von Monique Radtke
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[1.] Mra/Fragment 257 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-05-16 21:08:18 Schumann | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Häußler 1999, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 257, Zeilen: 6-10 |
Quelle: Häußler 1999 Seite(n): 33, Zeilen: r. Sp. 9 ff. |
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Das Neutralitätsprinzip ist allerdings kein geschriebenes Verfassungsrecht und aus diesem Grund gibt es keine durchgängige, einheitliche Bedeutung. Sein Inhalt muss vielmehr für den jeweiligen Kontext, in dem er zur Anwendung gebracht werden soll, gesondert bestimmt werden.1179 In Betracht kommt, je nach den Umständen des für einen konkreten Fall maßgeblichen rechtlichen Rahmens, entweder ohnehin gefundene Auslegungsergebnisse zu bekräftigen oder Lücken im Verfassungsrecht zu schließen.1180
1179 Kritisch vgl. Michael, JZ 2003, 256: Die Auffassung des Gerichts überhöht die „Neutralität“ zu einem dynamischen Prinzip, das den Pluralismus eindämmen soll. Dafür bleibt das Gericht eine Begründung schuldig. Gegen ein Prinzip dynamischer Neutralität sprechen zwei Bedenken: Erstens ist die Neutralität im Grundgesetz nicht explizit verankert, sondern ein verfassungsrechtlicher Argumentationstopos, der bestenfalls heuristisch umschreibt, was aus der Verfassung selbst zu begründen ist. Zweitens führt seine Verselbständigung in letzter Konsequenz zum Laizismus, den das Grundgesetz gerade nicht vorschreibt. Ob der Laizismus verfassungspolitisch wünschenswert ist, ist aber wiederum eine Frage, die weder an dieser Stelle, noch von den Gerichten beantwortet werden soll und kann. Allein die (verfassungsgebenden) Gesetzgeber des Bundes und der Länder könnten den von der Rechtsprechung anvisierten Weg legitimerweise beschreiten. 1180 Häußler, ZAR 1999, 32. |
Aus diesem Grund hat es keine durchgängige, einheitliche Bedeutung; sein Inhalt muß vielmehr für den jeweiligen normativen Kontext, in dem es zur Anwendung gebracht werden soll, gesondert bestimmt werden. [...] In Betracht kommt lediglich, je nach den Umständen des für einen konkreten Fall maßgeblichen rechtlichen Rahmens entweder ohnehin gefundene Auslegungsergebnisse zu bekräftigen oder Lücken im Verfassungsrecht zu schließen.9
9 Schlaich, Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip, 1972, S. 197. |
Die Quelle ist in Fn. 1180 genannt. Der Inhalt von Fn. 1179 ist (aus anderer Quelle) ebenfalls übernommen; siehe Fragment 257 102. |
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[2.] Mra/Fragment 257 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-05-16 07:42:12 Klgn | BauernOpfer, Di Fabio Mellinghoff 2003, Fragment, Gesichtet, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 257, Zeilen: 19-22 |
Quelle: Di Fabio Mellinghoff 2003 Seite(n): 1170, Zeilen: 35-39 |
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Auf der anderen Seite, wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist.1183
1183 Di Fabio/Mellinghoff, JZ 2003, 1170; vgl. allgemein zu dieser Thematik: Zwirner, Politische Treuepflicht |
1. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist. |
Die Quelle wird in Fn. 1183 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet. |
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[1.] Mra/Fragment 257 102 Zuletzt bearbeitet: 2016-05-16 16:30:44 Klgn | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Michael 2003, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 257, Zeilen: 102-110 |
Quelle: Michael 2003 Seite(n): 256, Zeilen: li. Sp. letzte Zeile - re. Sp. 1 ff. |
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1179 Kritisch vgl. Michael, JZ 2003, 256: Die Auffassung des Gerichts überhöht die „Neutralität“ zu einem dynamischen Prinzip, das den Pluralismus eindämmen soll. Dafür bleibt das Gericht eine Begründung schuldig. Gegen ein Prinzip dynamischer Neutralität sprechen zwei Bedenken: Erstens ist die Neutralität im Grundgesetz nicht explizit verankert, sondern ein verfassungsrechtlicher Argumentationstopos, der bestenfalls heuristisch umschreibt, was aus der Verfassung selbst zu begründen ist. Zweitens führt seine Verselbständigung in letzter Konsequenz zum Laizismus, den das Grundgesetz gerade nicht vorschreibt. Ob der Laizismus verfassungspolitisch wünschenswert ist, ist aber wiederum eine Frage, die weder an dieser Stelle, noch von den Gerichten beantwortet werden soll und kann. Allein die (verfassungsgebenden) Gesetzgeber des Bundes und der Länder könnten den von der Rechtsprechung anvisierten Weg legitimerweise beschreiten. |
Die Auffassung des Gerichts hingegen überhöht die „Neutralität“ zu einem dynamischen Prinzip, das den Pluralismus eindämmen soll. Dafür bleibt das Gericht eine Begründung schuldig. Gegen ein Prinzip dynamischer Neutralität sprechen zwei Bedenken: Erstens ist die Neutralität im GG nicht explizit verankert, sondern ein verfassungsrechtlicher Argumentationstopos, der bestenfalls heuristisch umschreibt, was aus der Verfassung selbst zu begründen ist. Zweitens führt seine Verselbständigung in letzter Konsequenz zum Laizismus, den das GG gerade nicht vorgibt (M. Morlok, in: H. Dreier, GG, Bd III, zu Art. 140/137 Rz. 20). [...]
[...] Ob der Laizismus verfassungspolitisch wünschenswert ist, ist eine Frage, die weder an dieser Stelle, noch von den Gerichten beantwortet werden soll und kann. Allein die (verfassungsändernden) Gesetzgeber des Bundes und der Länder können den von der Rechtsprechung anvisierten Weg legitimerweise beschreiten. |
Die Quelle ist in der Fn. genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20160516074151