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Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

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[1.] Ks/Fragment 027 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 20:34:59 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gusy 1992, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 1-27
Quelle: Gusy 1992
Seite(n): 458, Zeilen: Internetquelle
Die beiden in Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG genannten Maßnahmen sind somit nicht identisch79.

Dass es sich um verschiedene Maßnahmen, nicht hingegen bloß um verschiedene Ausdrücke für dasselbe handelt, macht bereits die Entstehungsgeschichte deutlich. Danach statuierte die Entwurfsfassung zu Art. 104 Abs. 1 GG zunächst, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen jemand „verfolgt, festgehalten, vorläufig festgenommen, in Haft gehalten oder sonst in seiner persönlichen Freiheit beschränkt” werden dürfe80. Im Gegensatz dazu sprach die „Vorläufer-Vorschrift“ zu Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG stets allein von der „Freiheitsentziehung" bzw. der „Festnahme”81. Die zuerst genannte Regelung sollte demnach offenbar umfassender sein als die letztere. An dieser Verschiedenheit hielt die Mehrheit des Parlamentarischen Rates trotz geringfügig geänderten Wortlautes gegen eine andersdenkende Minderheit fest81. Die Entstehungsgeschichte macht aber auch deutlich, dass Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Art. 104 Abs. 1 GG bezeichnet gegenüber Art. 104 Abs. 2 GG kein vollständiges aliud. Das Verhältnis der Bestimmungen zueinander ist so zu deuten, dass die Entziehung der Freiheit eine besondere Form ihrer Beschränkung ist und nicht etwas völlig anderes. Der Begriff der Beschränkung ist dabei der weitere, derjenige der Entziehung der engere Begriff. Das zeigt sich insbesondere darin, dass in den inhaltsgleichen, aber wortverschiedenen Paraphrasierungen der Entwürfe die Umschreibung der Freiheitsentziehung zugleich in diejenige der Freiheitsbeschränkung aufgenommen worden ist. Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG sind dementsprechend nach der Entstehungsgeschichte Spezialfälle des Art. 104 Abs. 1 GG. Dieses ist auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, welches Maßnahmen, die unbestreitbar Freiheitsentziehungen sind, auch an Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG misst83. Eine solche Rechtsprechung wäre nicht möglich, wenn beide Maßnahmen keine tatbestandlichen Unterscheidungen aufweisen würden84.


79 BVerfGE 22, 21 (26).

80 JÖR 1 (1951), 63 (65 f.); Gusy, NJW 1992, 457 (458).

81 JÖR 1 (1951), 746 f.

82 S. insbesondere Abgeordnete Dr. Laforet, JÖR 1 (1951), 747 f.

83 BVerfGE 9, 89, (99 f.); 14, 174 (186 f.); 14, 245 (252); 15, 303 (308); 16, 211 (213); BVerfG, NJW 1959, 427 (427); BVerfG, NJW 1962, 1339 (1339); BVerfG, NJW 1962, 1563 (1563); BVerfG, NJW 1963, 757 (757).

84 Gusy, NJW 1992, 457 (458)

Die beiden in Art. 104 I und II GG genannten Maßnahmen sind nicht identisch9.

Daß es sich um verschiedene Maßnahmen, nicht hingegen bloß um verschiedene Ausdrücke für dasselbe handelt, macht die Entstehungsgeschichte deutlich. Danach statuierte die Entwurfsfassung zu Abs. 1 zunächst, daß nur unter bestimmten Voraussetzungen jemand „verfolgt, festgehalten, vorläufig festgenommen, in Haft gehalten oder sonst in seiner persönlichen Freiheit beschränkt“ werden dürfe10. Dagegen handelte die Vorläuferin des Art. 104 II, III GG stets allein von der „Freiheitsentziehung“ bzw. der „Festnahme“11. Die erste Bestimmung sollte demnach offenbar umfassender als die letztere sein. An dieser Verschiedenheit hielt die Mehrheit des Parlamentarischen Rates trotz geringfügig geänderten Wortlautes gegen eine andersdenkende Minderheit12 fest. Die Entstehungsgeschichte macht aber auch deutlich: Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Art. 104 I GG bezeichnet gegenüber Art. 104 II GG kein vollständiges aliud. Das Verhältnis der Bestimmungen zueinander ist demgegenüber anders zu deuten: Die Entziehung der Freiheit ist eine besondere Form ihrer Beschränkung und nicht etwas völlig anderes. Der Begriff der „Beschränkung“ ist der weitere, derjenige der Entziehung der engere Begriff. Dies zeigt sich insbesondere darin, daß in den - inhaltsgleichen, aber wortverschiedenen - Paraphrasierungen der Entwürfe die Umschreibung der Freiheitsentziehung zugleich in diejenige der Freiheitsbeschränkung aufgenommen worden ist. Art. 104 II, III GG sind nach der Entstehungsgeschichte Spezialfälle des Art. 104 I GG. Dies ist offenbar auch die Auffassung des BVerfG, welches Maßnahmen, die unbestreitbar Freiheitsentziehungen sind, auch an Art. 104 I 1 GG mißt13. Eine solche Rechtsprechung wäre unmöglich, wenn beide Maßnahmen keine tatbestandlichen Überschneidungen aufweisen würden.


9 BVerfGE 22, 21 (26) = NJW 1967, 1211 rückt allerdings beide Maßnahmen zumindest recht eng aneinander heran.

10 JÖR 1 (1951), 63, 65 f.

11 JÖR 1 (1951), 746 f.

12 S. insb. Abgeordnete Dr. Laforet, JÖR 1 (1951), 747 f.

13 BVerfGE 9, 89, (99 f.) = NJW 1959, 427; BVerfGE 14, 174 (186 f.) = NJW 1962, 1339 und 1563 L; BVerfGE 14, 245 (252) = NJW 1962, 1563; BVerfGE 15, 303 (308) = NJW 1963, 757; BVerfGE 16, 211 (213).

Anmerkungen

Quelle ist genannt in Fn 80 und 84. Umfang und Wortlautnähe der Übernahme einschließlich Fußnoten werden daraus nicht deutlich.

Sichter
TaBi



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