]

[FN 34] Im weiteren begründet Grotius, daß bei Aufnahme (receptus) von Straftätern durch einen Staat eine Bestrafung oder Auslieferung erfolgen müsse, wolle sich der Staat nicht zum Komplizen machen; op. cit., lib. II, cap. XXI, § 4, Nr. 5.

[FN 35] Emer de Vattel, Le Droit des Gens ou Principles de la Loi Naturelle, Leiden 1758, Buch II, Kap. VI, §§ 72, 74, 77.

[FN 36] John B. Moore, History and Digest of the International Arbitrations to which the United States has been a Party, Washington 1898, Bd. II, 2082.

[FN 37] Edwin M. Borchard, The diplomatic protection of citizens abroad, New York 1915, 217; James L. Brierly, The theory of implied state complicity in international claims, in: British Yearbook of International Law IX (1928), 42; [...]

Anmerkungen

Übernahme inkl. fünf Literaturreferenzen. Fortsetzung in Fragment 132 03, wo schließlich auf Mössner verwiesen wird – daher Klassifizierung als Bauernopfer.

Sichter
Hotznplotz


[5.] Dv/Fragment 132 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:16:25 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 01-07; 101-103
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 069, Zeilen: 12-19; 113-114
[An anderer Stelle führt er] allerdings aus, daß es für die Verantwortlichkeit des Staates nicht auf das Handeln der Privatperson ankomme, sondern vielmehr auf das des Staates selber.[FN 707] Die Verantwortlichkeit erfolge nämlich nicht aufgrund einer automatischen Zurechnung des Verhaltens der Privatperson, sondern vielmehr aufgrund des Unterlassens einer Handlung des Staates, wo Handeln rechtlich geboten war.[FN 708] Erst das hinzutretende, eigene Handlungselement des Staates mache den Erfolg zurechenbar, nicht jedoch die Handlung selber.[709]

[FN 707] "...non tam ex alieno, quam ex suo delicto puniuntur", Grotius, lib. II, cap. XXI, § 1

[FN 708] "Communitas ut alia, ita et civilis non tenetur ex facto singulorum sid facto suo aut omissione", Grotius, lib. II, cap. XXI, § 21

[ [FN 709] Mössner, S. 69]

Er unterstreicht nämlich andererseits, daß Teilnehmer "non tam ex alieno, quam ex suo delicto puniuntur"[FN 38], und hebt nachdrücklich hervor, daß dies nicht im Wege einer automatischen Zurechnung, sondern aufgrund eigenen Verhaltens ("Communitas ut alia, ita et civilis non tenetur ex facto singulorum sine facto suo aut omissione")[FN 39] des Teilnehmers geschehe, nämlich des Unterlassens einer Handlung, wo Handeln rechtlich geboten war. Erst dieses hinzutretende, eigene Handlungselement mache den Erfolg, aber nicht die Privathandlung zurechenbar.

[FN 38] Grotius (Anm. 3), lib. II, cap. XXI , § 1.

[FN 39] Id. (Anm. 3), loc. cit., § 21.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 131 19. Auch [FN 707] und [FN 708] stammen samt Quellenverweis ganz offenbar aus Mössner.

Sichter
Hotznplotz


[6.] Dv/Fragment 132 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:17:06 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 11-36, 106-108
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 070-071, Zeilen: 16-33, 105, 107; 01-09, 27-31, 105-106
Als Grundlage wird auch hier eine Verantwortlichkeit des Staates angenommen, auf seinem Staatsgebiet völkerrechtswidrige Akte gegen andere Staaten und deren Angehörige zu verhindern. Für schädigende Privatakte, die sich trotz Aufwendung aller Sorgfalt ereignen oder die auch gar nicht verhindert werden könnten, trage ein Staat mittelbare Verantwortlichkeit, bei der er den privaten Schädiger zu Schadensersatzzahlungen zu zwingen und zu bestrafen habe. Lehne er es ab, diesen Pflichten mit der notwendigen Sorgfalt nachzukommen, so begingen sie dadurch ein internationales Delikt und die mittelbare Haftung wandle sich ipso facto in unmittelbare Haftung.[FN 711]

Dieser Ansatz ist ebenfalls wenig überzeugend: Mittelbare Haftung eines Staates setzt voraus, daß bereits das Handeln des Privaten alle Tatbestandsmerkmale eines völkerrechtswidrigen Akts erfüllt. Das bedeutete aber, daß der Handelnde selber völkerrechtlich handlungsfähig ist. Eine mittelbare Haftung ist daher nur zwischen Völkerrechtssubjekten denkbar, nicht aber im Verhältnis zwischen Staat und einer Privatperson.[FN 712] Zudem baut dieser Ansatz ebenfalls auf einer Verantwortlichkeit eines Staates für alle in seinem Herrschaftsbereich begangenen Handlungen. Eine derart weite Einstehenspflicht hat der IGH - wie bereits erwähnt - im Korfu-Kanal-Fall gerade nicht angenommen.[FN 713] Eine entsprechende opinio juris ist nicht zuletzt deshalb nicht gegeben.[FN 714]

Bei genauerer Betrachtung stellt der Ansatz einer "vicarious responsibility" zudem keine Haftung für fremdes Handeln dar: Der Staat hat nicht für die Folgen fremden Handelns einzustehen, sondern ihm werden gewisse Maßnahmen gegen den Schädiger auferlegt (Erzwingung von Schadensersatzzahlungen durch den Privaten, Bestrafung). Es werden somit kein Haftungstatbestand, sondern eigenständige Verhaltenspflichten normiert, deren [Verletzung erst eine Haftung nach sich zieht.]

