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Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

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[1.] Mra/Fragment 086 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-09 06:13:07 Klgn
Fragment, Gesichtet, Herrmann 2008, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Herrmann 2008
Seite(n): online, Zeilen: 0
Lange Zeit wurde die Menschenrechtsarbeit der Vereinten Nationen durch die bereits 1946 gegründete Menschenrechtskommission geprägt. Anfangs erarbeitete sie hauptsächlich menschenrechtliche Standards, später befasste sie sich auch mit Menschenrechtsverletzungen. Allerdings blieben auch ihre Resolutionen rechtlich unverbindlich und zogen keine Sanktionen nach sich. Ihre Stärke lag darin ebenfalls in der Mobilisierung der Öffentlichkeit. In Misskredit geriet die Menschenrechtskommission dadurch, dass ihr Staaten angehörten, deren Regierungen die Menschenwürde missachteten. Deshalb löste im Rahmen einer Reform der UN im Juni 2006 ein neuer Menschenrechtsrat die Kommission ab.378 In dem mit 47 Sitzen etwas kleineren Gremium dominieren entsprechend der festgelegten regionalen Einteilung die Länder aus Afrika und Asien, während auf die westlichen Industriestaaten sieben Sitze entfallen. Ob der Rat mehr zu leisten vermag, bleibt abzuwarten. Seine Mitglieder sollen höchste Menschenrechtsstandards erfüllen, doch Länder wie China, Kuba oder Saudi-Arabien lassen daran Zweifel aufkommen. So hat der Menschenrechtsrat beispielsweise Israel kritisiert, dagegen den Bericht einer UN-Mission unter Leitung der Friedensnobelpreisträgerin Jody Williams über das Morden in Darfur als parteiisch zurückgewiesen.

Die Generalversammlung der UNO beschloss zudem 1993, nach dem Vorbild des Flüchtlingskommissars, einen Hochkommissar für Menschenrechte einzusetzen. Seine Aufgabe besteht darin, die Aktivitäten aller mit Menschenrechtsfragen befassten UN-Gremien zu koordinieren und allgemein einen Beitrag zu einer Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit zu leisten [sic] Doch auch seine Erfolgsaussichten sind limitiert, da wiederum die Souveränität der Einzelstaaten nicht berührt werden darf.

Einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einem besseren Menschenrechtsschutz setzte die internationale Staatengemeinschaft im Juli 1998, als sie sich in Rom auf einen Vertrag zur Schaffung eines Weltstrafgerichtes, den Internationalen Strafgerichtshof, verständigte. Nachdem die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges 1945 in Nürnberg und Tokio erstmals internationale Tribunale zur Aburteilung von Kriegsverbrechern eingerichtet hatten, gab es Bemühungen um ein Statut für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof der UNO. Echte Fortschritte waren aber auch erst nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes zu verzeichnen, der kürzlich jedoch droht, erneut auszubrechen. Der Durchbruch gelang 1993 mit der Errichtung eines „Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien“ mit Sitz in Den Haag und eines zweiten Gerichtes für den Völkermord in Ruanda, das ein Jahr später in Arusha (Tansania) etabliert wurde. Diese Spezialgerichtshöfe wurden durch den Sicherheitsrat der UNO ins Leben gerufen.

Der neue Weltstrafgerichtshof ist für vier universell strafbare Kernverbrechen zuständig: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen der Aggression. Nachdem das Gerichtsstatut von der erforderlichen Mindestzahl von 60 Staaten ratifiziert worden war, konnte es am 1. Juli 2002 in Kraft treten. Zwar darf das Gericht erst tätig werden, wenn ein Land sich nicht „fähig oder willens“ zeigt, das Verfahren selbst durchzuführen, doch wird durch diese Möglichkeit die Souveränität der Staaten zugunsten schutzbedürftiger Menschen wiederum ein Stück eingeschränkt.


378 Vgl. sehr ausführliche Darstellung bei Karrenstein, Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Tübingen 2011.

Lange Zeit wurde die Menschenrechtsarbeit der Vereinten Nationen durch die bereits 1946 gegründete Menschenrechtskommission (MRK) geprägt. Anfangs erarbeitete sie hauptsächlich menschenrechtliche Standards, später befasste sie sich auch mit Menschenrechtsverletzungen. Allerdings blieben auch ihre Resolutionen rechtlich unverbindlich und zogen keine Sanktionen nach sich. Ihre Stärke lag daher ebenfalls in der Mobilisierung der Öffentlichkeit. In Misskredit geriet die MRK dadurch, dass ihr Staaten angehörten, deren Regierungen die Menschenwürde missachteten. Deshalb löste im Rahmen einer Reform der UN im Juni 2006 ein neuer Menschenrechtsrat (MRR) die Kommission ab.

In dem mit 47 Sitzen etwas kleineren Gremium dominieren entsprechend der festgelegten regionalen Einteilung die Länder aus Afrika und Asien, während auf die westlichen Industriestaaten sieben Sitze entfallen. Ob der Rat mehr zu leisten vermag als sein Vorgänger, bleibt abzuwarten. Seine Mitglieder sollen "höchste Menschenrechtsstandards" erfüllen, doch Länder wie China, Kuba oder Saudi-Arabien lassen daran Zweifel aufkommen. So hat der MRR beispielsweise Israel kritisiert, dagegen den Bericht einer UN-Mission unter Leitung der Friedensnobelpreisträgerin Jody Williams über das Morden in Darfur als parteiisch zurückgewiesen. [...]

Nach langem Ringen beschloss die Generalversammlung der UNO 1993, nach dem Vorbild des Flüchtlingskommissars einen Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR, United Nations High Commissioner for Human Rights) einzusetzen. Seine Aufgabe besteht darin, die Aktivitäten aller mit Menschenrechtsfragen befassten UN-Gremien zu koordinieren und allgemein zu einer Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Sektor beizutragen. Doch auch seine Erfolgsaussichten sind beschränkt, da die Souveränität der Einzelstaaten nicht berührt werden darf.

[...]

Einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einem besseren Menschenrechtsschutz setzte die internationale Staatengemeinschaft im Juli 1998, als sie sich in Rom auf einen Vertrag zur Schaffung eines Weltstrafgerichtes verständigte. Nachdem die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges 1945 in Nürnberg und Tokio erstmals internationale Tribunale zur Aburteilung von Kriegsverbrechern eingerichtet hatten, gab es Bemühungen um ein Statut für einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof der UNO. Echte Fortschritte waren aber auch hier erst nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes zu verzeichnen. Der Durchbruch gelang 1993 mit der Errichtung eines "Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien" mit Sitz in Den Haag und eines zweiten Gerichtes für den Völkermord in Ruanda, das ein Jahr später in Arusha (Tansania) etabliert wurde. Diese Spezialgerichtshöfe wurden durch den Sicherheitsrat der UNO ins Leben gerufen.

Der neue Weltstrafgerichtshof ist für vier universell strafbare Kernverbrechen zuständig: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen der Aggression. Nachdem das Gerichtsstatut unerwartet schnell von der erforderlichen Mindestzahl von 60 Staaten ratifiziert worden war, konnte es am 1. Juli 2002 in Kraft treten. Zwar darf das Gericht erst tätig werden, wenn ein Land sich nicht "fähig oder willens" zeigt, das Verfahren selbst durchzuführen, doch wird durch diese Möglichkeit die Souveränität der Staaten zugunsten schutzbedürftiger Menschen wieder ein Stück eingeschränkt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20160509061352