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Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

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[1.] Ks/Fragment 124 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-01 00:01:27 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 10-29
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 75, 76, 77, Zeilen: 75: 22-28; 76: 12-17.23-25.26-30; 77: 1-2
Die Notwendigkeit gegen gemeinschaftswidriges und sozialschädliches Verhalten vorzugehen wird insbesondere auch im Bereich des Umweltschutzes deutlich. In weiten Bereichen werden gemeinschädliche Verhaltensweisen nur durch Bußgelder sanktioniert, obwohl das Grundgesetz in Art. 20 a GG seit dem Jahre 1994 den Naturschutz als Staatsziel niederschreibt. Verhaltensweisen, die gegen den Umwelt- bzw. Naturschutz verstoßen, können die Allgemeinheit ganz erheblich beeinträchtigen und präventiven Gewahrsam erforderlich machen, da diese Rechtsgüter die Grundlage unseres menschlichen Zusammenlebens darstellen und Schädigungen bzw. Gefährdungen der Umwelt alle Menschen gleichermaßen treffen447. So spricht beispielsweise § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von der Tötung besonders geschützter, wildlebender Tiere und der Zerstörung ihrer Lebensräume; § 41 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 32 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung gefährlicher Stoffe, die eine Verunreinigungsgefahr in sich bergen. § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) regelt zudem die Ordnung der Beseitigung von Abfällen und deren Lagerung außerhalb von dafür vorgesehenen Entsorgungsanlagen. Es sind demgegenüber aber auch im Strafgesetzbuch in den §§ 324 ff. verschiedene Schädigungen der Umwelt als Straftaten sanktioniert. Dabei geht es in § 324 StGB um Gewässer-, in § 325 StGB um Boden- und in § 326 StGB um Luftverunreinigungen. Bei diesen Umwelteingriffen handelt es sich um solche stärkerer Art, denn in diesen Vorschriften [wird von Verunreinigungen, nachhaltiger Veränderung und Schädigung von Tieren und Pflanzen und anderen Sachen von bedeutendem Wert gesprochen.]

447 Riegel, DVBI. 1979, 709 (714); Schmitt Glaeser, BayVbl. 1989, 129 (133 f.); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 75; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 289; Berg/Knape/Kiworr, ASOG, S. 381.

[Seite 75]

Gegen diese Bestrebungen werden Beispiele aus dem Umwelt-, Wasser- und Abfallrecht genannt, da dort viele Schädigungen bislang nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Bereich des Umweltschutzes hat die Sensibilität der Bevölkerung in den letzten Jahren auch extrem zugenommen, da diese Rechtsgüter die Grundlage unseres menschlichen Zusammenlebens darstellen und Schädigungen bzw. Gefährdungen der Umwelt alle Menschen gleichermaßen treffen.

[Seite 76]

So spricht z.B. § 30 I Nr. 1 BNatSchG von der Tötung besonders geschützter, wildlebender Tiere und der Zerstörung ihrer Lebensräume, § 41 I Nr. 9 i.V.m. § 32 b WHG von einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung gefährlicher Stoffe, die eine Verunreinigungsgefahr in sich bergen104, und § 61 I Nr. 1 AbfG105 von einer Ablagerung von Abfällen außerhalb einer Entsorgungsanlagen.

[...]

Ein weiterer ganz wichtiger Schritt in diese Richtung war daneben Art. 20 a GG106, der den Naturschutz als Staatsziel im Grundgesetz niederschrieb. [...] Es sind zwar auch im Strafgesetzbuch in den §§ 324 ff StGB verschiedene Schädigungen der Umwelt als Straftaten sanktioniert. Dabei geht es in § 324 StGB um Gewässer-, in § 325 StGB um Boden- und in § 326 StGB um Luftverunreinigung. Hierbei handelt es sich aber um Umwelteingriffe stärkerer Art, denn in

[Seite 77]

diesen Vorschriften wird von Verunreinigung, nachhaltiger Veränderung und Schädigung von Tieren und Pflanzen und anderen Sachen von bedeutendem Wert gesprochen.


104 Vergl. hierzu auch BVerwG in NJW 1970 S. 1890 ff. - Lagerung von Heizöl.

105 Genauer gesagt seit 1994 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

106 Die Vorschrift des Art. 20 a GG wurde erst im Jahre 1994 in das Grundgesetz eingefügt.

Anmerkungen

Am Anfang inhaltlich übereinstimmend, aber adaptiert, da sich zwischen der Entstehung von Stoermer (1998) und der Niederschrift von Ks die Rechtslage etwas gewandelt hat. Dann aber mit wörtlichen Übereinstimmungen. Art und Umfang der Übernahmen bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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