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Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ks/Fragment 221 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 20:40:11 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 8-19, 102-106
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 166, 167, Zeilen: 166: 20-24, 111-115; 167: 1-7
Nahezu alle Bundesländer weisen in ihren jeweiligen Landespolizeigesetzen eigenständige Vorschriften zur Durchführung der gerichtlichen Überprüfung bei einer Ingewahrsamnahme auf848. Lediglich die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten darauf, eine Regelung beim Polizeigewahrsam selbst festzuschreiben und verweisen auf Sammelvorschriften849. Aber auch wenn die genannten Bundesländer keine Regelungen bezüglich der Durchführung der gerichtlichen Überprüfung normiert hätten, wäre dieses unschädlich. Es bedarf keiner ausdrücklichen Normierung, da die richterliche Überprüfung ohnehin grundgesetzlich durch Art. 104 Abs. 2 GG und zudem völkerrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 EMRK abgesichert ist und die Geltung dieser, in der Gesetzeshierarchie vorgehenden Gesetze das Landesrecht überlagern und somit eine fehlende landesrechtliche Regelung ersetzen würden850.

848 § 14 Abs. 1 ME; Art. 18 BayPAG; § 28 Abs. 3 bis 5 BW PolG; § 21 BremPolG; § 18 BbGPolG; § 31 BerlASOG; § 13 a HamSOG; § 33 HessSOG; § 19 NGefAG; § 36 Abs. 1 S. 2 PolG NW; § 15 RP POG; § 22 Abs. 6 bis 7 Säohs PolG; § 14 SPolG; § 38 Abs. 1 SOG LSA; § 20 Abs. 1 S. 2 Th PAG.

849 Verweisungsregelungen in §§ 56 Abs. 2; 29 Abs. 4 SOG MV; §§ 204 Abs. 4 und 181 Abs. 4 LVwG SH.

[850 So auch Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Teil F, Rdnr. 312, S. 347.]

[Seite 166, Zeilen 20-24]

Nahezu alle Bundesländer weisen in ihren jeweiligen Landespolizeigesetzen eigenständige Vorschriften zur Durchführung dieser gerichtlichen Überprüfung bei einer Ingewahrsamnahme auf.9 Lediglich die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten darauf, eine Regelung beim Polizeigewahrsam selbst festzuschreiben und verweisen auf Sammelvorschriften.10

[Seite 167, Zeilen 1-7]

Selbst wenn es gar keine Regelung in diesen beiden Gesetzen hierzu geben würde, bedürfte es einer ausdrücklichen Normierung nicht, da die richterliche Überprüfung, wie gesehen, ohnehin grundgesetzlich durch Art. 104 II GG und völkerrechtlich durch Art. 5 III EMRK vorgegeben ist und die Geltung dieser, in der Gesetzeshierarchie vorgehenden, Gesetze das Landesrecht überlagert, somit in diesem Fall auch eine fehlende landesrechtliche Regelung ersetzen würde.


9 Art. 18 BayPAG; § 28 III-V Ba-WüPolG; § 16 BremPolG; § 18 BbGPolG; § 31 BlnASOG; § 13 a HamSOG; § 33 HessSOG; § 19 NGefAG; § 36 NWPolG; § 15 Rh-PfPOG; § 22 VII-VIII SächsPolG; § 14 SPolG; § 38 SOG LSA; § 20 ThürPAG.

10 Verweisungsregelungen in §§ 56 II, 29 IV SOG M-V; §§ 204 VI, 181 IV SchlHLVwG.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden.

Sichter
Guckar, Graf Isolan



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20130416183357