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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Titel    Gesetliche [sic!] Basis für HID und BID
Herausgeber    Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler GmbH
Ort    Chemnitz
Jahr    2008
Anmerkung    Internetdokument, eine exakte Jahreszahl kann nicht angegeben werden. Der in der Quelle enthaltene Gesetzestext einerseits sowie die Copyright-Angabe (siehe Druckversion) andererseits grenzen den Zeitraum auf 2007 bis 2008 ein.
URL    http://www.dr-winkler.org/aktuellethemen/bidhid/gesetzebidhid/index.php

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Jg/Fragment 338 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-22 22:02:01 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winkler 2008

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood, Schuju
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 338, Zeilen: 08-38
Quelle: Winkler 2008
Seite(n): 1, Zeilen: -
h) Stadtumbaumaßnahmen und private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171 f BauGB

Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z. B. Business Improvement Districts und Immobilien und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungen zu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potenziale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen. Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilienund Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist. Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädten begrenzt ist, [sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.]

Private Initiativen zur Stadtentwicklung im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB

Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). [...

Begründung des Gesetzestextes gemäß Bundestagsdrucksache 16/3308, S. 23 f]

Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z.B. Business Improvement Districts und Immobilien- und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungenzu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potentiale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen.

Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des Besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist. Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt ist, sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.

Anmerkungen

Der bis auf Rechtschreibkorrekturen wortwörtlich übernommene Text wird auf den Folgeseiten fortgesetzt. Der Ursprungstext findet sich in der Bundestags-Drucksache 16/3308 von 2006. Winkler Winkler 2008 schiebt - abweichend zum BT-Text - im ersten Satz "des BauBG" ein. Den ersten Absatz von Winkler als auch diese Abweichung von der Gesetzesbegründung übernimmt Jg offensichtlich. Nur geringe Unterschiede zur Quelle: 1.) In der Überschrift steht "nach § 171 f" statt "im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB" 2.) kurze Auslassung zum Verweis auf die Herkunft des Textes. Und Übernahme von 1,5 Seiten Primärquelle - "Bundestagsdrucksache 16/3308" wird aber erst auf Folgeseite, Fn 501 unter Übernahme der falschen Seitenangabe der Quelle erwähnt. 3.) Andere Schreibweise: "Potenziale" statt "Potentiale". Weitere Übernahmen auf der Folgeseite (siehe auch Jg/Fragment 339 01). Die Druckversion des Internetdokuments enthält einen Copyright-Vermerk, aus dem hervorgeht, dass der offenbar übernommene Text schon vor der Fertigstellung der Dissertation existiert hat: "Copyright (C) 1998 - 2008 by Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler GmbH". Weder die wortwörtliche Übernahme von Winkler noch die 1,5 Seiten BT-Drucksache sind gekennzeichnet.

Sichter
Schuju


[2.] Jg/Fragment 339 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:53 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winkler 2008

