Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern
von Katja Stammen
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Ks/Fragment 073 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 19:21:35 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 73, Zeilen: 1-8 |
Quelle: Stoermer 1998 Seite(n): 100, Zeilen: 9 ff. |
---|---|
[Hier wären zum Beispiel die in den Katalogen unter den Buchstaben a. und b. genannten Voraussetzungen, wie das Beisichführen von] gefährlichen Gegenständen oder Flugblättern, als Indizien einschlägig, bei denen die Störervergangenheit des Betroffenen noch als zusätzliches Argument für eine Ingewahrsamnahme hinzutritt256. Dabei grenzen die Eingriffsvorausetzungen [sic] „mehrfach“ und „aus vergleichbarem Anlass“ die Möglichkeiten einer willkürlichen Ingewahrsamnahme wirksam ein. Demzufolge kann eine einmalige Auffälligkeit in der Vergangenheit in einem anderen Deliktsbereich nicht als Indiz für die bevorstehende Störung herangezogen werden. Das gleiche gilt auch für eingestellte Straf- (§ 170 Abs. 2 StPO) oder Bußgeldverfahren (§ 47 Abs. 1 S. 2 OWiG)257
256 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 99. 257 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 100. |
Hier wären z.B. die unter den Ziffern a) und b) der Kataloge genannten Voraussetzungen, wie z.B. das Beisichführen von gefährlichen Gegenständen oder Flugblättern, als Indizien einschlägig; bei denen die Störervergangenheit des Betroffenen noch als zusätzliches Argument für eine Ingewahrsamnahme hinzutritt. Dabei grenzen die Eingriffsvoraussetzungen „mehrfach“ und „aus vergleichbarem Anlaß“ die Möglichkeiten einer willkürlichen Ingewahrsamnahme wirksam ein. Demzufolge kann nämlich eine einmalige Auffälligkeit in der Vergangenheit in einem anderen Deliktsbereich nicht als Indiz für die bevorstehende Störung herangezogen werden. Das gleiche gilt auch für eingestellte Straf- oder Bußgeldverfahren gem. §§ 170 II StPO, 47 I OWiG. |
Auch wenn die Quelle mehrmals in den Fußnoten genannt ist (einmal davon mit falscher Seitenzahl), bleibt ungekennzeichnet, dass Ks hier identisch übernommen hat. |
|
vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20130423185224
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20130423185224