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Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ks/Fragment 235 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 20:48:45 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 235, Zeilen: 17-23
Quelle: Fuchs 1996
Seite(n): 98, 99, Zeilen: 98: 26-34; 99: 1-5
b. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers

§ 5 Abs. 2 FEVG ordnet an, dass bei gerichtlichen Freiheitsentziehungen, in denen die mündliche Anhörung des Betroffenen in bestimmten Fällen unterbleibt und der Betroffene durch keinen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, diesem ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Bei kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen ist diese Vorgehensweise wohl unpraktikabel und auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG und die Wahrung der [Menschenwürde geboten904.]


904 Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 99.

[Seite 98, Zeilen 26-34]

ff) Bestellung eines Verfahrenspflegers

Abs. 2 FreiEntzG, der auf Ingewahrsamnahmen nach dem baden-württembergischen Polizeigesetz keine Anwendung findet, ordnet an, daß bei gerichtlichen Freiheitsentziehungsverfahren, in denen die mündliche Anhörung des Betroffenen in bestimmten Fällen unterbleibt und der Betroffene durch keinen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, diesem ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

[Seite 99, Zeilen 1-5]

Bei kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen von sogenannten Schnapsleichen über Nacht wäre die Bestellung eines Verfahrenspflegers äußerst unpraktikabel und wohl auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG und die Wahrung der Menschenwürde geboten.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 904 genannt. Teils in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut formuliert, daher auch kW denkbar.

Sichter
Guckar



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131125204958