von Katja Stammen
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[1.] Ks/Fragment 071 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-27 09:10:48 Graf Isolan | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 71, Zeilen: 8-13, 18-24 |
Quelle: Stoermer 1998 Seite(n): 97, Zeilen: 5-20 |
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b. Die Waffen- und Begleitpersonenproblematik
Werden gefährliche Gegenstände bei Personen gefunden, die geeignet sind, eine Gefahrensituation zu begründen, so ist der Gewahrsam nach den Beispielkatalogen nicht nur bei Personen zulässig, bei denen diese Gegenstände gefunden werden, sondern auch bei unbeteiligten Personen, wenn deren Begleiter solche Gegenstände mit sich führen und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mussten. [...] Entscheidend ist eine Zuordnung dieser Gegenstände zu einer Gruppe von Personen249. Dabei stellt sich die Frage nach den Merkmalen, die eine unbeteiligte Person zu einer polizeilich relevanten Begleitperson werden lassen. Eine Begleitperson muss, nach den Vorstellungen der Gesetzgeber, jemand sein, der sich mit dem Betroffenen im selben Fahrzeug oder innerhalb einer Gruppe in dessen Nähe befindet250. Der Betroffene solidarisiert sich mit seinem Begleiter nicht nur verbal, sondern auch räumlich oder lässt seine Verbundenheit mit ihm auf [andere Weise erkennen251.] 249 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97. 250 Samper/Honnacker/Beinhofer, PAG, Art. 17 Rdnr. 17.3.2; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97. 251 Berner/Köhler, PAG, Art. 17 Rdnr. 9; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 97. |
c) Die Waffen- und Begleitpersonenproblematik
Werden z.B. in einem Zeltlager, in einem Reisebus oder bei einer größeren Menschenmenge gefährliche Gegenstände wie Schußwaffen, Messer, Brandsätze, Äxte gefunden, die geeignet sind, eine Gefahrensituation zu begründen, so ist der Gewahrsam nach den Katalogen nicht nur bei Personen zulässig, bei denen diese Gegenstände gefunden werden, sondern auch bei „unbeteiligten“ Personen, wenn deren „Begleiter“ solche Gegenstände mit sich führen und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußten. Entscheidend ist dabei eine Zuordnung dieser Gegenstände zu einer Gruppe von Personen. Dabei stellt sich die Frage nach den Merkmalen, die eine „unbeteiligte“ Person zu einer polizeilich relevanten „Begleitperson“ werden lassen. Eine Begleitperson muß, nach den Vorstellungen der Gesetzgeber, jemand sein, der sich mit dem Betroffenen im selben Fahrzeug oder innerhalb einer Gruppe in dessen Nähe befindet. Der Betroffene solidarisiert sich mit seinem „Begleiter“ nicht nur verbal, sondern auch räumlich oder läßt seine Verbundenheit mit ihm auf andere Weise erkennen.180 180 Definition nach Berner/Köhler, Art. 17 BayPAG Rn. 9. |
Die Angabe der Quelle in allen Fußnoten läßt eine gedankliche Engführung vermuten, nicht aber eine detailgetreue wörtliche Übernahme. |
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