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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 206 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:59:45 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 3-19
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 39;41, Zeilen: 9-22;5-13
d. Sonderanknüpfungen und Qualifikation

Von einer anderen Seite her bestimmt die Lehre von der sog. Sonderanknüpfung den Geltungsbereich einer besonderen Klasse von Normen. Die Sonderanknüpfung geht auf einem Gedanken von WENGLER zurück[FN 116] und hat sich heute zumindest in Theorie und Praxis der Randgebiete des internationalen Privatrechts allmählich ausgebreitet.[FN 117] Anders als bei den lois d'application immédiate, geht es primär nicht um die vorrangige Anwendung inländischer Sachnormen. Ein treffendes Beispiel ist das Sonderprivatrecht der Artt. 29, 30 EGBGB, die eine allseitige Sonderanknüpfung sonderprivatrechtlicher Vorschriften (für einzelne Typen von Verbraucherverträgen und generell für Arbeitsverträge) vorsehen. Daß es unter diesen Gesetze gibt, die unabhängig vom berufenen anwendbaren Recht anzuwenden sind, war bei der Entstehung der Sonderanknüpfungslehre eine Selbstverständlichkeit, die konstatiert wurde, ohne daß man sich zu einer umfassenden Klassifizierung dieser Gesetze herausgefordert gesehen hätte.[FN 118]

Die Sonderanküpfung [sic] hat eine besondere Bedeutung im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht,[FN 119] auch im Kartellrecht, Wettbewerbs-,[120] Ar-[beits-[FN 121] und Konzernrecht,[FN 122] kurz, bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[FN 123] und auch überall dort, wo der „Schutz des Schwächeren“[FN 124] im Vordergrund steht.]


[FN 116] WENGLER, Die Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts im internationalen Privatrecht, ZVglRwiss 54 (1941), S. 168-212.

[FN 117] Cf Neuhaus, a.a.O. (Kapitel I, Fn. 38), S. 425; SCHWANDER, a.a.O., S. 316-376; SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 39-41, 322-330 m.w.N.; TSOUCA, a.a.O. (Fn. 109), S. 336-351, BECKER, Theorie und Praxis der Sonderanküpfung [sic] im internationalen Privatrecht, Tübingen 1991.

[FN 118] Cf. WENGLER, a.a.O. (Fn. 116), S. 168-180; Schurig, ibid., S. 39.

[FN 119] Cf. NEUMAYER, Die Notgesetzgebung des Wirtschaftsrechts im internationalen Privatrecht, BerDGesV 2 (1957), S. 35-59; JOERGES, Vorüberlegungen zu einer Theorie des internationalen Wirtschaftsrechts, RabelsZ 43 (1979), S. 6-79, 34-39, 56f.; HÜBNER, Die methodologische Entwicklung des internationalen Wirtschaftsrechts, Konstanz 1980, S. 17-31; [...]

[FN 120] Cf. Meessen, Zu den Grundlagen des internationalen Wirtschaftsrechts, AöR 110 (1985), S. 398-418, 407-416; Deutsch, Wettbewerbstatbestände mit Auslandsbeziehung, Stuttgart 1962, S. 21, 42f. und passim.

3. "Sonderanknüpfung"

Von einer ganz anderen Seite beleuchtet den eigenen Geltungsbereich einer besonderen Klasse von Normen die Lehre von der sog. Sonderanknüpfung, die auf einen Gedanken von Wengler zurückgeht[FN 140] und sich heute in Theorie und Praxis zumindest der Randgebiete des IPR zusehends ausbreitet[FN 141].

Anders als bei den "lois d'application immédiate", den autolimitierten Sachnormen, geht es nicht primär um die vorrangige Anwendung einer Gruppe inländischer Sachnormen[FN 142]. Daß es unter diesen Gesetze gibt, die unabhängig vom berufenen "Statut" anzuwenden sind, war bei der Entstehung der Sonderanknüpfungslehre eine Selbstverständlichkeit, die konstatiert wurde, ohne daß man sich zu einer umfassenden Klassifizierung dieser Gesetze sonderlich herausgefordert gesehen hätte.[FN 143]

[S. 41]

Die "Sonderanknüpfung" entwickelte sich seitdem zu einem ... kollisionsrechtlichen Instrument... so besonders im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht[FN 157], auch etwa im Kartellrecht[FN 158], Wettbewerbsrecht[FN 159], Arbeitsrecht [FN 160], Konzernrecht [FN 161], bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[FN 162] und auch überall dort, wo es um den "Schutz des Schwächeren" geht[FN 163].


[FN 140] Wengler, Ankn.

[FN 141] Vgl. etwa Neuhaus, Wege 425 [...] Schwander, Lois d'appl. imm 316-376 [...]

[FN 142] Häufig wird aber auch beides als "Sonderanknüpfung" bezeichnet. [...]

[FN 143] Vgl. Wengler, Ankn. 168-180.

Anmerkungen

Schurig wird an dritter Stelle in Fußnote 17 und an zweiter Stelle in Fußnote 18 genannt. Alternativ ist eine Einordnung als Verschleierung denkbar. Fortsetzung in Fragment_207_01 - dort sind auch die Fußnoten 141-143 (Lm) sowie 156-163 (Schurig) wiedergegeben.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman



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