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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 2-14, 104
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 95, 96, Zeilen: 95: 19-26, 110-111; 96: 6-11
Diese Beispielfälle zwingen den Anwender allerdings keineswegs zu der Schlussfolgerung, dass bei deren Vorliegen immer auf eine Gefahr geschlossen werden kann. Es handelt sich lediglich um Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer Gefährdung gesprochen werden kann, was durch die Formulierung im Gesetz, „dass sich die Annahme einer bevorstehenden Gefährdung insbesondere darauf stützen kann“ klargestellt wird241. Die Polizei ist daher immer verpflichtet eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei den Buchstaben b. und c. der Kataloge, also der Begleitpersonenproblematik und der Störervergangenheit des Betroffenen. Bei der Begleitpersonenproblematik taucht die Frage nach der Verantwortlichkeit des Betroffenen für seine Begleitpersonen auf; bei der Störervergangenheit nach der Qualität seiner bisherigen Auffälligkeit.


241 So Berner/Köhler, PAG, Einleitung zu Art. 17; Meixner/Martell, SOG LSA, § 37 Rdnr. 14.

[Seite 95, Zeilen 19-26]

Diese Beispielsfälle zwingen allerdings keineswegs zu der Schlußfolgerung, daß bei deren Vorliegen immer auf eine Gefahr geschlossen werden kann. Es handelt sich lediglich um typische Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer Gefährdung gesprochen werden kann, was durch die Formulierung „daß sich die Annahme (einer bevorstehenden Gefährdung) ... insbesondere darauf stützen kann“ klargestellt wird.174 Die Polizei ist daher immer verpflichtet, eine Einzelfallentscheidung zu treffen.175

[Seite 96, Zeilen 6-11]

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich danach bei den Ziffern b) und c) dieser Kataloge, also der Begleitpersonenproblematik und der „Störervergangenheit“177 des Betroffenen. Bei der Begleitpersonenproblematik taucht die Frage nach der Verantwortlichkeit eines „Betroffenen“ für seine „Begleitpersonen“178 auf; bei der „Störervergangenheit“ nach der Qualität seiner bisherigen Auffälligkeit.


174 So Berner/Köhler, Art. 17 BayPAG Einleitung; Meixner/Martell, § 37 SOG LSA Rn. 14.

175 Nach dem BayVGH in BayVBl. 1990 S. 686 sollen diese Fallgestaltungen die Polizeiarbeit erleichtern, indem sie einige typische Anhaltspunkte „Auslegungshilfen“ aufführen.

177 So Hirsch in ZRP 1989 S. 83: „Wer schon mal unliebsam aufgefallen ist, wird vorsorglich einmal festgenommen.“

178 So Blankennagel in DÖV 1989 S. 690: „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (dieser Regelung) wäre eine glatte Untertreibung.“

Anmerkungen

Trotz weitgehend wörtlicher Übereinstimmung wird die eigentliche Quelle nicht genannt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02