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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 101-107 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 36, Zeilen: 11, 18-23, 105, 110 |
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[FN 82] SCHNELL, Über die Zuständigkeit zum Erlaß von Gesetzen und über die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen, ZIR 5 (1895), S. 337-343 (342f.). Er wandte sich schon vom Grundsatz her gegen KAHN. Für ein wesentliches Argument zugunsten seiner Ansicht hält SCHNELL, unter Bezugnahme gerade auf KAHN und seine Ausführungen zu den latenten Gesetzeskollisionen, „daß die für den Sitz der Rechtsverhältnisse bestimmenden Eigenschaften der Rechtsverhältnisse, da sie ihre Quellen in den einzelnen Territorialrechten haben, in den verschiedenen Staatsgebieten verschieden seien“. | SCHNELL[FN 43] wandte sich schon vom Grundsatz her gegen KAHN. [...] [FN 45]. Für ein wesentliches Argument zugunsten seiner Ansicht hält SCHNELL, unter Bezugnahme gerade auf KAHN und seine Ausführungen zu den latenten Gesetzeskollisionen, „daß die für den Sitz der Rechtsverhältnisse bestimmenden Eigenschaften der Rechtsverhältnisse, da sie ihre Quellen in den einzelnen Territorialrechten haben, in den verschiedenen Staatsgebieten verschieden“ seien[FN 46].
[FN 43] Zuständigkeit. [FN 45] S. 342; vgl. o. S. 30f. [FN 46] S. 343. |
Auch abgesehen vom Originalzitat wortwörtlich identisch, ohne dass die Quelle genannt wurde. |
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