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Untersuchte Arbeit: Seite: 129, Zeilen: 10-15 |
Quelle: Holznagel Hombergs 2003 Seite(n): 13, Zeilen: online; Gliederungspunkt IV 3 b) |
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Die DTAG betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz.451 Das Begehren der Wettbewerber besteht darin, den Endkunden die allgemein zugänglichen Hochgeschwindigkeitsdienste durch eine Verknüpfung entweder des eigenen IP-Netzes oder des Netzes eines Dritten mit dem der DTAG zu erbringen.452 Eine Zusammenschaltung ist daher zusätzlich zu der Gewährung des entbündelten Breitbandzugangs erforderlich.
451 Vgl. o. unter E. IV 1. a) aa). |
Die DTAG ist, wie bereits erwähnt, Betreiberin eines öffentlichen TK-Netzes.49 Bei ATM- und IP-Bitstromzugang will der Wettbewerber den Endkunden die allgemein zugänglichen Hochgeschwindigkeitsdienste durch eine Verknüpfung entweder des eigenen IP- bzw. ATM-Netzes oder des Netzes eines Dritten mit dem DTAG-Netz erbringen. Eine Zusammenschaltung erfolgt damit in jedem Fall und ist zusätzlich zu der Gewährung des Zugangs zu Netzkomponenten erforderlich.
49 S.o. IV.2.b). |
Kein Hinweis auf die Quelle. Der Beleg in Fn.452 ist ein Fehlzitat. |
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