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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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[1.] Mb/Fragment 185 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 14:24:15 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spies 2005a

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 1-13, 15-17
Quelle: Spies 2005a
Seite(n): VI, VII, Zeilen: online; Abs.4, 8; Abs.1
Die gesammelten Standortdaten müssen den Notrufzentralen zur Verfügung gestellt werden. Die Zuleitung der Voice over IP-Notrufe zu den Notrufzentralen muss über das Notrufnetz „Wireline E911 Network“ eines Festnetzbetreibers erfolgen. Diese Notrufnetze sind vom übrigen öffentlichen Telefonnetz getrennt organisiert und verbinden über getrennte Router den Notruf mit den Notrufzentralen.635

Die Order verpflichtet Anbieter zusammengeschalteter Voice over IP-Dienste außerdem zu umfangreichen Kundenwarnungen und -benachrichtigungen. Sie müssen durch Warnhinweise auf ihren Webseiten, Warnaufkleber usw. dem Kunden verdeutlichen, dass der Notruf nicht jederzeit (z. B. bei Stromausfall) möglich ist. Die Aufklärung muss hier detailliert erfolgen. Allgemeine Hinweise in Form von „Frequently Asked Questions“ reichen nicht aus.636 [...] Bevor der Voice over IP-Dienst aktiviert wird, muss der betreffende Kunde aktiv erklären, dass er über die Risiken beim Absetzen von Notrufen aufgeklärt worden ist und dass er diese Hinweise verstanden hat.


635 Spies, MMR aktuell 7/2005, V, VI.
636 Spies, MMR aktuell 7/2005, V, VII.

[S.VI, Abs.4]

[...] Die gesammelten Standortdaten müssen den Notrufzentralen (PSAPs) zur Verfügung stehen. Die Zuleitung der Notrufe vom VoIP-Dienst zu den PSAPs muss über das Notrufnetz „Wireline E911 Network” eines Festnetzbetreibers erfolgen. Diese Netze sind vom übrigen öffentlichen Telefonnetz getrennt organisiert und verbinden über getrennte Router den Notruf mit den PSAPs. [...]

[S.VI, Abs.8] Kundenwarnungen und -benachrichtigungen: [...] Die zusammengeschalteten

[S.VII, Abs.1] VoIP-Anbieter müssen durch Warnhinweise auf ihren Webseiten, Warnaufkleber usw. dem VoIP-Kunden unmissverständlich verdeutlichen, dass der Notruf nicht jederzeit (z.B. bei Stromausfall) möglich ist oder erfolgreich abgesetzt werden kann. Die Aufklärung muss detailliert sein - bloße Hinweise in Form von „Frequently Asked Questions” reichen nicht aus. Der Kunde selbst muss aktiv erklären, dass er über die Risiken aufgeklärt worden ist, und zwar bevor der VoIP-Dienst aktiviert wird.

Anmerkungen

Die weitgehend wörtliche Übernahme bleibt ungekennzeichnet.

Sichter



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