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Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

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[1.] Ks/Fragment 073 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-23 19:21:35 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 1-8
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 100, Zeilen: 9 ff.
[Hier wären zum Beispiel die in den Katalogen unter den Buchstaben a. und b. genannten Voraussetzungen, wie das Beisichführen von] gefährlichen Gegenständen oder Flugblättern, als Indizien einschlägig, bei denen die Störervergangenheit des Betroffenen noch als zusätzliches Argument für eine Ingewahrsamnahme hinzutritt256. Dabei grenzen die Eingriffsvorausetzungen [sic] „mehrfach“ und „aus vergleichbarem Anlass“ die Möglichkeiten einer willkürlichen Ingewahrsamnahme wirksam ein. Demzufolge kann eine einmalige Auffälligkeit in der Vergangenheit in einem anderen Deliktsbereich nicht als Indiz für die bevorstehende Störung herangezogen werden. Das gleiche gilt auch für eingestellte Straf- (§ 170 Abs. 2 StPO) oder Bußgeldverfahren (§ 47 Abs. 1 S. 2 OWiG)257

256 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 99.

257 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 100.

Hier wären z.B. die unter den Ziffern a) und b) der Kataloge genannten Voraussetzungen, wie z.B. das Beisichführen von gefährlichen Gegenständen oder Flugblättern, als Indizien einschlägig; bei denen die Störervergangenheit des Betroffenen noch als zusätzliches Argument für eine Ingewahrsamnahme hinzutritt. Dabei grenzen die Eingriffsvoraussetzungen „mehrfach“ und „aus vergleichbarem Anlaß“ die Möglichkeiten einer willkürlichen Ingewahrsamnahme wirksam ein. Demzufolge kann nämlich eine einmalige Auffälligkeit in der Vergangenheit in einem anderen Deliktsbereich nicht als Indiz für die bevorstehende Störung herangezogen werden. Das gleiche gilt auch für eingestellte Straf- oder Bußgeldverfahren gem. §§ 170 II StPO, 47 I OWiG.
Anmerkungen

Auch wenn die Quelle mehrmals in den Fußnoten genannt ist (einmal davon mit falscher Seitenzahl), bleibt ungekennzeichnet, dass Ks hier identisch übernommen hat.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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