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood, KayH, Drabe, Schuju
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 339, Zeilen: 01-33
Quelle: Winkler 2008
Seite(n): 1, Zeilen: 26 ff.
[Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädten begrenzt ist,] sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst. Denn für die Hebung städtebaulicher Qualitäten, funktional wie gestalterisch, kann nicht nur in Innenstadtlagen ein Bedürfnis bestehen. Private Initiativen können z. B. auch in Wohnquartieren Aufwertungsmaßnahmen leisten, die z. B. die Einrichtung von Kinderspielplätzen, Umgestaltung von Eingangsbereichen und Tiefgaragen, aber auch nichtbauliche Maßnahmen, wie die Schaffung von Angeboten für Jugendliche, die Organisation gemeinschaftlicher Hausmeisterdienste etc. betreffen. Andere in Betracht kommende Bereiche können Gewerbeparks oder z. B. auch Fremdenverkehrsgebiete sein [Fn 500]. § 171 f Satz 1 BauGB sieht eine entsprechend weit gefasste Gebietskulisse vor und beschreibt die Grundelemente von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, nämlich die Festlegung von Gebieten, die konzeptionelle Vorbereitung einschließlich ihrer städtebaulichen Einbindung sowie die Durchführung standortbezogener Maßnahmen in privater Verantwortung. Die Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung bleiben nach der gesetzlichen Konzeption den Ländern vorbehalten. Diese betreffen z. B. Regelungen bezüglich der Ziele und Aufgaben, der Anforderungen an den Maßnahmenträger, des Verfahrens zur Festlegung der Gebiete einschließlich der Festlegung von Quoren für die Zustimmung der Beteiligten, der Dauer der Gebietsfestlegung, der Umsetzung, der Kontrolle der Aufgabenerfüllung, und – wie in Satz 2 bestimmt– Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands, auch zur Abgabenerhebung [Fn 501]. Als Vorbild für die Innovationsbereiche („Bündnisse für Investitionen und Dienstleistungen", „Immobilien- und Standortgemeinschaften", „Geschäftsstraßenmanagement") dienen die so genannten "Business Improvement Districts" (BID). Das Deutsche Seminar für Städtebau und Wirtschaft (DSSW) definiert ein BID folgendermaßen: „Ein BID ist ein räumlich begrenzter, meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende zusammenschließen, um auf Grundlage eines abgestimmten Arbeitsprogramms und mittels einer gemeinsamen verpflichtenden Abgabe die Instandhaltung, Aufwertung und Steigerung der Attraktivität ihres Geschäftsquartiers zu leisten.“ Von einem derartigen Instrument können sowohl Städte und Gemeinden als auch Grundstückseigentümer, Händler und andere profitieren. Das in 1970 in Nordamerika entwickelte Modell eines BID kommt als städteplanerisches Instrument insbesondere dann in Betracht, wenn beispielsweise aktuell Kaufhäuser in Innenstadtbereichen aufgegeben werden. Ein BID kann aber auch ein Instrument sein, [um flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort zu reagieren und eine Attraktivitätssteigerung oder Revitalisierung von Stadtteilzentren herbeiführen.]

[Fn 500] vgl. das Schleswig-Holsteinische Gesetz über die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen vom 13. 7. 2006, GVBl. Schleswig-Holstein vom 27. 7. 2006, S. 158

[Fn 501] BT-Drs. 16/3308, S. 23 f

[Zeile 26 ff.]

Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt ist, sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst. Denn für die Hebung städtebaulicher Qualitäten, funktional wie gestalterisch, kann nicht nur in Innenstadtlagen ein Bedürfnis bestehen. Private Initiativen können z. B. auch in Wohnquartieren Aufwertungsmaßnahmen leisten, die z.B. die Einrichtung von Kinderspielplätzen, Umgestaltung von Eingangsbereichen und Tiefgaragen aber auch nichtbauliche Maßnahmen, wie die Schaffung von Angeboten für Jugendliche, die Organisationgemeinschaftlicher Hausmeisterdienste etc. betreffen. A [sic!] ndere in Betracht kommende Bereiche können Gewerbeparks oder z.B. auch Fremdenverkehrsgebietes ein [sic!] (vgl. das Schleswig-Holsteinische Gesetz über die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen vom 13. Juli 2006, GVBl. Schleswig-Holstein vom 27. Juli 2006, S. 158). § 171 f Satz 1 – neu – BauGB sieht eine entsprechend weit gefasste Gebietskulisse vor und beschreibt die Grundelemente von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, nämlich die Festlegung von Gebieten, die konzeptionelle Vorbereitung einschließlich ihrer städtebaulichen Einbindung sowie die Durchführung standortbezogener Maßnahmen in privater Verantwortung. Die Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung bleiben nach der gesetzlichen Konzeption den Ländern vorbehalten. Diese betreffen z. B. Regelungen bezüglich der Ziele und Aufgaben, der Anforderungen an den Maßnahmenträger, des Verfahrens zur Festlegung der Gebiete einschließlich der Festlegung von Quoren für die Zustimmung der Beteiligten, der Dauer der Gebietsfestlegung, der Umsetzung, der Kontrolle der Aufgabenerfüllung, und – wie in Satz 2 bestimmt– Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands, auch zur Abgabenerhebung.

