VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 1-22 (komplett)
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 112; 111; 113, Zeilen: 112: 21-25; 111: 4-21; 113: 18-23
[Nimmt die Ver]sammlung aber insgesamt einen unfriedlichen Verlauf, muss sie aufgelöst werden. Nach einer erfolgten Auflösung steht der Anwendung allgemeiner polizeilicher Maßnahmen nichts mehr im Wege, da dann der Schutz des Art. 8 GG den Versammlungsteilnehmern nicht mehr zusteht739.


b. Ergebnis

Der Bund hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Versammlungswesens Gebrauch gemacht. Überall dort, wo im Versammlungsrecht eine Regelung besteht, ist diese abschließend. An den Stellen, an denen sich jedoch gewollt oder ungewollt Regelungslücken auftun, kann auf die Polizeigesetze der Länder zurückgegriffen werden. Das Versammlungsgesetz Ist ein spezielles Gefahrenabwehrrecht, welches auf die spezifischen Umstände von Versammlungen und Aufzügen zugeschnitten ist. Die Regelung des § 15 VersG ist dabei den polizeirechtlichen Generalklauseln angeglichen. Das ist ein Indiz für eine Ergänzung des Versammlungsrechts durch die Polizeigesetze740. Auch sonst wird im öffentlichen Recht auf die Regelungen in den allgemeinen Polizeigesetzen zurückgegriffen, wenn speziellere Gefahrenabwehrgesetze, wie Landesabfallgesetze und Landeswassergesetze keine entsprechenden Regelungen, wie zum Beispiel hinsichtlich der Störerverantwortlichkeit anbieten; daher ergeben sich auch beim Verhältnis Versammlungsrecht zu Polizeigesetzen keine grundsätzlichen Unterschiede. Aus den genannten Gründen741 ist bei einer Anwendung der Polizeigesetze keine Nennung des Art. 8 GG in den Eingriffskatalogen nach dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG erforderlich, da durch die Polizeigesetze das Versammlungs[grundrecht nicht zielgerichtet eingeschränkt wird. [...] 742 ]


739 Geis, Die Polizei 1993, 293 (296); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 112 f.; Niethammer, BayVbl. 1989, 449 (454), wonach zumindest unfriedliche, gewaltbereite Teilnehmer sich beim Entfernen nicht auf Art. 8 GG berufen können. Es liegt daher auch keine Verkürzung des Auflösungsinstruments vor, wenn solche Teilnehmer festgehalten werden. Andere Ansicht VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (829 ff.). Das Verwaltungsgericht Hamburg legt den Schutzbereich des Art. 8 GG extensiv aus. Danach steht auch das Entfernen der Versammlungsteilnehmer ausschließlich unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit.

740 v. Mutius, Jura 1988, 84 (88); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 111.

741 S. Seite 194 f.

742 VGH BW, NVwZ 1998, 761 (761); Deger, NVwZ 1999, 265 (265 f.); Gusy, PolizeiR, Rdnr. 332; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 113; a. A. BayVGH, BayVBI. 1990, 654 (660).

[S. 112]

Nimmt die Versammlung aber insgesamt einen unfriedlichen Verlauf, muß sie aufgelöst werden. Nach einer erfolgten Auflösung steht der Anwendung allgemeiner polizeilicher Maßnahmen nichts mehr im Wege, da dann der Schutz des Art. 8 GG den Versammlungsteilnehmern nicht mehr zusteht.245

[S. 111]

Diese „Polizeifestigkeit“ ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, daß damit in allen Fällen ein Auschluß des Polizeirechts erfolgen soll, sondern muß dahingehend interpretiert werden, daß der Bund gem. Art. 74 I Nr. 3 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Versammlungswesens Gebrauch gemacht hat.239 Überall dort, wo das Versammlungsgesetz eine Regelung anbietet, ist es abschließend. An den Stellen, an denen sich jedoch gewollt oder ungewollt Regelungslücken auftun, kann auf die Polizeigesetze zurückgegriffen werden. Das Versammlungsgesetz ist ein spezielles Gefahrenabwehrrecht, welches auf die spezifischen Umstände von Versammlungen und Aufzügen zurechtgeschnitten ist. Die Regelung des § 15 VersammlG ist dabei den polizeirechtlichen Generalklauseln angeglichen. Das ist m.E. ein Indiz für eine Ergänzung des Versammlungsrechts durch die Polizeigesetze.240 Auch sonst wird im öffentlichen Recht auf die Regelungen in den allgemeinen Pölizeigesetzen zurückgegriffen, wenn speziellere Gefahrenabwehrgesetze, wie Landesabfallgesetze, Landeswassergesetze, etc. keine entsprechenden Regelungen, wie z.B. hinsichtlich der Störerverantwortlichkeit anbieten; daher ergeben sich auch beim Verhältnis Versammlungsrecht zu Polizeigesetzen keine grundsätzlichen Unterschiede.

[S. 113] Aus den genannten Gründen wäre bei einer Anwendung der Polizeigesetze keine Nennung des Art. 8 GG in den Eingriffskatalogen nach dem Zitiergebot gem. Art. 19 I S. 2 GG erforderlich, da durch die Polizeigesetze das Versammlungsgrundrecht nicht zielgerichtet eingeschränkt wird, sondern auf diese Gesetze nur hilfsweise für die Fälle zurückgegriffen werden soll, in denen das Versammlungrecht keine Regelungen anbietet.248


239 So auch Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, § 17 a VersammlG Rn. 49.

240 So im Ergebnis wohl auch v. Mutius in Jura 1988 S. 84, 88 und Blumenwitz in FS Samper, S. 142 Fn. 48.

245 Eine Grundrechtsnachwirkung aus Art. 8 GG in Form eines „Rechtes auf freien Abzug“ kann nach einer Auflösung nicht mehr gelten; so auch Geis in Die Polizei 1993 S. 296.

248 Anders BayVGH in BayVBl. 1990 S. 660, der davon ausgeht, daß durch die neue bayerische Gesetzgebung keine neue Eingriffmöglichkeit geschaffen wurde.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 739 und 740 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman