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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 051, Zeilen: 03-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 67, 68, Zeilen: S. 67: 14 ff, S. 68: 1-2, 16
I. Der generalklauselartige Gewahrsam zur Gefahrenabwehr

Das Polizeigesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg sieht einen Gewahrsam zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Diese generalklauselartige Regelung wird dabei als Gewahrsam zum Zwecke der Gefahrenabwehr bezeichnet176. Eine solche Regelungskonzeption sieht auch das sächsische Polizeigesetz vor, jedoch ohne das Schutzgut der öffentlichen Ordnung. Beide Gesetze knüpfen an die Urkonzeption des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes aus dem Jahre 1931 an. Die Generalklausel selbst mit den Schutzgütern öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung hatte dabei ihren Ursprung im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.

Der generalklauselartige Gewahrsam zur Gefahrenabwehr stellt gegenüber der Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eine komplexere Eingriffsermächtigung dar177, da diese Regelung mehr Eingriffsmöglichkeiten und eine größere Flexibilität bietet. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die Regelung sehr weit gefasst ist. Diese weite Fassung wird aber durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an Freiheitsentziehungen gestellt werden, begrenzt. Der generalklauselartige Gewahrsam ist dementsprechend restriktiv auszulegen178.

Wie bereits erwähnt, beinhaltet der Gewahrsam zur Gefahrenabwehr die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen.


176 Rachor In Lisken/Denninger, Handbuch des PolizeiR, Teil F, Rdnr. 284; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 67.

177 Götz, Polizei- und OrdnungsR, Rdnr. 291.

178 Stoermer, Der pollzeirechtliche Gewahrsam, S. 69.

3.Der (generalklauselartige) Gewahrsam zur Gefahrenabwehr

Ein Gewahrsam zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Störung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, also eine generalklauselartige Regelung, wird als Gewahrsam zum Zwecke der Gefahrenabwehr bezeichnet72 Diese Regelungskonzeptlon wird heute nur noch von Baden-Württemberg und Sachsen73, dort jedoch ohne das Schutzgut der öffentlichen Ordnung verfolgt und knüpft an die Urkonzeption des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes aus dem Jahre 1931 an?74 Sie stellt gegenüber der Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eine komplexere Eingriffsennächtigung dar75, da sie mehr Möglichkeiten und eine größere Flexibilität bietet, wie sich später noch zeigen wird. [...] Der Gewahrsam zur Gefahrenabwehr beinhaltet zwei Schutzgüter:


72 So auch Rachor in Lisken/Denninger, F Rn. 284.

73 Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hatte in der Anhörung zum Änderungsgesetz 1994, gefragt zu einer möglichen Unbestimmtheit einer generalklauselartigen Regelung, ausgeführt, daß er und die damalige CDU-Landesregierung eine derart offene Regelung "für beide Seiten hilfreicher halte" (Wortprotokoll des Innenausschusses, S.12).

74 Die Generalklausel selbst mit den Schutzgütern öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung hatte ihren Ursprung im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.

75 So Götz, AllgPol- u. OrdR Rn. 291.

76 Vergl. dazu die Ausführungen im ersten Teil, Kapitel I.

77 Sinngemäß so Drews/Wacke/Vogel/Martens, § 12, 6.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 178 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)