[FN 711] Oppenheim/Lauterpacht, S. 365f.

[FN 712] so bereits Anzilotti, Bd. 1, S. 417; Ago, YILC 1972 II, S. 100; [Mössner, S. 70f.]

[FN 713] ICJ-Reports 1949, 18, 22

[ [FN 714] Mössner, S. 71]

[S. 70, Z. 16-33 u. S. 71, Z. 1-9]

Inhaltlich nehmen sie eine Verantwortlichkeit jedes Staates an, auf seinem Staatsgebiet völkerrechtswidrige Akte gegen andere Staaten und deren Angehörige zu verhindern. Für schädigende Privatakte, die sich trotz Aufwendung aller Sorgfalt ereignen und die auch gar nicht verhindert werden könnten, trage ein Staat mittelbare Verantwortlichkeit[FN 45], bei der die Staaten den privaten Schädiger zu Schadensersatzzahlung zu zwingen und zu bestrafen hätten. Lehnten sie es ab, diesen Pflichten mit der notwendigen Sorgfalt nachzukommen, so begingen sie dadurch ein internationales Delikt und die mittelbare wandle sich ipso facto in unmittelbare Haftung.

Die dogmatischen Schwächen dieser Konstruktion liegen auf der Hand: Mittelbare Haftung verlangt, daß bereits das Handeln des anderen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Individuen müßten demnach selbst völkerrechtswidrige Akte begehen können, d. h. völkerrechtlich handlungsfähig sein. Das ist jedoch in den Fällen der vorliegenden Art zu verneinen. Die von Oppenheim / Lauterpacht behauptete Haftung für alle Vorgänge im Herrschaftsbereich eines Staates wird zudem nur fragwürdig gestützt. Sowohl im Janina-Zwischenfall[FN 46] als auch im Korfu-Kanal-Fall[FN 47] wird eine derartig weite Ein- [Seite 71] stehenspflicht gerade nicht angenommen. Im übrigen berufen sie sich auf Borchard, Hyde und Brierly, deren Ansichten wir bereits gewürdigt haben und die sicher nicht zum Nachweis einer opinio juris ausreichen. Schließlich widerspricht der dargestellte Inhalt der "vicarious responsibility" der Vorstellung einer Haftung für fremdes Handeln: denn der Staat hat nicht für die Folgen fremden Handelns einzustehen, sondern ihm werden gewisse Maßnahmen gegen den Schädiger auferlegt. Die "vicarious responsibility" beschreibt somit keinen Haftungstatbestand, sondern normiert eigenständige Verhaltenspflichten, deren [Verletzung erst eine Haftung nach sich zieht [...]!]

[S. 71, Z. 27-31]

Ago bringt gegen die Konstruktion einer mittelbaren Verantwortlichkeit das von Anzilotti[FN 52] eingebrachte Argument vor, daß mittelbare Verantwortlichkeit ein Eintreten für fremde Schuld sei und demnach immer eine eigene völkerrechtliche Handlungsfähigkeit des Schädigers voraussetze. Sie sei daher nur im Verhältnis zwischen Völkerrechtssubjekten denkbar[FN 53].

[ [FN 44] Oppenheim / Lauterpacht (Anm. 42), 338.]

[S. 70, Z. 105]

[FN 45] Id. (Anm. 42), 365 f.

[S. 70, Z. 107]

[FN 47] ICJ-Reports 1949, 22.

[S. 71, Z. 105-106]

[FN 52] Anzilotti (Anm. 6), 417.

[FN 53] YbILC 1972 II, 100.

Anmerkungen

Alle Gedanken, die in dieser Textstelle enthalten sind, wurden bereits vorher gedacht – und von Mössner aufgeschrieben. Der Verfasser verschleiert die tatsächliche Quelle durch deren Nennung. Die Übernahme wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.

Sichter
Cassiopeia30


[7.] Dv/Fragment 133 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:27 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 01-05
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 71-72, Zeilen: 09-10; 33-34; 01
[Es werden somit kein Haftungstatbestand, sondern eigenständige Verhaltenspflichten normiert, deren] Verletzung erst eine Haftung nach sich zieht. Diese Haftung ist dann aber eine unmittelbare.

Die ganz überwiegende Mehrheit der völkerrechtlichen Lehre und Praxis vertritt demgegenüber die Auffassung, daß ein Staat nur für sein eigenes Verhalten, d.h. das seiner Organe, verantwortlich gemacht werden könne.

[S. 71, 9-10]

[Die "vicarious responsibility" beschreibt somit keinen Haftungstatbestand, sondern normiert eigenständige Verhaltenspflichten, deren] Verletzung erst eine Haftung nach sich zieht — und zwar eine unmittelbare!

[S. 71, 33-34 u. S. 72, 1]

Seit Triepel[54] vertritt die ganz überwiegende Anzahl der Autoren des Völkerrechts die Auffassung, daß ein Staat nur für sein eigenes Verhalten, d. h. das seiner Organe, verantwortlich gemacht werden könne[55].

Anmerkungen

Fortsetzung der Übernahme auf der vorherigen Seite. Keine Quellenangabe. Die Fußnoten werden nicht mit übernommen.

Sichter
Hotznplotz