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Untersuchte Arbeit: Seite: 50, Zeilen: 8-34 |
Quelle: Donati 1989 Seite(n): 254, 255, Zeilen: 254: 17 ff.; 255: 3 ff. |
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Tönnies bringt damit zum Ausdruck, dass egal wie weit sich die Gesellschaft auch weiterentwickelt, sie doch die Gemeinschaft nicht zerstören kann, denn sie würde damit ihre eigene Lebensgrundlage vernichten. „Eine Gesellschaft des Lebens widerspricht sich selber“ (Tönnies [ 1887] 1991 :3). [...]
Ohne eine lebendige organische Grundlage gerät die gesellschaftliche Konstruktion in die Gefahr pathologisch zu werden oder gar zu zerfallen. Tönnies verwendet hierfür den Begriff der Lebensfähigkeit:
Der Begriff des natürlichen Rechts ist demnach ein Ausdruck für die Realität der Interpretation solcher Formen des Zusammenlebens, in denen es aufgrund normaler Kommunikation besteht, weder ungewöhnlich noch pathologisch ist und sowohl die Gemeinschaft als auch die Gesellschaft umfasst.
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Die einfachste Erklärung ist daher die folgende: Wie weit sich die Gesellschaft auch in ihrer ganzen «Künstlichkeit» fortzuentwickeln vermag - [...] -, so kann sie doch die Gemeinschaft nicht auslöschen, weil sie damit ihre eigene Lebensgrundlage selbst beseitigen würde: [...] (20). Kurz: das Leben selbst bringt Gemeinschaft mit sich: Eine «Gesellschaft des Lebens», so behauptet Tönnies, «widerspricht sich selber» (21). [...]
[Seite 255] Auf der Ebene der gesellschaftlichen - d.h. künstlichen und rationalen - Konstruktion ist alles möglich, doch dieses «alles» bedarf einer lebendigen organischen Grundlage, ohne die die gesellschaftliche Konstruktion jeden Augenblick in Gefahr geraten kann, pathologisch zu werden und/oder zu zerfallen. In diesem Zusammenhang findet der Begriff der Lebensfähigkeit Anwendung: «Leben ist fortwährende Arbeit der Assimilierung solcher Energien (der jedem Organismus innewohnenden Energien, das « Ziel» oder die Einheit des Lebens, im Sinne Tönnies', Anm. d. Verf.) und fortwährender Kampf gegen widerstehende, Überwindung oder Anpassung, Ausscheidung innerer, Verdrängung äußerer Widrigkeiten. Lebend bewährt und beweist der Organismus seine Lebensfähigkeit, d.i. die zweckmäßige (richtige, gute) Beschaffenheit, Einrichtung, Ordnung seiner Kräfte oder Teile» (24). Das Naturrecht ist daher nichts anderes als der Ausdruck der Realität der so interpretierten Formen des Zusammenlebens, und zwar dort, wo es das Recht darauf darstellt, was aufgrund der normalen Kommunikation besteht, die weder außergewöhnlichen noch pathologischen Charakter besitzt und die Dimension der Gemeinschaft ebenso wie die der Gesellschaft umfaßt. Das Naturrecht kann so in der Tat «sowohl als gemeinsamer Wesenwille, wie als gemeinsamer Kürwille» (25) verstanden werden. (20) Ebenda [Tönnies], S. 4. (21) Ebenda, S. 3. (24) Vgl. F. TÖNNIES, a.a.O; S. 148. (25) Ebenda, S. 185. |
Kein Hinweis auf die Quelle, der die Tönnies-Rezeption entnommen ist. Zumindest beim letzten Zitat schaut die Verf.in immerhin auch noch bei Tönnies nach und baut es für ihren Text weiter aus. |
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