Innovationsbereiche im Städtebau [Z 43 f.] Als Vorbild für die Innovationsbereiche („Bündnisse für Investitionen und Dienstleistungen", „Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG)", „Geschäftsstraßenmanagement") dienen die so genannten "Business Improvement Districts" (BID).

[Zeile 76-79] Das Deutsche Seminar für Städtebau und Wirtschaft (DSSW) definiert ein BID folgendermaßen: „Ein BID ist ein räumlich begrenzter, meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende zusammenschließen, um auf Grundlage eines abgestimmten Arbeitsprogramms und mittels einer gemeinsamen verpflichtenden Abgabe die Instandhaltung, Aufwertung und Steigerung der Attraktivität ihres Geschäftsquartiers zu leisten."

[Zeile 46 ff.] Von einem derartigen Instrument können sowohl Städte und Gemeinden als auch Grundstückseigentümer, Händler und andere profitieren. Das in 1970 in Nordamerika entwickelte Modell eines BID kommt als städteplanerisches Instrument insbesondere dann in Betracht, wenn beispielsweise aktuell Kaufhäuser in Innenstadtbereichen aufgegeben werden. BID können aber auch ein Instrument sein, um flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort zu reagieren und eine Attraktivitätssteigerung oder Revitalisierung von Stadtteilzentren herbeiführen.

Anmerkungen

Fortsetzung von Jg/Fragment 338 08. Vollständige Übernahme der Begründung der Bundestags-Drucksache 16/3308 unter Auslassen von "- neu -" sowie ohne Kennzeichnung. Fehlerhafte Seitenangabe in der zusätzlich eingefügten Fußnote, die auf die Primärquelle verweist: (Bundestags-Drucksache 16/3308): Fn 501 = BT-Drs. 16/3308, S. 23 f. statt S. 19 (S. 23 ist leer). Dieser Fehler findet sich ebenfalls in Winkler 2008 Zeile 12. Die Umstellung der redundanten BID-Definition und die wortwörtlichen Übernahmen bis auf den Singular von BID in der letzten Zeile lassen darauf schließen, dass der Text vollständig von Winkler 2008 kopiert wurde. Bei beiden steht die BID-Definition gemäß DSSW in Anführungszeichen allerdings ohne Verweis auf die exakte Quelle. Dieser Hinweis findet sich beispielsweise in der Diplomarbeit von Gorgol [1] S.48f, der eine sehr wortähnliche Definition hat, sowie keinen wissenschaftlich korrekten Quellennachweis schuldig bleibt. Fortsetzung auf der Folgeseite. Weiterführend s.a. Diskussion zu dieser Seite. Teile des Textes werden auch auf S. 409 recycelt, siehe Jg/Fragment 409 04, Jg/Fragment 409 09.

Sichter
Schuju


[3.] Jg/Fragment 340 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-22 08:41:17 Plagin Hood
Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winkler 2008

