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Untersuchte Arbeit: Seite: 187, Zeilen: 20-26 |
Quelle: BVerfGE 1985 Seite(n): 0, Zeilen: 0 |
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Es kann sich daher eine Notwendigkeit zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen im Bereich der Versammlungsfreiheit daraus ergeben, dass der Demonstrant bei deren Ausübung Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt696. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter [notwendig ist.]
696 BVerfGE 69, 315 (359 f.); 73, 206 (248 ff.); 84, 203 (209 f.); Maunz/Zippelius, Staatsrecht, § 24 V 1; Gusy, PolizeiR, Rdnr. 330. |
Eine Notwendigkeit zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen kann sich im Bereich der Versammlungsfreiheit daraus ergeben, daß der Demonstrant bei deren Ausübung Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. |
Nach der Fußnote mit Hinweis auf die Quelle geht die wörtliche Übernahme weiter. |
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