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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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[1.] Mb/Fragment 087 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-18 18:07:23 WiseWoman
BauernOpfer, Beckscher TKG-Kommentar 2000, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 7-14
Quelle: Beckscher_TKG-Kommentar_2000
Seite(n): online, Zeilen: §6 Rn 29
Sonstige Benutzergruppen waren nach der TVerleihV dadurch gekennzeichnet, dass ihre Teilnehmer in gesellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Dauerbeziehungen oder nicht vertraglichen, aber dauerhaften Verbindungen zur Verfolgung gemeinsamer beruflicher, wirtschaftlicher oder hoheitlicher Ziele standen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können z. B. die Behörden eines Landes eine geschlossene Benutzergruppe bilden. Der gemeinsame Kommunikationszweck allein reicht jedoch nicht aus, um einen Teilnehmerkreis hinreichend bestimmbar von der Allgemeinheit abzugrenzen.298

298 Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 6 Rn. 29.

„Sonstige geschlossene Benutzergruppen“ sind dadurch gekennzeichnet, daß ihre Teilnehmer in gesellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Dauerbeziehungen oder nicht-vertraglichen, aber dauerhaften Verbindungen zur Verfolgung gemeinsamer beruflicher, wirtschaftlicher oder hoheitlicher Ziele stehen. [...] Auch die verschiedenen Behörden eines Landes bilden eine geschlossene Benutzergruppe. [...] Der gemeinsame Kommunikationszweck allein reicht nicht aus, um den Teilnehmerkreis hinreichend bestimmbar von der Allgemeinheit abzugrenzen.
Anmerkungen

Die vorhandene Fußnote, platziert mitten in einem Absatz im Text und damit in dieser kommentarlosen Form vom Leser nur dem vorhergehenden Satz zugeordnet, macht nicht erkennbar, dass es sich um eine praktisch komplett wörtliche Übernahme eines halben Absatzes handelt.

Sichter
Strafjurist



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120821212012