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Die Weimarer Verfassung (WRV), Chance für die Demokratisierung Europas

von Dr. Klaus-Jochen Becker

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[1.] Kbe/Fragment 386 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-06-21 22:47:19 Schumann
Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 386, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Wikipedia Vertrag von Lissabon 2014
Seite(n): online, Zeilen: 0
Im Vertrag von Lissabon sollte dieses Problem durch einen „Kompetenzkatalog“ gelöst werden (welcher der Kompetenzverteilung im deutschen Grundgesetz nach ausschließlichen und konkurrierenden, geteilten Kompetenzen nachempfunden ist), der die Zuständigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEU-Vertrag unterscheidet deshalb zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Die Art. 3 bis Art. 6 AEU-Vertrag ordnen schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Zuständigkeiten besitzt, der jeweiligen Zuständigkeitsart zu.

Bei ausschließlichen Kompetenzen (Art. 3 Abs. 1 lit. a - e, Abs. 2 AEUV) der Union ist nur die EU zuständig. Hierzu zählen insbesondere die gemeinsame Handelspolitik und Zollunion.

Im Fall der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) ist die EU zuständig, die Mitgliedstaaten können jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tut. Dies umfasst unter anderem die Bereiche Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz. Die entspricht der konkurrierenden Gesetzgebung des Grundgesetzes.

Zusätzlich genannt werden im Vertragstext (Art. 5 AEUV) die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in Art. 21 bis 46 EUV die Außen- und Sicherheitspolitik, in denen die EU Leitlinien festlegen kann, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im Ministerrat.

Bei einer unterstützenden Zuständigkeit (Art. 6 AEUV) kann die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren oder ergänzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tätig werden. Dies gilt unter anderem in den Bereichen Gesundheitspolitik, Industriepolitik, Bildungspolitik und Katastrophenschutz.

Im Vertrag von Lissabon sollte dieses Problem durch einen „Kompetenzkatalog“ (nach Vorbild des Kompetenzkatalogs im deutschen Grundgesetz) gelöst werden, der die Zuständigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEU-Vertrag unterscheidet deshalb zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Art. 3 bis Art. 6 AEU-Vertrag ordnen schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Zuständigkeiten hat, der jeweiligen Zuständigkeitsart zu.
  • Bei ausschließlichen Kompetenzen (Art. 3 Abs. 1 lit. a–e, Abs. 2 AEUV) der Union ist nur die EU zuständig. Hierzu zählen insbesondere Handelspolitik und Zollunion.
  • Im Fall der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) ist die EU zuständig, die Mitgliedstaaten können jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tut. Dies umfasst unter anderem die Bereiche Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz.
  • Bei einer unterstützenden Zuständigkeit (Art. 6 AEUV) kann die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren oder ergänzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tätig werden. Dies gilt unter anderem in den Bereichen Gesundheitspolitik, Industriepolitik, Bildungspolitik und Katastrophenschutz.

Zusätzlich genannt werden im Vertragstext (Art. 5 AEUV) die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in Art. 21 bis 46 EUV die Außen- und Sicherheitspolitik, in denen die EU Leitlinien festlegen kann, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im Ministerrat.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20180530211455