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Untersuchte Arbeit: Seite: 191, Zeilen: 15-19 |
Quelle: Mewes 1986 Seite(n): 39, Zeilen: 5-10 |
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Ursprung der eigentümlichen Autorität des Bundesgerichts ist die stark politisch-aktivistisch verstandene Normenkontrollbefugnis (judicial review) des Obersten Gerichts. Eine Kompetenz des Supreme Court für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze war im Originalverfassungstext Art. III nur sehr vage formuliert: | Ursprung der eindrucksvollen Autorität des Bundesgerichts ist ganz eindeutig eine stark politisch-aktivistisch verstandene Normenkontrollbefugnis (judicial review) des Obersten Gerichts. Obwohl eine Überprufungskompetenz des „Supreme Court" auf die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Gesetzgebung im Originalverfassungstext nicht vorgesehen war,[...] |
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