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Untersuchte Arbeit: Seite: 166, Zeilen: 14-21 |
Quelle: Mayer Möller 2005 Seite(n): 255, Zeilen: online (Jurion); Gliederungspunkt III 3 b) |
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Ein weiterer Gesetzesverstoß ist darin zu erblicken, dass der Anrufer bei Lockanrufen seine Identität nicht zu erkennen gibt und zahlreiche nach dem Fernabsatzrecht bestehende Pflichtangaben unterlässt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 312c BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV576, wonach u. a. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers anzugeben ist. Diese und andere Pflichtangaben werden bei unverlangter Werbung in der Regel nicht vorgenommen und sind bei Lockanrufen auch faktisch unmöglich.577
576 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht vom 2.1.2002, BGBl. 2002, 342. |
Ein weiterer Gesetzesverstoß wird regelmäßig dadurch verwirklicht, dass der Versender seine Identität nicht zu erkennen gibt und für das Fernabsatzrecht zahlreiche Pflichtangaben unterlässt. In diesen Fällen liegt auch immer ein Verstoß gegen § 312 c BGB i.Vm. Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV29 vor. § 1 BGB-InfoV verlangt u.a., die Identität und eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers anzugeben. [...] Diese Pflichtangaben werden bei unverlangter Werbung in der Regel nicht vorgenommen und sind bei Lockanrufen faktisch auch unmöglich.
29 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht, v. 2. 1. 2002, BGBl. 2002, 342. |
Wiedergabe der Erwägungen der Quelle, bei geringfügiger Umstellung und stilistischer Änderung. |
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