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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 227 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-08 16:29:36 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 227, Zeilen: 1-9, 13-19, 101, 106-113, 116-117
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 155-156, Zeilen: S. 155: 1-14, 101-109, 113-126; S. 156: 1-2
[Die Ansicht, daß der Gegenstand der Qualifi-]kation ein Rechtsverhältnis sei, läßt sich auch in der späteren Literatur finden.[FN 15]

Es darf nicht übersehen werden, daß ein Rechtsverhältnis erst dadurch entsteht, daß ein Lebensverhältnis durch gewisse Rechtsnormen erfaßt und rechtlich geprägt ist. Wenn sich daher zu Beginn eines Rechtsstreits das Qualifikationsproblem stellt, steht die für die Erfassung des Lebensverhältnisses zuständige Rechtsordnung noch gar nicht fest; sie muß erst durch Anknüpfung und durch die Beantwortung der Qualifikationsfrage ermittelt werden. Dieser Einwand wird oft[FN 16] erhoben. Gewiß trifft er zu.

...

c. Qualifikation von Lebensverhältnissen

Die angeführten Überlegungen zur Qualifizierbarkeit von Rechtsverhältnissen haben dazu geführt, daß man auszuweichen versuchte und als Qualifikationsgegenstand nicht ein Rechtsverhältnis, sondern ein „Lebensverhältnis“ in den Vordergrund rückte.[FN 18] Gegen diese Auffassung wurde bisher lediglich geltend gemacht, daß im Kollisionsrecht nicht etwa ein rechtlich ganz unberührter Sachverhalt angeknüpft werde, sondern daß es für die Anknüpfung bzw. Qua-[lifikation stets eines Rechtsinhalts bedürfe.[FN 19]]


[FN 15] Cf. BARTIN, Clunet 1897, S. 235; DESPAGNET, Clunet 1898, S. 253; ...

[FN 16] So meinte schon L. V. BAR, Theorie und Praxis des IPR2, S. 107, als er die Prinzipien seiner Untersuchung des IPR skizzierte, daß man nicht von dem Begriff des Rechtsverhältnisses ausgehen dürfe: „Dies würde ein fehlerhafter Zirkel sein; denn um zu wissen, ob bestimmte Tatsachen ein Rechtsverhältnis darstellen oder hervorbringen, muß man dieselben an einem bestimmten Gesetze oder Recht als der maßgebenden Norm messen, d.h. zuvor das Recht oder Gesetz kennen, von dem sie beherrscht werden, und dies gerade kennen wir einstweilen noch nicht“; s. auch RABEL, RabelsZ 1931, S. 244; NEUNER, Der Sinn ..., S. 17; [MAKAROV, FS Dölle II, S. 155,] KROPHOLLER, IPR3, § 15 I 2.

[FN 18] Cf. RABEL, RabelsZ 1931, S. 244f.; WOLFF, IPR2, S. 44; AGO, RCADI 1936 IV, S. 279f. 279f.; [VON BAR, IPR I, Rn. 606; KROPHOLLER, IPR3, § 15 I 2.]

Die Ansicht, daß den Gegenstand der Qualifikation ein Rechtsverhältnis bildet, läßt sich auch in der späteren Literatur finden[FN 20].

Es darf aber nicht übersehen werden, daß ein Rechtsverhältnis erst dann entstehen kann, wenn ein Lebensverhältnis durch gewisse Rechtsvorschriften erfaßt und rechtlich geformt wird. Wenn wir es aber mit dem Qualifikationsproblem zu tun haben, steht die für die Erfassung des Lebensverhältnisses zuständige Rechtsordnung noch gar nicht fest; sie muß erst durch die Beantwortung der Qualifikationsfrage ermittelt werden. Dieser Einwand wurde öfters gemacht, und gewiß mit Recht[FN 21].

c) Lebensverhältnis. – Die angeführten Überlegungen haben dazu geführt, daß man als Anknüpfungsgegenstand nicht ein Rechtsverhältnis, sondern ein Lebensverhältnis betrachtete[FN 22]. Gegen diese Auffassung wurde geltend gemacht, daß im Kollisionsrecht kein rechtlich ganz un-

[S. 156]

berührter Sachverhalt angeknüpft wird, daß der Anknüpfungsgegenstand vielmehr stets einen Rechtsinhalt haben muß[FN 23].


[FN 20] Beispielsweise hat Bartin, De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits de lois: Clunet 24 (1897) 225ff., 466ff. 720ff., die Qualifikationsfrage folgendermaßen formuliert: «Lorsque l’application de telle ou telle loi à un même rapport de droit dépend de la nature de ce rapport, quelle est la loi qui fixe la nature de ce rapport, de façon à soustraire ce rapport à l’empire de l’une des deux lois concurrentes pour lui appliquer l’autre?» (235). – Despagnet hat das Rechtsverhältnis schon in die Überschrift seines dem Qualifikationsproblem gewidmeten Aufsatzes gebracht: «Des conflits de lois relatifs à la qualification des rapports juridiques» (Clunet 25 [1898] 253). ...

[FN 21] So meinte schon L. von Bar, Theorie und Praxis des IPR I (1889) 107, indem er die Prinzipien seiner Untersuchung des internationalen Privatrechts skizzierte, daß man nicht von dem Begriff des Rechtsverhältnisses ausgehen dürfe: „Dies würde ein fehlerhafter Zirkel sein; denn um zu wissen, ob bestimmte Tatsachen ein Rechtsverhältnis darstellen oder hervorbringen, muß man dieselben an einem bestimmten Gesetze oder Recht als der maßgebenden Norm messen, d.h. zuvor das Recht oder Gesetz kennen, von dem sie beherrscht werden, und dies gerade kennen wir einstweilen noch nicht.“ – Aus der späteren Literatur, und zwar speziell über das Qualifikationsproblem, siehe Rabel, Das Problem der Qualifikation: RabelsZ 5 (1931) 241ff. (244); Neuner, Der Sinn der internationalprivatrechtlichen Norm (1932) 17. Vgl. auch Neuhaus, Grundbegriffe 68f.

[FN 22] So Rabel, Das Problem der Qualifikation: RabelsZ 5 (1931) 241ff. (244f.); Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands3 (1954) 1, 44; Ago, Règles générales des conflits de lois: Rec. des Cours 58 (1936-IV) 243ff. (279f.); ...

Anmerkungen

Makarov wird in Fußnote 16 neben drei weiteren Werken als weiterführender Verweis genannt. Die von Makarov erwähnte Arbeit von Neuhaus, Grundbegriffe, ist die erste Auflage des von Lm erwähnten, von Kropholler ab der dritten Auflage besorgten Lehrbuchs. – Fortsetzung von Fragment 226 11; wird fortgesetzt in Fragment 228 03.

Sichter
Hotznplotz



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