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood, Schuju
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 340, Zeilen: 01-38
Quelle: Winkler 2008
Seite(n): 1, Zeilen: Z 49 ff.
[Ein BID kann aber auch ein Instrument sein,] um flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort zu reagieren und eine Attraktivitätssteigerung oder Revitalisierung von Stadtteilzentren herbeiführen. Die Situation des Einzelhandels ist vielfach dadurch gekennzeichnet, dass großflächige Einzelhandelszentren auf der „grünen Wiese“, meist im Verbund mit Discountmärkten über professionelles Management und ausreichenden Parkraum verfügen; auch steht ihnen ein Budget für Marketing sowie für Sicherheit und Sauberkeit zur Verfügung. Unabhängig hiervon siedeln sich zunehmend sog. Shopping-Center in den Innenstädten oder ausgewählten Geschäftslagen an. Der Strukturwandel wird gleichzeitig dadurch verstärkt, dass sich traditionelle Einzelhändler zurückziehen und eine Filialisierung in den Zentren zunimmt. BID können einen entscheidenden Beitrag zur planungsrechtlichen Stadtentwicklung und einen Lösungsansatz zur Aufwertung von Geschäftslagen darstellen. Sie können schließlich auch eine Werterhaltung und -steigerung für die dortigen Grundstücke herbeiführen. Die auf rein freiwilliger Basis derzeit wirkenden Initiativen in den Zentren, wie beispielsweise Standort- und Werbegemeinschaften, werden immer wieder mit dem Problem der „Trittbrettfahrer“ (free-rider-Problem) oder „Verweigerer“ konfrontiert, die von den Investitionen und dem Engagement Einzelner zwar profitieren, aber wichtige gemeinschaftliche Verbesserungsmaßnahmen für den Standort hemmen. Im Gegensatz zu diesen bisherigen Formen der Selbstorganisation der lokalen Wirtschaft ist bei dem Instrument eines BID entscheidend, dass die damit verbundenen Aufwendungen durch einen verpflichtenden finanziellen Beitrag aller Eigentümer von Grundstücken in der bestimmten Geschäftslage ("Selbstbesteuerung"), dem sog. Innovationsbereich, gedeckt werden. Das Instrument BID ist ein "Angebot zum Zwang". Die Initiative dazu geht von den Eigentümern aus (Eigentümerinitiative als Hilfe zur Selbsthilfe). Die Aufwendungen werden durch einen obligatorischen finanziellen Beitrag aller im BID vorhandenen Grundstückseigentümer gedeckt. Der Beitrag wird von einer zu bestimmenden Stelle eingezogen und an einen Aufgabenträger weitergeleitet. Der Aufgabenträger ist verpflichtet, die vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen im Innovationsbereich (BID) durchzuführen; diese können reichen von Maßnahmen zur Aufwertung und Belebung des öffentlichen Straßenraums bis zur Durchführung von Events oder anderen Marketingstrategien. Ein Antrag zur Einrichtung eines Innovationsbereichs kann nur mit Zustimmung der Eigentümer mit einem Mindestquorum der im geplanten BID gelegenen Grundstücke gestellt werden. Alle beabsichtigten Maßnahmen und ihre Kosten müssen transparent und nachvollziehbar in einem Maßnahmen- und Finanzierungsplan dargestellt und öffentlich bekannt gemacht werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben auch das Recht, der Einrichtung eines BID zu widersprechen. Nicht nur für Innenstädte, sondern auch für Wohngebiete kann dieses Instrument Anwendung finden als HID (Housing Improvement Districts). Auch beim Stadtumbau gibt es diesbezügliche Überlegungen. BID können aber auch ein Instrument sein, um flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort zu reagieren und eine Attraktivitätssteigerung oder Revitalisierung von Stadtteilzentren herbeiführen.

Die Situation des Einzelhandels ist vielfach dadurch gekennzeichnet, dass großflächige Einzelhandelszentren auf der „grünen Wiese“, meist im Verbund mit Discountmärkten über professionelles Management und ausreichenden Parkraum verfügen; auch steht ihnen ein Budget für Marketing sowie für Sicherheit und Sauberkeit zur Verfügung. Unabhängig hiervon siedeln sich zunehmend sog. Shopping-Center in den Innenstädten oder ausgewählten Geschäftslagen an. Der Strukturwandel wird gleichzeitig dadurch verstärkt, dass sich traditionelle Einzelhändler zurückziehen und eine Filialisierung in den Zentren zunimmt. BID können einen entscheidenden Beitrag zur planungsrechtlichen Stadtentwicklung und einen Lösungsansatz zur Aufwertung von Geschäftslagen darstellen; sie können schließlich auch eine Werterhaltung und -steigerung für die dortigen Grundstücke herbeiführen. Die auf rein freiwilliger Basis derzeit wirkenden Initiativen in den Zentren, wie beispielsweise Standort- und Werbegemeinschaften, werden immer wieder mit dem Problem der „Trittbrettfahrer“ (free-rider-Problem) oder „Verweigerer“ konfrontiert, die von den Investitionen und dem Engagement Einzelner zwar profitieren, aber wichtige gemeinschaftliche Verbesserungsmaßnahmen für den Standort hemmen. [...] Im Gegensatz zu diesen bisherigen Formen der Selbstorganisation der lokalen Wirtschaft ist bei dem Instrument eines BID entscheidend, dass die damit verbundenen Aufwendungen durch einen verpflichtenden finanziellen Beitrag aller Eigentümer von Grundstücken in der bestimmten Geschäftslage ("Selbstverpflichtung/Selbstbesteuerung"), dem sog. Innovationsbereich, gedeckt werden. Das Instrument BID ist ein "Angebot zum Zwang". Die Initiative dazu geht von den Eigentümern aus (Eigentümerinitiative als Hilfe zur Selbsthilfe). Die Aufwendungen werden durch einen obligatorischen finanziellen Beitrag aller im BID vorhandenen Grundstückseigentümer gedeckt. Der Beitrag wird vom von einer zu bestimmenden Stelle eingezogen und an einen Aufgabenträger weitergeleitet. Der Aufgabenträger ist verpflichtet, die vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen im Innovationsbereich durchzuführen. Diese können reichen von Maßnahmen zur Aufwertung und Belebung des öffentlichen Straßenraums bis zur Durchführung von Events oder anderen Marketingstrategien. Ein Antrag zur Einrichtung eines Innovationsbereichs kann nur mit Zustimmung der Eigentümer mit einem Mindestquorum der im geplanten Gebiet gelegenen Grundstücke gestellt werden. Alle beabsichtigten Maßnahmen und ihre Kosten müssen transparent und nachvollziehbar in einem Maßnahmen- und Finanzierungsplan dargestellt und öffentlich bekannt gemacht werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben auch das Recht, der Einrichtung eines BID zu widersprechen.

