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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 1-14
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 41;323, Zeilen: 5-13; 3-15
[Die Sonderanküpfüng hat eine besondere Bedeutung im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht,[FN 119] auch im Kartellrecht, Wettbewerbs-,[FN 120] Ar-]beits-[FN 121] und Konzernrecht,[FN 122] kurz, bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[FN 123] und auch überall dort, wo der „Schutz des Schwächeren“[FN 124] im Vordergrund steht.

Heute erscheint es freilich geboten, zwischen besonderer Anknüpfung und Sonderanknüpfung zu unterscheiden.[FN 125] Unter der besonderen Anküpfung [sic] können wir eine Anknüpfung eigener oder fremder Sachnormen verstehen, die wegen der besonderen kollisionsrechtlichen Interessenabwägung unter die bisherigen „allseitigen Sammelmappen“ nicht paßt.[FN 126] Solche Vorgänge sind üblicherweise Bestandteil multilateralistischer Systeme, solange der Anwendungsbereich für diese besonderen Normen autonom bestimmt wird. Sonderanknüpfungen markieren dagegen den methodischen Wechsel zur unilateralistischen Ausgangsposition, d.h. zu globalen Kollisionsgrundnormen, die das auf jeweils eigene besondere Sachnormen bezogene Kollisionsrecht aller Staaten ungezielt aktivieren.[FN 127]


[FN 120] Cf. MEESSEN, Zu den Grundlagen des internationalen Wirtschaftsrechts, AöR 110 (1985), S. 398-418, 407-416; Deutsch, Wettbewerbstatbestände mit Auslandsbeziehung, Stuttgart 1962, S. 21, 42f. und passim.

[FN 121] Cf. DÄUBLIER, Grundprobleme des internationalen Arbeitsrechts, AWD/RIW 1972, S. 1-12, 8-12; Gamillscheg, Ein Gesetz über das internationale Arbeitsrecht, ZfA 14 (1983), S. 307-373, 348f.; SCHLUNCK, Die Grenzen der Parteiautonomie im internationalen Arbeitsrecht, München 1990, S. 57, 60, 109f., 114f., 195; KREBBER, Internationales Privatrecht des Kündigungsschutzes bei Arbeitsverhältnissen, Baden-Baden 1997, S. 237-283.

[FN 122] Cf. NEUMAYER, Betrachtungen zum internationalen Konzernrecht, ZVglRwiss 83 (1984), S. 129-177, 13lf.

[FN 123] Cf. NEUHAUS, Empfiehlt sich eine Kodifizierung des IPR? RabelsZ 37 (1973), S. 453-465, 456.

[FN 124] Cf. VON HOFFMANN, Über den Schutz des Schwächeren bei internationalen Schuldverträgen, RabelsZ 38 (1974), S. 396-420; ablehnend KROPHOLLER, Das kollisiosrechtliche [sic] System des Schutzes der schwächeren Vertragspartei, RabelsZ 42 (1978), S. 634-661; der EVÜ hat deutlich die schwächeren Parteien (im Verbraucher- und Arbeitsverträgen) mit Sonderanknüpfungen geschützt; cf. auch Art. 7 EVÜ und Art. 18 des schweizerischen IPRG.

[FN 125] Cf. KROPHOLLER, ibid., S. 659; SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 323.

[FN 126] Etwa im Sinne des [sic] U.S.-amerikanischen dépéçage [sic].

[FN 127] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 323.

[S. 41]

Die "Sonderanknüpfung" entwickelte sich seitdem zu einem ... kollisionsrechtlichen Instrument... so besonders im internationalen Devisen- und Wirtschaftsrecht[FN 157], auch etwa im Kartellrecht[FN 158], Wettbewerbsrecht[159], Arbeitsrecht [FN 160], Konzernrecht [FN 161], bei allen öffentlichrechtlichen Eingriffen in private Rechtsverhältnisse[162] und auch überall dort, wo es um den "Schutz des Schwächeren" geht[FN 163].

[S. 323]

... Schritt von der „besonderen Anknüpfung“ zur „Sonderanknüpfung“. Diese beiden Begriffe bezeichnen — trotz ihres ähnlichen Klanges — etwas Grundverschiedenes[FN 228]. Unter der „besonderen Anknüpfung“ können wir eine Anknüpfung eigener oder fremder Sachnormen verstehen, die wegen der besonderen kollisionsrechtlichen Interessenkonstellation unter die (bisherigen) allseitigen Bündelungen nicht paßt. Solche Vorgänge sind normaler Bestandteil des „multilateralistischen“ Systems, solange der Anwendungsbereich für diese „besonderen“ Normen „autonom“ von uns bestimmt wird. „Sonderanknüpfung“ dagegen markiert den methodischen Wechsel zur unilateralistischen Ausgangsposition, zu — zumindest primär — ungezielt globalen Kollisionsgrundnormen, die das auf die jeweils „eigenen“ besonderen Sachnormen bezogene Kollisionsrecht zunächst aller Staaten berufen...


[FN S. 41]

[FN 156] Neumayer, Auton.; ders. Notges.; ferner Rehbinder, Polit. 155 - 158; von Hoffmann, Schutz 409-415.

[FN 157] Neumayer, Notges.; Joerges, Int. Wirtssch. R. 34 - 39, 56f (zumindest als "unvermeidbare Ausweichstrategie").

[FN 158] Vgl. Mertens, KartR.; Schwartz, Int. KartR. 221-225; Rehbinder, Extr. KartR. 281-292; Gamm, Rechtsw. 1554.

[FN 159] Joerges, Klass. Konz ...

[FN 160] Ablehnend jedoch Gamillscheg, Ged. 832 - 837 ...

[FN 161] Jedenfalls z. T., vgl. Westermann, Ges. R. 86 - 89.

[FN 162] Neuhaus, Kod. 456.

[FN 163] von Hoffmann, Schutz; zweifelnd Neuhaus, Grdbegr. 37; ablehnend Kropholler, Schw. Vertr. Part ...

[FN S. 323:]

[FN 228] Das hat sich freilich noch nicht überall durchgesetzt; so wird z.B. auch Schwander, Lois d’appl. imm. 316, 323, 373 - 376, beide Erscheinungen in einen Topf. Zutreffend unterscheidet indessen Kropholler, Schw. Vert. part. 659, von der "Sonderanknüpfung" die "getrennte Anknüpfung".

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_206_03. Schurig wird zweimal in den Fußnoten genannt. Die dépeçage erscheint in Fußnote 126 im männlichen Genus und mit einem Akzent zuviel, anders z.B. durchgehend auf S. 247.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman