von Katja Stammen
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Ks/Fragment 235 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 20:48:45 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 235, Zeilen: 17-23 |
Quelle: Fuchs 1996 Seite(n): 98, 99, Zeilen: 98: 26-34; 99: 1-5 |
---|---|
b. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers
§ 5 Abs. 2 FEVG ordnet an, dass bei gerichtlichen Freiheitsentziehungen, in denen die mündliche Anhörung des Betroffenen in bestimmten Fällen unterbleibt und der Betroffene durch keinen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, diesem ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Bei kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen ist diese Vorgehensweise wohl unpraktikabel und auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG und die Wahrung der [Menschenwürde geboten904.] 904 Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 99. |
[Seite 98, Zeilen 26-34]
ff) Bestellung eines Verfahrenspflegers Abs. 2 FreiEntzG, der auf Ingewahrsamnahmen nach dem baden-württembergischen Polizeigesetz keine Anwendung findet, ordnet an, daß bei gerichtlichen Freiheitsentziehungsverfahren, in denen die mündliche Anhörung des Betroffenen in bestimmten Fällen unterbleibt und der Betroffene durch keinen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, diesem ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. [Seite 99, Zeilen 1-5] Bei kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen von sogenannten Schnapsleichen über Nacht wäre die Bestellung eines Verfahrenspflegers äußerst unpraktikabel und wohl auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG und die Wahrung der Menschenwürde geboten. |
Quelle ist in Fn. 904 genannt. Teils in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut formuliert, daher auch kW denkbar. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131125204958