[...]

Nicht nur für Innenstädte, sondern z. B. auch für Wohngebiete kann dieses Instrument Anwendung finden als Housing Improvement Districts (HID) oder auch Neighbourhood Improvement District (NID). Auch beim Stadtumbau gibt es diesbezügliche Überlegungen [...].

Anmerkungen

Fortsetzung von Jg/Fragment 339 01. Teile des Textes werden auch auf S. 409 recycelt, siehe Jg/Fragment 409 04, Jg/Fragment 409 09, Jg/Fragment 409 38. Ein Teil des Textes findet sich auch in einer anderen Internetquelle [2]. (Copyright-Angabe 2007) Einige Auslassungen, ansonsten mit wenigen Ausnahmen (z.B. "BID" statt "Gebiet") wörtlich übernommen, Punkt durch Semikolon ersetzt. S.a Diskussion zur Seite.

Sichter
Schuju


[4.] Jg/Fragment 409 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:47 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Winkler 2008

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Schuju
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 409, Zeilen: 04-08
Quelle: Winkler 2008
Seite(n): 1, Zeilen: Z 44 f.
Als Vorbild für die Innovationsbereiche dienen die so genannten "Business Improvement Districts" (BID’s). Ein Business Improvement District (BID) ist ein räumlich begrenzter meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende mit dem Ziel zusammenschließen, das unmittelbare geschäftliche und städtische Umfeld zu verbessern. Als Vorbild für die Innovationsbereiche [...] dienen die so genannten "Business Improvement Districts" (BID). Ein BID ist ein räumlich begrenzter meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende mit dem Ziel zusammenschließen, das unmittelbare geschäftliche und städtische Umfeld zu verbessern (Eigeninitiative).
Anmerkungen

Auf dieser Seite wird die unter Jg/Fragment 339 01 ausgetauschte BID-Definition verwendet. Weitere Textübernahmen auf derselben Seite, siehe Jg/Fragment 409 09, Jg/Fragment 409 38. Der Text ist ebenfalls auf der Website http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm zu finden. Eventuell ist er hier bereits von Winkler übernommen worden. Seit kurzer Zeit ist diese Website nicht mehr zugänglich, der Text (Stand 27. Juli 2011 13:16:42 GMT) ist im Google Cache noch vorhanden. Im Gegensatz zu Winkler werden auf http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm mehrere verschiedene Schriftarten verwendet, was darauf hindeutet, dass dieser Text stückweise zusammenkopiert ist (woher auch immer). Weitere Hinweise deuten darauf hin, dass der Text auf http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm aus Winkler 2008 stammt und nicht umgekehrt. Siehe Anmerkungen in Jg/Fragment 338 08, Jg/Fragment 339 01. Somit ist der übernommene Text wahrscheinlich als Fremdplagiat und nicht als Eigenplagiat zu werten. Auf einer anderen Internetseite [3] wird für einen Teil des Textes eine bereits bis ins Jahr 2001 zurückgehende Quelle referenziert.

