von Dr. Klaus-Jochen Becker
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[1.] Kbe/Fragment 363 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-21 22:33:39 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 363, Zeilen: 1 ff. (bis Seitenende) |
Quelle: Wikipedia Vertrag von Maastricht 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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die Europäischen Gemeinschaften EG oder EC
die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen 2.3.1. Weiterentwicklung der Währungs- und Wirtschaftsunion Im Zentrum des Vertrages stehen Änderungen des EG-Vertrages, in den insbesondere die Bestimmungen zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen eingefügt werden. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 1. Januar 1997, spätestens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Damit ein Land an der Währungsunion teilnehmen kann, muss es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (die EU-Konvergenzkriterien, auch als „Maastricht-Kriterien“ bezeichnet) erfüllen, durch die die Stabilität der gemeinsamen Währung gesichert werden soll. Dabei handelt es sich um Kriterien, die Haushalts-, Preisniveau-, Zinssatz- und Wechselkursstabilität gewährleisten sollen. Das Kriterium der Haushaltsstabilität (Defizitquote unter 3 % und Schuldenstandquote insgesamt unter 60 % des BIP) wurde als dauerhaftes Kriterium ausgelegt (Stabilitäts- und Wachstumspakt), weitere Kriterien müssen Mitgliedstaaten nur einmalig vor der Euro-Einführung erfüllen. Im Vertrag war festgelegt, dass Länder, die die Konvergenzkriterien erfüllen (worüber der Ministerrat zu entscheiden hat), dem Euro nach dieser Zeit beitreten müssen. Lediglich Großbritannien und Dänemark behielten sich das Recht vor, selbst über den Beitritt zur Währungsunion zu entscheiden (sog. opting out). 2.3.2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik |
[...] Inhalt des Vertrages Währungs- und Wirtschaftsunion Im Zentrum des Vertrages stehen Änderungen des EG-Vertrages, in den insbesondere die Bestimmungen zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen eingefügt werden. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 1. Januar 1997, spätestens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Damit ein Land an der Währungsunion teilnehmen kann, muss es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (die EU-Konvergenzkriterien, auch als Maastricht-Kriterien bezeichnet) erfüllen, durch die die Stabilität der gemeinsamen Währung gesichert werden soll. Dabei handelt es sich um Kriterien, die Haushalts-, Preisniveau-, Zinssatz- und Wechselkursstabilität gewährleisten sollen. Das Kriterium der Haushaltsstabilität (Defizitquote unter 3 % und Schuldenstandsquote unter 60 % des BIP) wurde als dauerhaftes Kriterium ausgelegt (Stabilitäts- und Wachstumspakt), die anderen Kriterien müssen Mitgliedstaaten nur vor der Euro-Einführung erfüllen. Im Vertrag war festgelegt, dass Länder, die die Konvergenzkriterien erfüllen (worüber der Ministerrat zu entscheiden hat), dem Euro nach dieser Zeit beitreten müssen. Lediglich Großbritannien und Dänemark behielten sich das Recht vor, selbst über den Beitritt zur Währungsunion zu entscheiden (sog. opting out). [...] Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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