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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 1-28
Quelle: Gusy 1992
Seite(n): 459, 460, Zeilen: Internetquelle
[Würde an dieser Stelle keine Differenzierung vorgenommen, so wäre auch die Ladung zum Strafantritt und dann auch die gesamte Strafhaft keine Freiheits]entziehung"118. Dieses Ergebnis wäre aber mit der Entstehungsgeschichte des Art. 104 GG unvereinbar. Die oben genannten Eingriffe, die unter anderem den Schüler, den Wahlleiter und den Wachsoldaten treffen, stellen keinen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar; sondern die aufgezählten Eingriffe beziehen sich vielmehr auf andere Grundrechte. Die Anwesenheitspflicht der genannten Personen ist in diesen Fällen nämlich allein Rechtsfolge des Umstandes, dass der Betroffene eine, vom Unterlassen der Fortbewegung verschiedene, Handlung vornehmen muss und zugleich diese Handlung nur an einem bestimmten Ort geschehen kann. Die Pflicht zum Erscheinen und zum Verbleiben an einem Ort ist also allein Nebenpflicht einer anderen Verhaltenspflicht. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen ist aber allein dasjenige Grundrecht, welches die Rechtmäßigkeit der Hauptpflicht regelt. Stellt also der Schulunterricht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, so ist seine Zulässigkeit einschließlich der Pflicht zum Erscheinen und Verbleiben in der Schule während des Unterrichts allein an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen119. Ein zusätzlicher Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG liegt daneben nicht vor. Eine Pflicht zum Verbleiben in einem Raum stellt demnach nur eine Freiheitsentziehung dar, wenn sie eine selbständige ist; wenn sie also nicht bloße Nebenpflicht einer anderen Verpflichtung darstellt. Aus diesem Grunde ist die Pflicht, zur Befragung bei der Polizei zu erscheinen, ebenso wenig als Freiheitsentziehung zu qualifizieren, wie die Pflicht, als Zeuge oder Angeklagter zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass Ausgangspunkt für den Begriff der Freiheitsentziehung der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist. Jeder Eingriff in dieses Grundrecht ist zunächst eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG. Den Charakter einer Freiheitsentziehung erlangen nur solche Beschränkungen, welche eine bestimmte Qualität aufweisen. Diese Qualität wird allein nach formellen Kriterien bestimmt. Danach ist unter einer Freiheitsentziehung [jeder Eingriff in die Freiheit der Person mit dem Mittel des allseitigen Ausschlusses der Bewegungsfreiheit durch Einsperren in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich, etwa einem Raum oder einem Gebäude zu verstehen120.]


118 Gusy, NJW 1992, 457 (459).

119 Das gilt auch für zusätzlichen Unterricht und die Pflicht zur Teilnahme daran (Nachsitzen); VGH Mannheim, DÖV 1984, 766 (767); VG Freiburg, NVwZ 1984, 131 (132), nicht hingegen für die früher bestehende Möglichkeit, den Schüler außerhalb des Unterrichts festzuhalten. Diese Pflicht ging über die Teilnahmepflicht am Schulunterricht hinaus und wäre daher heute an Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zu messen; Gusy, NJW 1992, 457 (460).

Würde man hier keine Differenzierung vornehmen, so wäre auch die Ladung zum Strafantritt und dann auch die gesamte Strafhaft keine Freiheitsentziehung. Dieses Ergebnis wäre aber der [sic!] (Entstehungs-) Geschichte des Art. 104 GG unvereinbar.

Der Grund hierfür liegt vielmehr darin, daß sie keinen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit enthalten. [S. 460] Der Eingriff richtet sich vielmehr auf andere Grundrechte. Die Anwesenheitspflicht ist hier nämlich allein Rechtsfolge des Umstandes, daß der Betroffene eine - vom Unterlassen der Fortbewegung verschiedene - Handlung vornehmen muß und zugleich diese Handlung nur an einem bestimmten Ort geschehen kann. Die Pflicht zum Erscheinen und zum Verbleiben an einem Ort ist also allein Nebenpflicht einer anderen Verhaltenspflicht. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen ist aber allein dasjenige Grundrecht, welches die Rechtmäßigkeit der Hauptpflicht regelt. Stellt also der Schulunterricht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, so ist seine Zulässigkeit einschließlich der Pflicht zum Erscheinen und Verbleiben in der Schule während des Unterrichts allein an Art. 2 I GG zu messen30. Ein zusätzlicher Eingriff in Art. 2 II 2 GG liegt daneben nicht vor. Eine Pflicht zum Verbleiben in einem Raum stellt demnach nur eine Freiheitsentziehung dar, wenn sie eine selbständige ist; wenn sie also nicht bloße Nebenpflicht einer anderen Verpflichtung darstellt. Aus diesem Grunde ist die Pflicht, zur Befragung bei der Polizei zu erscheinen, ebensowenig als Freiheitsentziehung zu qualifizieren wie die Pflicht, als Zeuge oder Angeklagter zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

d) Abgrenzungsfragen.

Ist das maßgebliche Kriterium präzisiert, so läßt es sich in einen Begriff der Freiheitsentziehung fassen. Ausgangspunkt ist der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG. Jeder Eingriff in dieses Grundrecht ist zunächst eine Freiheitsbeschränkung i. S. des Art. 104 I 1 GG. Den Charakter einer Freiheitsentziehung erlangen nur solche Beschränkungen, welche eine bestimmte Qualität aufweisen. Diese Qualität wird allein nach formellen Kriterien bestimmt. Danach ist unter einer Freiheitsentziehung [jeder Eingriff in die Freiheit der Person mit dem Mittel des allseitigen Ausschlusses der Bewegungsfreiheit durch Einsperren in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich, etwa einem Raum oder einem Gebäude, zu verstehen.]


30 Das gilt auch für zusätzlichen Unterricht und die Pflicht zur Teilnahme daran (Nachsitzen); VGH Mannheim, DÖV 1984, 766 (767); VG Freiburg, NVwZ 1984, 131 (132), nicht hingegen für die früher bestehende Möglichkeit, den Schüler außerhalb des Unterrichts im Karzer festzuhalten. Diese Pflicht ging über die Teilnahmepflicht am Schulunterricht hinaus und wäre daher heute an Art. 2 II 2 GG zu messen.

Anmerkungen

Massive Übernahme des Aufsatzes von Gusy - samt Fußnotentext. Gusy selbst wird an seine eigene Fußnote angehängt. Der Fehler in Gusys Text wurde allerdings verbessert. Fortsetzung auf Ks 037.

Sichter
SleepyHollow02