VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 1-22
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 80, Zeilen: 3 ff.
III. Die Gefahr als Voraussetzung für den Unterbindungsgewahrsam

Beide Formen des Unterbindungsgewahrsams weisen zwei zeitliche Stufen auf, indem sie von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr in Form einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bzw. Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sprechen oder von einem bereits eingetretenen Schadenszustand, bei dem die Störung zu beseitigen bzw. die Fortsetzung entsprechender Taten zu verhindern ist. Dementsprechend gehen beide Formen von einer Gefahr als Voraussetzung für den Unterbindungsgewahrsam aus, so dass der Gewahrsam in den Fällen angewandt wird, in denen eines der oben dargestellten Schutzgüter bereits konkret verletzt wurde und durch die Ingewahrsamnahme eine noch andauernde oder eine weiterführende zusätzliche Schädigung vermieden werden soll. Darüber hinaus muss beim Unterbindungsgewahrsam auch immer eine Gefahrenprognose hinsichtlich der Wirkung der eingetretenen Störung auch für die Zukunft erstellt werden, um festzustellen, ob die Störer ohne sofortige Ingewahrsamnahme weitere Schäden anrichten könnten. Als Beispiel dafür kann folgendes angeführt werden: Bei Demonstrationen gegen Castor-Transporte werden (wie im März des Jahres 2001 geschehen) Gleisanlagen durch Castor-Gegner beschädigt. Insoweit kann angenommen werden, dass weitere, fortgesetzte Schädigungen der Gleisanlagen eintreten können, solange der Castor-Transport noch nicht am Ziel bzw. Zwischenlager angekommen ist. Die Einschätzung der bereits vorliegenden Störung lässt dabei einen Rückschluss auf die Notwendigkeit einer Ingewahrsamnahme zur Vermeidung der Fortsetzung dieser Störung oder Straftat zu.

5. Die Gefahr als Voraussetzung für den Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsam

a) „Weitere“ Gefahrenprognose beim Beseitigungsgewahrsam

Die beiden Formen des Unterbindungs- bzw. Beseitigungsgewahrsams weisen zwei zeitliche Stufen auf, indem sie von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr in Form einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sprechen oder von einem bereits eingetretenen Schadenszustand, bei dem die Störung zu beseitigen bzw. die Fortsetzung entsprechender Taten zu verhindern ist.

Der Beseitigungsgewahrsam wird daher in den Fällen angewandt, in denen eines der oben dargestellten Schutzgüter bereits konkret verletzt wurde und durch die Ingewahrsamnahme eine noch andauernde oder eine weiterführende - zusätzliche - Schädigung vermieden werden soll. Hinsichtlich der bereits durchgeführten Tat könnte die Polizei gegebenenfalls auch eine Freiheitsentziehung auf Grundlage des § 127 StPO anordnen, wenn die dortigen Voraussetzungen der Fluchtgefahr und fehlender Identifizierungsmöglichkeiten vorliegen würden. Die polizeirechtlichen Festnahmevorschriften ergänzen demzufolge die Möglichkeiten der StPO für die Fälle, in denen keine Fluchtgefahr gegeben wäre. Darüber hinaus muß beim Beseitigungsgewahrsam auch immer eine Gefahrenprognose hinsichtlich der Wirkung der eingetretenen Störung auch für die Zukunft erstellt werden, um festzustellen, ob die Störer ohne sofortige Ingewahrsamnahme weitere Schäden anrichten könnten. Bei dem vorgenannten Beispiel 1. e), dem Beschädigen von Gleisanlagen, wäre ein solcher Fall des Beseitigungsgewahrsams gegeben, da insoweit eine weitere, fortgesetzte Schädigung von Gleisanlagen, möglicherweise auch an einem anderen Ort, verhindert werden muß. Die Einschätzung der bereits vorliegenden Störung läßt dabei einen Rückschluß auf die Notwendigkeit einer Ingewahrsamnahme zur Vermeidung einer Fortsetzung dieser Störung oder Straftat zu. Im genannten Beispiel 1. e) fällt diese Prognose zwingend pro Gewahrsam aus.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
Graf Isolan