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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 031, Zeilen: 25-27
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 064, Zeilen: 02-06
Ausreichend ist es, wenn die Parteien objektiv unmittelbar oder mittelbar das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung verfolgen.146 Die Annahme eines Verstoßes setzt nicht voraus, [dass die Maßnahme erfolgreich war, überhaupt angewandt wurde oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann.147]

146 Bunte, in: Langen/Bunte (Hrsg.), Europäisches Kartellrecht, Art. 81 Rn. 98; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 63.

[147 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 63; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 104.]

Ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung ist gegeben, wenn die Parteien objektiv (Vorsatz oder gar Absicht sind also nicht erforderlich) unmittelbar oder mittelbar das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung verfolgen. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Kartellverbot setzt nicht voraus, dass der bezweckte Erfolg eingetreten ist oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. genannt, wenn auch mit falscher Seitenangabe. Kein Hinweis auf fast wörtliche Übernahme. Fortsetzung auf Ld 32.

Sichter