Sichter
Schuju


[5.] Jg/Fragment 409 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:49 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winkler 2008

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood, Schuju
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 409, Zeilen: 09-35
Quelle: Winkler 2008
Seite(n): 1, Zeilen:
Von einem derartigen Instrument können sowohl Städte und Gemeinden als auch Grundstückseigentümer, Händler und andere profitieren. Das in 1970 in Nordamerika entwickelte Modell eines BID kommt als städteplanerisches Instrument insbesondere dann in Betracht, wenn bspw. aktuell Kaufhäuser in Innenstadtbereichen aufgegeben werden. Die auf rein freiwilliger Basis derzeit wirkenden Initiativen in den Zentren, wie beispielsweise Standort- und Werbegemeinschaften, werden immer wieder mit dem Problem der „Trittbrettfahrer“ (free-rider-Problem) oder „Verweigerer“ konfrontiert, die von den Investitionen und dem Engagement Einzelner zwar profitieren, aber wichtige gemeinschaftliche Verbesserungsmaßnahmen für den Standort hemmen. Im Gegensatz zu diesen bisherigen Formen der Selbstorganisation der lokalen Wirtschaft ist bei dem Instrument eines BID entscheidend, dass die damit verbundenen Aufwendungen durch einen verpflichtenden finanziellen Beitrag aller Eigentümer von Grundstücken in der bestimmten Geschäftslage ("Selbstbesteuerung"), dem sog. Innovationsbereich, gedeckt werden. Das Instrument BID ist ein "Angebot zum Zwang". Die Initiative dazu geht von den Eigentümern aus (Eigentümerinitiative als Hilfe zur Selbsthilfe). Die Aufwendungen werden durch einen obligatorischen finanziellen Beitrag aller im BID vorhandenen Grundstückseigentümer gedeckt. Der Beitrag wird von einer zu bestimmenden Stelle eingezogen und an einen Aufgabenträger weitergeleitet. Der Aufgabenträger ist verpflichtet, die vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen im Innovationsbereich (BID) durchzuführen. Ein Antrag zur Einrichtung eines Innovationsbereichs kann nur mit Zustimmung der Eigentümer mit einem Mindestquorum der im geplanten BID gelegenen Grundstücke gestellt werden. Alle beabsichtigten Maßnahmen und ihre Kosten müssen transparent und nachvollziehbar in einem Maßnahmen- und Finanzierungsplan dargestellt und öffentlich bekannt gemacht werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben auch das Recht, der Einrichtung eines BID zu widersprechen. Von einem derartigen Instrument können sowohl Städte und Gemeinden als auch Grundstückseigentümer, Händler und andere profitieren. Das in 1970 in Nordamerika entwickelte Modell eines BID kommt als städteplanerisches Instrument insbesondere dann in Betracht, wenn beispielsweise aktuell Kaufhäuser in Innenstadtbereichen aufgegeben werden. [...] Die auf rein freiwilliger Basis derzeit wirkenden Initiativen in den Zentren, wie beispielsweise Standort- und Werbegemeinschaften, werden immer wieder mit dem Problem der „Trittbrettfahrer“ (free-rider-Problem) oder „Verweigerer“ konfrontiert, die von den Investitionen und dem Engagement Einzelner zwar profitieren, aber wichtige gemeinschaftliche Verbesserungsmaßnahmen für den Standort hemmen. [...] Im Gegensatz zu diesen bisherigen Formen der Selbstorganisation der lokalen Wirtschaft ist bei dem Instrument eines BID entscheidend, dass die damit verbundenen Aufwendungen durch einen verpflichtenden finanziellen Beitrag aller Eigentümer von Grundstücken in der bestimmten Geschäftslage ("Selbstverpflichtung/Selbstbesteuerung"), dem sog. Innovationsbereich, gedeckt werden. Das Instrument BID ist ein "Angebot zum Zwang". Die Initiative dazu geht von den Eigentümern aus (Eigentümerinitiative als Hilfe zur Selbsthilfe). Die Aufwendungen werden durch einen obligatorischen finanziellen Beitrag aller im BID vorhandenen Grundstückseigentümer gedeckt. Der Beitrag wird vom von einer zu bestimmenden Stelle eingezogen und an einen Aufgabenträger weitergeleitet. Der Aufgabenträger ist verpflichtet, die vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen im Innovationsbereich durchzuführen. [...] Ein Antrag zur Einrichtung eines Innovationsbereichs kann nur mit Zustimmung der Eigentümer mit einem Mindestquorum der im geplanten Gebiet gelegenen Grundstücke gestellt werden. Alle beabsichtigten Maßnahmen und ihre Kosten müssen transparent und nachvollziehbar in einem Maßnahmen- und Finanzierungsplan dargestellt und öffentlich bekannt gemacht werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben auch das Recht, der Einrichtung eines BID zu widersprechen.
Anmerkungen

Abgesehen von Kürzungen nur minimale Unterschiede zum Original. Auf dieser Seite werden der Textblöcke von Jg/Fragment 339 01, Jg/Fragment 340 01 mit denselben Auslassungen, einer zusätzlichen Auslassung sowie dem Zusatz BID noch einmal recycelt. Weitere Textübernahmen auf derselben Seite, siehe auch Jg/Fragment 409 04, Jg/Fragment 409 38. Der Text ist ebenfalls auf der Website http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm zu finden. Eventuell ist er hier bereits von Winkler übernommen worden. Seit kurzer Zeit ist diese Website nicht mehr zugänglich, der Text (Stand 27. Juli 2011 13:16:42 GMT) ist im Google Cache noch vorhanden. Im Gegensatz zu Winkler werden auf http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm mehrere verschiedene Schriftarten verwendet, was darauf hindeutet, dass dieser Text stückweise zusammenkopiert ist (woher auch immer). Weitere Hinweise deuten darauf hin, dass der Text auf http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm aus Winkler 2008 stammt und nicht umgekehrt. Siehe Anmerkungen in Jg/Fragment 338 08, Jg/Fragment 339 01. Somit ist der übernommene Text wahrscheinlich als Fremdplagiat und nicht als Eigenplagiat zu werten.

Sichter
Schuju


[6.] Jg/Fragment 409 38 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:51 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winkler 2008

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood, Schuju
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 409, Zeilen: 38
Quelle: Winkler 2008
Seite(n): 1, Zeilen:
Nicht nur für Innenstädte, sondern auch für Wohngebiete kann dieses Instrument [Anwendung finden (Housing Improvement District).] Nicht nur für Innenstädte, sondern z. B. auch für Wohngebiete kann dieses Instrument Anwendung finden

als Housing Improvement Districts (HID) oder auch Neighbourhood Improvement District (NID).

Anmerkungen

Auf dieser Seite wird offenbar der Text von Jg/Fragment 340 01 noch einmal recycelt. Weitere Textübernahmen auf derselben Seite, siehe Jg/Fragment 409 04, Jg/Fragment 409 09. Der Text ist ebenfalls auf der Website http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm zu finden. Eventuell ist er hier bereits von Winkler übernommen worden. Seit kurzer Zeit ist diese Website nicht mehr zugänglich, der Text (Stand 27. Juli 2011 13:16:42 GMT) ist im Google Cache noch vorhanden. Im Gegensatz zu Winkler werden auf http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm mehrere verschiedene Schriftarten verwendet, was darauf hindeutet, dass dieser Text stückweise zusammenkopiert ist (woher auch immer). Weitere Hinweise deuten darauf hin, dass der Text auf http://www.staedtebau-recht.de/innovationsbereiche.htm aus Winkler 2008 stammt und nicht umgekehrt. Siehe Anmerkungen in Jg/Fragment 338 08, Jg/Fragment 339 01. Somit ist der übernommene Text wahrscheinlich als Fremdplagiat und nicht als Eigenplagiat zu werten.

Sichter
Schuju







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